Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz-Novelle 2020 - Oö. LuftREnTG Novelle 2020
LGBLA_OB_20201210_119Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz-Novelle 2020 - Oö. LuftREnTG Novelle 2020Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG), LGBl. Nr. 114/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 43/2019, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis entfällt bei der Überschrift des III. Abschnitts die Wortfolge „IN BEZUG AUF HEIZUNGSANLAGEN“.
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Eintragung zu § 6 folgende Eintragung eingefügt:
„§ 7
Gebäudetechnische Systeme“
Im Inhaltsverzeichnis entfällt bei der Überschrift des IX. Abschnitts die Wortfolge „UND GASGERÄTE“.
Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Eintragung zu § 39.
Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Eintragung zur Anlage 3.
Im § 2 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt:
„(2) Abschnitt IX dieses Landesgesetzes gilt nicht für Feuerbestattungsanlagen.“
§ 3 Z 4 lautet:
Im § 3 Z 10 wird die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2017“ durch die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017“ ersetzt.
Im § 3 Z 15 wird die Wortfolge „brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III (Z 4 lit. c)“ durch die Wortfolge „brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 (Z 4 lit. d)“ ersetzt.
Im § 3 werden nach Z 17 folgende Z 17a und 17b eingefügt:
Im § 3 Z 18 wird die Wortfolge „(zB Wärmepumpen, Brennstoffzellen)“ durch die Wortfolge „(Wärmeerzeuger, zB Wärmepumpen, Brennstoffzellen)“ ersetzt.
Im § 3 Z 18 wird nach dem Klammerausdruck „(wie etwa Radiatoren und die dazu gehörigen Steuerungs- bzw. Regelungseinrichtungen)“ die Wortfolge „und allfälliger damit in unmittelbarer Verbindung stehender Belüftungseinrichtungen“ eingefügt.
§ 3 Z 24 und 25 lauten:
Im § 3 werden nach Z 28 folgende Z 28a und 28b eingefügt:
Im § 3 wird nach Z 36 folgende Z 36a eingefügt:
Im § 4 Abs. 2 wird die Wortfolge „Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 331/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011“ durch die Wortfolge „Feuerungsanlagen-Verordnung 2019, BGBl. II Nr. 293/2019“ ersetzt.
Im § 5 Z 1 wird die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2017“ durch die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018“ ersetzt.
Bei der Überschrift des III. Abschnitts entfällt die Wortfolge „IN BEZUG AUF HEIZUNGSANLAGEN“.
Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt:
(1) Neue Gebäude sind, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, mit selbstregulierenden Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur in jedem Raum oder, sofern gerechtfertigt, in einem bestimmten beheizten Bereich des Gebäudeteils auszustatten. Bei bestehenden Gebäuden sind selbstregulierende Einrichtungen bei einem Austausch des Wärmeerzeugers, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, zu installieren.
(2) Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung für eine Heizungsanlage oder Klimaanlage von mehr als 290 kW sind bis zum Jahr 2025, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung auszurüsten. Diese Systeme müssen in der Lage sein,
(3) Bei Installation, Ersatz oder Modernisierung eines heizungsanlagenbezogenen oder klimaanlagenbezogenen Teils eines gebäudetechnischen Systems in einem bestehenden Gebäude ist die Energieeffizienz des veränderten Teils neu zu bewerten und sind die Ergebnisse zu dokumentieren, sofern nicht ohnehin gemäß § 36 Oö. Bautechnikgesetz 2013 ein neuer Energieausweis zu erstellen ist.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Systemanforderungen - über die Abs. 1 und 2 hinaus - an die ordnungsgemäße Installation und angemessene Dimensionierung, Einstellung und Steuerung von gebäudetechnischen Systemen vorschreiben. Auch diese weiteren Systemanforderungen sind im Einzelfall nur dann umzusetzen, wenn dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist.“
Im § 9 Abs. 2 wird die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2010“ durch die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018“ ersetzt.
§ 12 Abs. 2 entfällt.
§ 13 Abs. 3 lautet:
„(3) Die zugelassene Stelle hat in einem den Regeln der Technik entsprechenden Prüfverfahren zu prüfen und festzustellen, ob die Kleinfeuerstätte oder ein wesentlicher Bauteil einer Kleinfeuerstätte die Anforderungen der Anlagen 1 und 2 erfüllt. Dabei ist vorrangig auf die entsprechenden Standards (EN-Normen, ÖNORMen uä.) Bedacht zu nehmen.“
Im § 14 wird die Wortfolge „einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes“ durch die Wortfolge „eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Drittstaates, dessen Prüfberichte nach dem Recht der Europäischen Union anzuerkennen sind,“ ersetzt.
