Oö. Gemeinde-Haushaltsausgleichssicherungsgesetz 2020
LGBLA_OB_20201029_96Oö. Gemeinde-Haushaltsausgleichssicherungsgesetz 2020Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Die Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 68/2020, wird wie folgt geändert:
„(4) Jedes investive Einzelvorhaben ist im Nachweis der Investitionstätigkeit ausgeglichen zu erstellen.“
„(4a) Im Finanzierungshaushalt ist das Ergebnis der laufenden Geschäftstätigkeit ausgeglichen zu erstellen. Ergibt sich in der laufenden Geschäftstätigkeit ein Fehlbetrag, gilt der Haushaltsausgleich auch dann als erreicht, wenn im Ergebnishaushalt die Entnahme von Haushaltsrücklagen im erforderlichen Ausmaß veranschlagt wird.
(4b) Bis zum 31. Dezember 2021 gilt der Haushaltsausgleich überdies als erreicht, wenn die Liquidität der Gemeinde gegeben ist. Die Landesregierung kann mit Verordnung eine Verlängerung dieser Frist jeweils um ein Haushaltsjahr anordnen, wenn dies wegen der weiter andauernden negativen finanziellen Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die Gemeindehaushalte zur Erreichung des Haushaltsausgleichs erforderlich ist.“
§ 76 Abs. 2 erster Satz lautet:
Im § 79 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Haushaltsausgleich nicht erreicht“ die Wortfolge „oder nicht als erreicht gilt“ eingefügt.
§ 79 Abs. 2 Z 2 lautet:
§ 83 Abs. 2 Z 1 lautet:
Im § 86 Abs. 1 Z 1 und § 106 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Wort „Haushaltsausgleichs“ die Wortfolge „gemäß § 75 Abs. 4a“ eingefügt.
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) § 75 Abs. 4b tritt mit 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Wolfgang Stanek
Mag. Stelzer
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