3. Oö. COVID-19-Gesetz
LGBLA_OB_20201204_1163. Oö. COVID-19-GesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19
Artikel II
Änderung des Oö. Feuerwehrgesetzes 2015
Artikel III
Änderung des Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes
Artikel IV
Änderung des Oö. Katastrophenschutzgesetzes
Artikel V
Änderung des Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes
Artikel VI
Änderung des Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2014
Artikel VII
Änderung des Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes für Landesbedienstete
Artikel VIII
Änderung des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes
Artikel IX
Änderung des Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes
Artikel X
Änderung des Oö. Leichenbestattungsgesetzes 1985
Artikel XI
Änderung des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992
Artikel XII
Änderung des Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetzes 2002
Artikel XIII
Änderung des Oö. Tourismusgesetzes 2018
Artikel XIV
In- und Außerkrafttreten
(1) Bei Anzeigen oder Anträgen, die nach Ablauf einer landesgesetzlich festgelegten Frist mit einer Bewilligungs- oder Genehmigungsfiktion verbunden sind und die ab dem 24. November 2020 und bis zum 31. März 2021 bei der Behörde einlangen, verdoppelt sich die gesetzlich festgelegte Frist, höchstens auf eine Frist von insgesamt sechs Monaten. Die Landesregierung kann mit Verordnung die Verdoppelung der landesgesetzlich festgelegten Fristen für den Eintritt einer Bewilligungs- oder Genehmigungsfiktion im erforderlichen Ausmaß, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2021, auch für Anzeigen und Anträge anordnen, die nach dem 31. März 2021 bei der Behörde einlangen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist.
(2) Für Verfahren auf Grund von Anzeigen oder Anträgen, die nach Ablauf einer landesgesetzlich festgelegten Frist mit einer Bewilligungs- oder Genehmigungsfiktion verbunden sind, deren Fristen für die Erlassung eines Bescheids ab dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes und bis zum 31. März 2021 auslaufen, gilt, dass die Behörde noch nachträglich die nach dem jeweiligen Landesgesetz erforderlichen Auflagen und Bedingungen vorschreiben kann, sofern eine entsprechende Regelung nicht ohnehin im jeweiligen Landesgesetz vorgesehen ist. Die Landesregierung kann mit Verordnung den Auslaufzeitraum über den 31. März 2021 hinaus im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2021 verlängern, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist.
Berechtigungen, die auf landesgesetzlich erteilte Bewilligungen oder Genehmigungen oder auf eine Bewilligungs- oder Genehmigungsfiktion gegründet sind und die auf Grund einer materiengesetzlichen Frist zwischen dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes und dem 31. März 2021 enden, werden bis zum 9. April 2021 verlängert, sofern die bzw. der Berechtigte dagegen nicht einen allenfalls auch rückwirkenden Einspruch erhebt. Die Landesregierung kann mit Verordnung eine weitere Verlängerung dieser Fristen über den 31. März 2021 bzw. den 9. April 2021 hinaus im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2021 anordnen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist.
Das Oö. Feuerwehrgesetz 2015, LGBl. Nr. 104/2014, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 97/2019, wird wie folgt geändert:
„§ 52a
Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19“
(1) Der Zeitraum vom 1. Jänner 2020 bis 31. Juli 2021 wird in den Lauf der Fristen gemäß § 24 Abs. 3, § 31 Abs. 2, § 42 Abs. 5 und § 43 Abs. 5 nicht eingerechnet.
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung die Hemmung des Fortlaufs der Fristen nach Abs. 1 über den 31. Juli 2021 hinaus im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2021 anordnen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Krisensituation geboten ist.
(3) Funktionen, die auf Grund § 26 Abs. 1 Z 3, § 31 Abs. 5 Z 2 und § 44 Abs. 2 im Zeitraum von 1. März 2020 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes ex lege erloschen sind, leben mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ex lege wieder auf, sofern die Funktionen nicht bereits ordnungsgemäß nachbesetzt worden sind. Provisorische Nachbesetzungen verlieren mit diesem Zeitpunkt ihre Wirkung. Die Frist zur Absolvierung der erforderlichen Ausbildung beginnt für auf diese Weise wieder eingesetzte Funktionäre mit dem Zeitpunkt der ursprünglichen Erlangung der Funktion, jedoch ist hinsichtlich des Fristenlaufs Abs. 1 zu berücksichtigen.
