Oö. KJHG-Richtsatzverordnung 2021
LGBLA_OB_20201130_113Oö. KJHG-Richtsatzverordnung 2021Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 30 Abs. 2 Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 - Oö. KJHG 2014, LGBl. Nr. 30/2014, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2020, wird verordnet:
(1) Die Richtsätze über die Höhe des monatlichen Pflegekindergeldes, gestaffelt nach Altersgruppen, gemäß § 30 Abs. 2 Oö. KJHG 2014 betragen:
a)
für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
511,52 Euro
b)
ab dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden Monatsersten
536,76 Euro
c)
ab dem auf die Vollendung des 10. Lebensjahres folgenden Monatsersten
560,48 Euro
d)
ab dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgenden Monatsersten
613,42 Euro
(2) Die Richtsätze über die Höhe des Pflegekindergeldes im Rahmen des Betreuungsbeitrags gemäß § 35 Oö. KJHG 2014 betragen:
a)
für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
383,64 Euro
b)
ab dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden Monatsersten
402,57 Euro
c)
ab dem auf die Vollendung des 10. Lebensjahres folgenden Monatsersten
420,36 Euro
d)
ab dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgenden Monatsersten
460,07 Euro
(3) In den Monaten Februar, Mai, August und November ist eine Sonderzahlung in der halben Höhe des gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 zuerkannten Pflegekindergeldes auszuzahlen.
(1) Die Höhe der Bekleidungsbeihilfe gemäß § 30 Abs. 2 Oö. KJHG 2014 wird mit 793,95 Euro pro Jahr festgesetzt.
(2) Die Höhe der Bekleidungsbeihilfe im Rahmen des Betreuungsbeitrags gemäß § 35 Oö. KJHG 2014 beträgt 595,47 Euro pro Jahr.
(3) Die gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 zuerkannte Bekleidungsbeihilfe ist in zwei gleich hohen Teilbeträgen im März und September auszuzahlen.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. KJHG-Richtsatzverordnung 2020, LGBl. Nr. 100/2019, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2021 ereignet haben.
Für die Oö. Landesregierung:
Gerstorfer
Landesrätin
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