Oö. LKUFG Novelle 2020
LGBLA_OB_20201215_122Oö. LKUFG Novelle 2020Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz (Oö. LKUFG), LGBl. Nr. 66/1983, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 116/2020, wird wie folgt geändert:
Im § 2 lit. c entfällt der Ausdruck „Z 2“.
§ 2 lit. d lautet:
§ 3 lautet:
Landeslehrerinnen bzw. Landeslehrer sowie Landesvertragslehrpersonen bleiben Mitglieder der LKUF während der Dauer
Im § 4 Abs. 1b wird die Wortfolge „eines Frühkarenzurlaubs für Väter“ durch die Wortfolge „eines Frühkarenzurlaubs“ ersetzt.
§ 6 Abs. 1 Z 2 lautet:
§ 6 Abs. 1 Z 3 und 4 entfallen.
Nach § 6 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Stiefkinder einer Person sind die nicht von ihr abstammenden leiblichen Kinder ihrer Ehegattin bzw. ihres Ehegatten oder ihrer eingetragenen Partnerin bzw. ihres eingetragenen Partners, und zwar auch dann, wenn der andere leibliche Elternteil des Kindes noch lebt. Die Stiefkindschaft besteht nach Auflösung oder Nichtigerklärung der sie begründenden Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft weiter.“
Im § 6 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(Abs. 1 Z 2 bis 6)“ durch den Klammerausdruck „(Abs. 1 Z 2, 5 und 6)“ ersetzt.
Im § 6 Abs. 2 Z 3 wird der Ausdruck „Programm der Europäischen Gemeinschaften“ durch den Ausdruck „Programm der Europäischen Union“ ersetzt.
§ 6 Abs. 6 lit. e lautet:
Nach § 6 Abs. 6 lit. e wird folgende lit. f angefügt:
§ 6 Abs. 7 lautet:
„(7) Eine im Abs. 1, Abs. 2 sowie Abs. 3 bis 5 genannte Person gilt nicht als Angehörige bzw. Angehöriger, wenn sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründet, oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bezieht; dies gilt entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation und den Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung.“
Im § 6 Abs. 8 wird der Klammerausdruck „(Abs. 1 Z 2 bis 6)“ durch den Klammerausdruck „(Abs. 1 Z 2, 5 und 6)“ ersetzt.
§ 7 Abs. 3 lautet:
„(3) Bei Zusammentreffen von mehreren Anspruchsberechtigungen auf Krankenfürsorgeleistungen darf dieselbe Leistung nur einmal erbracht werden.“
§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. e entfällt.
Im § 8 Abs. 5 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Der Versicherungsfall umfasst auch die Nachkontrolle nach § 9 Organtransplantationsgesetz.“
Im § 8 Abs. 7 wird nach dem Wort „Familienhospizfreistellung“ die Wortfolge „oder Pflegekarenz“ eingefügt.
§ 9 Abs. 3 lit. a lautet:
§ 9 Abs. 3 lit. b lautet:
Im § 9 Abs. 5 Z 1 wird das Zitat „§ 3“ durch das Zitat „§ 3 Z 1 und 2“ ersetzt.
§ 9 Abs. 10 lautet:
„(10) Bei einer Familienhospizfreistellung oder einer Pflegekarenz (§ 3 Z 3) gelten hinsichtlich der Beiträge die §§ 29 und 31 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977.“
Im § 9 Abs. 11 wird das Zitat „Abs. 5 bis 8“ durch das Zitat „Abs. 5 bis 7“ ersetzt.
Im § 9a Abs. 3 Z 1 wird das Zitat „§ 6 Abs. 1 Z 2 bis 6“ durch das Zitat „§ 6 Abs. 1 Z 2, 5 und 6“ ersetzt.
§ 10 Abs. 2 Z 8 lautet:
§ 13 Abs. 1 Z 6 und 7 lauten:
§ 13a entfällt.
Dem § 15 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Versehrtenrenten sind befristet zuzuerkennen; wiederkehrende Befristungen sind zulässig. Erscheint eine Änderung des Grades der Erwerbsfähigkeit von vornherein ausgeschlossen, kann die Rente unbefristet zuerkannt werden.“
Dem § 19 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
§ 21 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Leistungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen, solange der Anspruchsberechtigte oder sein Angehöriger (§ 6), für den die Leistung gewährt wird, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen des § 21 Abs. 2, §§ 22 und 23 des Strafgesetzbuchs in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird. Für die Dauer der Untersuchungshaft ruhen die Leistungsansprüche in der Krankenfürsorge. Geldleistungen mit Ausnahme der Versehrtenrenten und der Hinterbliebenenrenten ruhen überdies, solange sich die anspruchsberechtigte Person im Ausland aufhält.“
Im § 21 erhält der bisherige Abs. 1a die Bezeichnung „(1b)“; nach dem Wort „tritt“ wird das Wort „ferner“ eingefügt.
§ 21 Abs. 1a (neu) lautet:
„(1a) Das Ruhen von Rentenansprüchen nach diesem Gesetz tritt nicht ein, wenn
„(1c) Im Fall des Auslandsaufenthalts tritt ferner das Ruhen nicht ein, wenn
Im § 22 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „Entbindungsbeitrag und“.
Nach § 25 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Die Leistung ist ferner ganz oder teilweise einzustellen, wenn die bzw. der Anspruchsberechtigte
Im § 27 Abs. 1 lit. d wird das Zitat „§ 6 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 13 Abs. 1 Z 7“ ersetzt.
Im § 30 Abs. 6 wird der Ausdruck „Oö. Behindertengesetz 1991, LGBl. Nr. 113“ durch den Ausdruck „Oö. Chancengleichheitsgesetz“ ersetzt.
Im § 34 Abs. 1 lit. a wird die Wortfolge „rechtskundigen Bediensteten des Aktivstandes des Amtes der Oö. Landesregierung“ durch die Wortfolge „rechtskundigen Bediensteten in einem aktiven Dienstverhältnis zum Land“ ersetzt.
Im § 35 Abs. 1 lit. a wird die Wortfolge „rechtskundigen Bediensteten des Aktivstandes des Amtes der Oö. Landesregierung“ durch die Wortfolge „rechtskundigen Bediensteten in einem aktiven Dienstverhältnis zum Land“ ersetzt.
§ 54 Abs. 2 lautet:
„(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf nachstehende Bundesgesetze verwiesen wird, sind - soweit nicht ausdrücklich in diesem Gesetz anderes bestimmt ist - die nachstehenden Bundesgesetze in folgender Fassung anzuwenden:
Dieses Landesgesetz tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft:
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Wolfgang Stanek
Mag. Stelzer
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