(4) Für das Jahr 2020 besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Bezirks-Feuerwehrtagung gemäß § 42 Abs. 1 Z 8 und einer Dienstbesprechung gemäß § 43 Abs. 1 Z 5.“
Das Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz, LGBl. Nr. 36/1969, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2020, wird wie folgt geändert:
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
(1) Für die Dauer von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung vom COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2020, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. März 2021, sind Dienstunfälle auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Unfallfürsorge begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Unfallfürsorge begründenden Funktion am Aufenthaltsort des Mitglieds (Homeoffice) ereignen.
(2) Der Aufenthaltsort des Mitglieds (Homeoffice) gilt für den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes als Dienststelle im Sinn des § 2 Abs. 2.
(3) § 258 Abs. 1 zweiter Satz sowie die Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2020, gelten für Bedienstete nach diesem Landesgesetz sowie alle Bediensteten nach dem Oö. GDG 2002 und Oö. GBG 2001, einschließlich aller Bediensteten nach § 16 Abs. 2 Z 3, 5 und 7 Oö. GDG 2002, die der COVID-19-Risikogruppe angehören, sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle der allgemeinen Information der Versicherungsanstalt im Sinn des § 258 Abs. 2 B-KUVG die individuelle Anamnese der oder des Bediensteten zur Beurteilung heranzuziehen ist. Abweichend von § 258 Abs. 3 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2020, dauert der Zeitraum für die mögliche Inanspruchnahme der Freistellung jedenfalls bis zum 31. Jänner 2021.
(4) Die Landesregierung kann mit Verordnung den Zeitraum, für den nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 ein Versicherungsschutz im Homeoffice gewährt wird, sowie jenen Zeitraum, in dem eine Freistellung nach Abs. 3 möglich ist, verlängern, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist. Diese Verordnung darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“
Das Oö. Katastrophenschutzgesetz, LGBl. Nr. 32/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, wird wie folgt geändert:
„§ 30a
Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19“
(1) Für das Jahr 2020 besteht keine Verpflichtung zur Durchführung von Katastrophenschutzseminaren gemäß § 12 Abs. 2.
(2) Das Jahr 2020 wird in den Lauf der Fristen gemäß § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 nicht eingerechnet.
(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung die Hemmung des Fortlaufs der Fristen nach Abs. 2 über den 31. Dezember 2020 hinaus im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2021 anordnen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Krisensituation geboten ist.“
Das Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, LGBl. Nr. 39/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2020, wird wie folgt geändert:
„§ 41
Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19“
(1) Im Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 31. Dezember 2021 darf im Zusammenhang mit einem eingeschränkten Betrieb auf Grund von behördlichen Maßnahmen wegen COVID-19 von der Regelung der Gruppenzusammensetzung (§ 7), den Mindestöffnungszeiten (§ 9) und vom Mindestpersonaleinsatz (§ 11) im unbedingt erforderlichen Ausmaß und in einer pädagogisch vertretbaren Form abgewichen werden. Die Aufsichtspflicht (§ 14 Abs. 1) ist jedenfalls zu gewährleisten. Eine Inanspruchnahme des COVID-19-Kurzarbeitmodells widerspricht nicht der Verpflichtung zur dienst- und besoldungsrechtlichen Gleichstellung im Sinn des § 29 Z 4.
(2) Im Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 31. Dezember 2021 stellen Veränderungen in der Anzahl der Gruppen oder Änderungen der Öffnungszeiten im Zusammenhang mit einem eingeschränkten Betrieb, die auf Grund der behördlichen Maßnahmen wegen COVID-19 erforderlich werden, keine Änderung in den Berechnungsgrundlagen im Sinn des § 30 Abs. 10 dar. Der Landesbeitrag darf dabei die Höhe der tatsächlichen Kosten nicht übersteigen.
(3) Für den Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 31. Dezember 2021 kann der Kostenersatz gemäß § 35 Abs. 1 unabhängig vom tatsächlichen Anfall im Ausmaß der Zuteilung gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 geleistet werden. Zur Deckung des tatsächlichen Bedarfs hat der Rechtsträger den Personaleinsatz anzupassen und alle tauglichen Mittel zur Kostenreduktion tunlichst auszuschöpfen, soweit dies nicht den Betrieb und die Betreuung von Kindern gefährdet.“
Das Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014, LGBl. Nr. 30/2014, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2020, wird wie folgt geändert:
„§ 58a
Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19“
(1) Der Ablauf der im § 24 Abs. 6 und § 25 Abs. 1 genannten Zeiträume wird ab dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes bis 30. April 2021 gehemmt.
