Oö. GSDG Novelle 2021
LGBLA_OB_20201222_126Oö. GSDG Novelle 2021Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetz 2006 (Oö. GSDG), LGBl. Nr. 72/2006, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 54/2012, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 1 erster Satz lautet:
Dem § 2 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Gemeinde kann auch eine Vertreterin bzw. einen Vertreter bzw. mehrere Vertreterinnen und Vertreter der Gemeindeärztin bzw. des Gemeindearztes bestellen, die bzw. der die Anforderungen des Abs. 1 erfüllt bzw. erfüllen. Für diese gelten die Abs. 2 bis 4 sinngemäß. Sie führen die Funktionsbezeichnung „Stellvertretende Gemeindeärztin“ bzw. „Stellvertretender Gemeindearzt“.“
(1) Die Gemeinde kann für die Erfüllung bestimmter Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 einen schriftlichen Vertrag mit einer juristischen Person schließen, § 2 Abs. 3 gilt sinngemäß. Wenn die übertragene Aufgabe die sofortige Verfügbarkeit einer Ärztin bzw. eines Arztes in der Gemeinde erfordert, hat die juristische Person dies sicherzustellen.
(2) Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass alle mit Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 betrauten Ärztinnen und Ärzte der juristischen Person den Anordnungen der zuständigen Gemeindeorgane Folge zu leisten haben und der Verschwiegenheit gemäß § 20 Abs. 3 B-VG - auch nach einer Vertragsauflösung - unterliegen.
(3) Sofern hoheitliche Aufgaben von den Ärztinnen und Ärzten der juristischen Person wahrgenommen werden, sind sie zuvor von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister (Obfrau bzw. Obmann des Sanitätsgemeindeverbands) anzugeloben, sie sind keine Gemeindeärztinnen oder Gemeindeärzte im Sinn des § 2 Abs. 1.“
„(4) § 42 des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 29/1978, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2002, bleibt bis zum Ablauf der Pensionsleistungen mit der Maßgabe aufrecht, dass
„(3) Die Summe der jährlichen Beiträge der Gemeinden und Sanitätsgemeindeverbände gemäß Abs. 1 lit. c ist auf die Gemeinden nach dem Verhältnis der Volkszahl aufzuteilen und den Gemeinden direkt vorzuschreiben. Die Volkszahl bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstands festgestellten und kundgemachten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober des der Beitragsberechnung zweitvorangegangenen Kalenderjahres. Mit den Beitragsleistungen der Gemeinden eines Sanitätsgemeindeverbands an das Land gilt die entsprechende Verpflichtung des Verbands gegenüber dem Land als erfüllt.“ und
Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf den Tag seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Wolfgang Stanek
Mag. Stelzer
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