Im § 17 Abs. 1 lautet der zweite Halbsatz nach dem Strichpunkt:
„sie kann derartige Prüfberichte bei einer zugelassenen Stelle überprüfen lassen, insbesondere im Hinblick darauf, ob
25a. Dem § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Kleinfeuerstätten und wesentliche Teile von Kleinfeuerstätten, die als Bauprodukte der Marktüberwachung nach dem 8. Abschnitt des 6. Hauptstücks des Oö. Bautechnikgesetzes 2013 unterliegen.“
Im § 25 Abs. 6 wird die Wortfolge „Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 331/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011“ durch die Wortfolge „Feuerungsanlagen-Verordnung 2019, BGBl. II Nr. 293/2019“ ersetzt.
Im § 25a wird die Wortfolge „Feuerungsanlagen-Verordnung“ durch die Wortfolge „Feuerungsanlagen-Verordnung 2019, BGBl. II Nr. 293/2019,“ ersetzt.
Im Einleitungsteil des ersten Satzes des § 29a Abs. 1 entfällt die Wortfolge „mit Kesseln“.
§ 29a Abs. 1 lit. a lautet:
Im § 29a Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „der Feuerungsanlage“ durch die Wortfolge „des Wärmeerzeugers“ ersetzt.
Im § 29a Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „von Heizkesseln“ durch die Wortfolge „des Wärmeerzeugers“ ersetzt.
Im § 29a werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Gebäudetechnische Systeme, die
(1b) Eine Inspektion nach Abs. 1 ist bei Gebäuden, die mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach § 7 Abs. 2 ausgestattet sind, nicht erforderlich.“
Im § 29a Abs. 6 zweiter Satz wird die Wortfolge „des Heizkessels“ durch die Wortfolge „des Wärmeerzeugers“ ersetzt.
§ 31a Abs. 1 lautet:
„(1) Klimaanlagen mit einer Nennkälteleistung des Kühlsystems von mehr als 70 kW sind von der verfügungsberechtigten Person auf den Wirkungsgrad der Anlage und die Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes jährlich überprüfen zu lassen. Die Prüfung der Dimensionierung braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Klimaanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.“
„(1a) Gebäudetechnische Systeme, die
(1b) Eine Inspektion nach Abs. 1 ist bei Gebäuden, die mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung nach § 7 Abs. 2 ausgestattet sind, nicht erforderlich.“
§ 39 entfällt.
§ 42 Abs. 1 bis 3 lauten:
„(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Lagerstätten zur Lagerung von
(2) Bei gemeinsamer Lagerung von mehr als 50 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3 gemeinsam mit mehr als 300 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 in einer Lagerstätte besteht eine Anzeigepflicht nach Abs. 1.
(3) § 21 Abs. 2 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die behördliche Entscheidungsfrist gemäß § 21 Abs. 3 bei Lagerstätten zur Lagerung von
Im § 48 Abs. 5 wird die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2010“ durch die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018“ ersetzt.
Anlage 1 lautet:
Kleinfeuerstätten dürfen bei bestimmungsgemäßem Betrieb folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
Parameter
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
Holzbrennstoffe
fossile Brennstoffe
Raumheizgeräte*
ortsfest gesetzte Öfen und Herde
Raumheizgeräte
unter 50 kW NWL*
ab 50 kW NWL
CO
1100
1100
1100
500
NOx
150
150
100
100
OGC
80
50
80
30
Staub
35
35
35
35
Parameter
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
Holzpellets Raumheizgeräte
sonstige Holzbrennstoffe Raumheizgeräte
CO
500**
250**
NOx
100
100
OGC
30
30
Staub
25
30
Parameter
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
CO
20
NOx
35*
OGC
6
Parameter
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
Erdgas
Flüssiggas
atmosphärischer Brenner
Gebläsebrenner
atmosphärischer Brenner
Gebläsebrenner
CO
20
20
35
20
Legende:
CO-Emission: die Emission von Kohlenstoffmonoxid
NOx-Emissionen: die Summe der Emissionen von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, berechnet und angegeben als Stickstoffdioxid (NO2)
OGC-Emissionen: die Summe der Emissionen gasförmiger organischer Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff
Staub-Emission: die Emission von Partikeln unterschiedlicher Form, Struktur und Dichte, die in der gasförmigen Phase des Rauchgases verteilt sind“
Kleinfeuerstätten dürfen bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowohl mit Nennlast als auch unter Teillast folgende Wirkungsgrade nicht unterschreiten:
Mindestwirkungsgrad in %
ortsfest gesetzte Öfen
80
ortsfest gesetzte Herde
72
Herde für fossile Brennstoffe*
73
Herde für Holzbrennstoffe*
72
Sonstige Raumheizgeräte*
80
Mindestwirkungsgrad in %
Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe
75
“
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Wolfgang Stanek
Mag. Stelzer
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.