(2) Die im § 46 Abs. 3 und § 49 Abs. 5 genannten persönlichen Kontakte mit Kindern und Jugendlichen können im Zeitraum vom 1. November 2020 bis 30. April 2021 unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel vorgenommen bzw. durchgeführt werden.
(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung eine weitere Verlängerung der im Abs. 1 und 2 genannten Zeiträume über den 30. April 2021 im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2021 anordnen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist.“
Das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete, LGBl. Nr. 57/2000, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2020, wird wie folgt geändert:
„§ 21a
Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19“
(1) Für die Dauer von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2020, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. März 2021, sind Dienstunfälle auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion am Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) ereignen.
(2) Der Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) gilt für den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes als Dienststelle im Sinn des § 20 Abs. 2.
(3) § 258 Abs. 1 zweiter Satz sowie Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2020, gelten für Bedienstete nach diesem Landesgesetz sowie alle Bediensteten nach dem Oö. LVBG einschließlich der Bediensteten nach § 2 Abs. 2 Z 2, 4, 5 und 6 Oö. LVBG, die der COVID-19-Risikogruppe angehören, sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle der allgemeinen Information der Versicherungsanstalt im Sinn des § 258 Abs. 2 B-KUVG die individuelle Anamnese der oder des Bediensteten zur Beurteilung heranzuziehen ist. Abweichend von § 258 Abs. 3 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2020, dauert der Zeitraum für die mögliche Inanspruchnahme der Freistellung jedenfalls bis zum 31. Jänner 2021.
(4) Die Landesregierung kann mit Verordnung den Zeitraum für den nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 ein Versicherungsschutz im Homeoffice gewährt wird sowie jenen Zeitraum, in dem eine Freistellung nach Abs. 3 möglich ist, verlängern, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist. Diese Verordnung darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“
Das Oö. Land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. Nr. 60/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2020, wird wie folgt geändert:
„§ 102
Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19“
(1) Im Sinn dieses Landesgesetzes sind zu verstehen:
(2) Ist der Präsenzunterricht auf Grund eines Schulstatus „geschlossen“ oder „teilweise geschlossen“ gemäß Abs. 1 Z 4 oder einer anderen gesundheitsbehördlichen Entscheidung nicht möglich, so befinden sich die betroffenen Schülerinnen und Schüler für den Zeitraum der Wirksamkeit dieser Entscheidung im ortsungebundenen Unterricht. Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat die betroffenen Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schüler in geeigneter Weise davon zu informieren.
(3) Die Schulbehörde kann durch Verordnung in besonders begründeten Fällen auf Grund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 für einzelne, mehrere oder alle Schulen oder für Teile von diesen den ortsungebundenen Unterricht anordnen und davon auch für bestimmte Schulstufen, Klassen oder Gruppen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände Ausnahmen vorsehen. Der Gesundheitsbehörde ist vor Erlassung der Verordnung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, eine Anhörung des Schulbeirats kann abweichend von § 76 Abs. 2 Z 3 entfallen. Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat die betroffenen Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schüler in geeigneter Weise zu informieren.
(4) Für Schülerinnen und Schüler,
(5) Schulleiterinnen und Schulleiter werden ermächtigt, den Einsatz von elektronischer Kommunikation für die Unterrichtsgestaltung sowie für die Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung gemäß § 35 Abs. 1, § 37 Abs. 2, 3 und 4 und § 40 bei ortsungebundenem Unterricht zu regeln. Bezüglich der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung gilt:
(6) Bei Bedarf kann die Aussprache und Beratung mit den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten bzw. mit den volljährigen Schülerinnen und Schülern gemäß § 36 Abs. 1 mittels elektronischer Kommunikation vorgenommen werden.
(7) Zu Zwecken der Kommunikation und Beratung in schulischen Belangen, insbesondere mit Erziehungsberechtigten, Lehrberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schülern im Sinn des § 36 Abs. 1 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz sowie im Rahmen von schulpartnerschaftlichen Gremien, der Unterrichtsgestaltung, einschließlich der individuellen Lernbegleitung, der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung und zur Information von Schülerinnen und Schülern sowie von Erziehungsberechtigten und Lehrberechtigten dürfen die Schulbehörde, Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Lehrpersonen private Kontaktdaten von Schülerinnen und Schülern sowie von Erziehungs- und Lehrberechtigten verarbeiten.
(8) Zu Zwecken der Dokumentation von Kontakten und der Information von Gesundheitsbehörden und der Schulbehörde dürfen Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrpersonen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung der Schulen die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern, Lehrpersonen, sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern am Schulstandort, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Schulbehörde, Erziehungsberechtigten und schulfremden Personen, die sich auf der Schulliegenschaft aufgehalten haben, verarbeiten.
(9) Das Fernbleiben vom Präsenzunterricht auf Grund einer individuellen oder generellen Anordnung der zuständigen Gesundheitsbehörde, die eine Schülerin bzw. einen Schüler am Betreten des Schulgebäudes hindert, gilt als gerechtfertigtes Fernbleiben gemäß § 47 Abs. 1. Schülerinnen und Schüler haben während der Zeit des Fernbleibens vom Unterricht das Recht, sich über den durchgenommenen Lehrstoff zu informieren.
(10) Die Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme am ortsungebundenen Unterricht unter Einsatz elektronischer Kommunikation zu vorgegebenen Zeiten verpflichtet, wenn dies von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter oder einer Lehrperson angeordnet wird, es den Schülerinnen und Schülern technisch möglich ist und keine Befreiung gemäß § 7 oder Gründe gemäß § 47 Abs. 1 vorliegen. Eine technische Unmöglichkeit ist durch die Schülerin bzw. den Schüler oder deren Erziehungsberechtigte glaubhaft zu machen.
(11) Macht eine Schülerin bzw. ein Schüler glaubhaft, dass sie bzw. er ein für das Schuljahr 2020/2021 vorgeschriebenes Pflichtpraktikum auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation ohne ihr bzw. sein Verschulden nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Dauer erfüllen konnte, hat die Schulleiterin bzw. der Schulleiter die Absolvierung des Pflichtpraktikums zu stunden. Ist dies aus praktischen Gründen, insbesondere in zeitlicher Hinsicht nicht möglich oder aus pädagogischer Sicht nicht sinnvoll, kann die Schulleiterin bzw. der Schulleiter die Absolvierung des Pflichtpraktikums ausnahmsweise teilweise erlassen. Abweichend von § 41 Abs. 4 ist die Schülerin bzw. der Schüler im Fall der Stundung oder teilweisen Erlassung der Absolvierung des Pflichtpraktikums zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt.
(12) Wird der Beginn von Lehrgängen an lehrgangsmäßigen Berufsschulen im Schuljahr 2020/2021 verschoben und können land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge die Berufsschule aus diesem Grund nicht mehr vor Ende des Lehrverhältnisses abschließen, können sie den entsprechenden Lehrgang abweichend von § 43 Abs. 1 auch noch nach Abschluss des Lehrverhältnisses besuchen.
(13) Abweichend von § 44c Abs. 2 kann die Schulleiterin bzw. der Schulleiter den Haupttermin der Abschlussprüfungen für das Schuljahr 2020/2021 zu einem späteren Termin festsetzen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist.“
Das Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz, LGBl. Nr. 66/1983, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2020, wird wie folgt geändert:
Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
(1) Für die Dauer von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2020, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. März 2021, sind Dienstunfälle auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion am Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) ereignen.
(2) Der Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) gilt für den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes als Dienststelle im Sinn des § 10 Abs. 2.
(3) § 258 Abs. 1 zweiter Satz sowie Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2020, gelten für Bedienstete nach diesem Landesgesetz, die der COVID-19-Risikogruppe angehören, sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle der allgemeinen Information der Versicherungsanstalt im Sinn des § 258 Abs. 2 BKUVG die individuelle Anamnese der oder des Bediensteten zur Beurteilung heranzuziehen ist. Abweichend von § 258 Abs. 3 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2020, dauert der Zeitraum für die mögliche Inanspruchnahme der Freistellung jedenfalls bis zum 31. Jänner 2021.
(4) Die Landesregierung kann mit Verordnung den Zeitraum für den nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 ein Versicherungsschutz im Homeoffice gewährt wird sowie jenen Zeitraum, in dem eine Freistellung nach Abs. 3 möglich ist, verlängern, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist. Diese Verordnung darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“
Das Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985, LGBl. Nr. 40/1985, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2020, wird wie folgt geändert:
Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:
(1) Abweichend von § 2 Abs. 1b und 2 bis 4 sind jene Ärztinnen und Ärzte, die im Hausärztlichen Notdienst (HÄND) organisiert sind, zur Totenbeschau von Leichen von Personen berufen
(2) Die Ärztinnen und Ärzte gemäß Abs. 1 sind Hilfsorgane der Landesregierung und anzugeloben, sofern sie nicht bereits als Totenbeschauerin bzw. Totenbeschauer von einem oberösterreichischen Behördenorgan angelobt wurden.
(3) Die Todesfallsanzeige gemäß § 3 Abs. 1 erster Satz hat im Weg der Leitstelle des Österreichischen Roten Kreuzes zu erfolgen.
(4) Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes über Herzschrittmacher sind auf Leichen der im Abs. 1 genannten Personen nicht anzuwenden.“
Das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992, LGBl. Nr. 35/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2020, wird wie folgt geändert:
Für den Zeitraum vom 14. September 2020 bis zum 31. Dezember 2021 kann der Kostenersatz gemäß § 48a Abs. 3 unabhängig vom tatsächlichen Anfall im Ausmaß des gemäß § 48a Abs. 2 festgestellten Bedarfs geleistet werden. Zur Deckung des tatsächlichen Bedarfs hat der Schulerhalter den Personaleinsatz anzupassen und alle tauglichen Mittel zur Kostenreduktion tunlichst auszuschöpfen, soweit dies nicht den Schulbesuch von Kindern gefährdet. Dies gilt sinngemäß hinsichtlich des Kostenersatzes für Assistenz gemäß § 48b.“
Soweit dies zur Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist, kann der Schulerhalter im Zeitraum vom 7. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2021 im Einvernehmen mit der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter für die Erteilung des Unterrichts andere oder zusätzliche Gebäude oder Räume bereitstellen, die hinsichtlich ihrer baulichen Gestaltung und ihrer Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene sowie den Erfordernissen der Sicherheit im Sinn des § 55 Abs. 2 im Wesentlichen entsprechen. § 58 ist nicht anzuwenden. Durch eine solche vorübergehende Verwendung von Gebäuden oder Räumen für Schulzwecke zur Bewältigung der COVID-19-Krisensituation tritt keine Widmung im Sinn des § 59 Abs. 1 ein.“
Das Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002, LGBl. Nr. 50/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2020, wird wie folgt geändert:
„§ 75a
Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19“
(1) Für die Dauer von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2020, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. März 2021, sind Dienstunfälle auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion am Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) ereignen.
(2) Der Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) gilt für den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes als Dienststelle.
(3) § 258 Abs. 1 zweiter Satz sowie Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2020, gelten für Beamtinnen und Beamte sowie alle sonstigen Bediensteten nach diesem Landesgesetz, die der COVID-19-Risikogruppe angehören, sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle der allgemeinen Information der Versicherungsanstalt im Sinn des § 258 Abs. 2 B-KUVG die individuelle Anamnese der Beamtin oder des Beamten bzw. der sonstigen Bediensteten zur Beurteilung heranzuziehen ist. Abweichend von § 258 Abs. 3 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2020, dauert der Zeitraum für die mögliche Inanspruchnahme der Freistellung jedenfalls bis zum 31. Jänner 2021.
(4) Der Stadtsenat kann mit Verordnung den Zeitraum für den nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 ein Versicherungsschutz im Homeoffice gewährt wird sowie jenen Zeitraum, in dem eine Freistellung nach Abs. 3 möglich ist, verlängern, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist. Diese Verordnung darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“
Das Oö. Tourismusgesetz 2018, LGBl. Nr. 3/2018, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2020, wird wie folgt geändert:
„§ 61a
Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19“
(1) Kommt ein Beschluss der Vollversammlung eines Tourismusverbands gemäß § 16 Z 6 für das Budget des Haushaltsjahres 2021 nicht rechtzeitig zustande, darf ein vom Aufsichtsrat beschlossener Budgetentwurf dem Vollzug bis zur allfälligen Festlegung eines Budgets durch die Vollversammlung zugrunde gelegt werden.
(2) Der Ablauf der Frist des § 21 Abs. 4 zur Nachwahl eines vor Ablauf der Funktionsperiode ausgeschiedenen Mitglieds des Aufsichtsrats ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 gehemmt.
(3) Ein Beschluss zur Anhebung der Prozentsätze, allenfalls einschließlich der Mindestbeiträge, gemäß § 43 Abs. 5 oder 6 für das Kalenderjahr 2021 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft, wenn er spätestens bis 30. Juni 2021 beschlossen und kundgemacht wird.“
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft, sofern in den nachstehenden Absätzen nichts anderes bestimmt wird.
(2) Artikel I (Begleitbestimmungen) und Artikel VI (Oö. KJHG) sowie Artikel XI Z 2 (§ 64b Oö. POG 1992) treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(3) Artikel II (Oö. Feuerwehrgesetz) tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
(4) Artikel IV (Oö. Katastrophenschutzgesetz) tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Wolfgang Stanek
Mag. Stelzer
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.