Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz-Novelle 2020
LGBLA_OB_20201029_94Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz-Novelle 2020Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG), LGBl. Nr. 49/2017, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, wird wie folgt geändert:
§ 27
Vorabprüfung und Überwachung
§ 28
Inhalt der Verhältnismäßigkeitsprüfung
§ 29
Informationspflichten“
Im Inhaltsverzeichnis erhält die Eintragung „7. Abschnitt“ die Bezeichnung „8. Abschnitt“, § 27 erhält die Bezeichnung „§ 30“ und § 28 erhält die Bezeichnung „§ 31“.
Nach § 1 Z 5 wird folgende Z 6 eingefügt:
Nach § 4 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:
„(4) Die Verpflichtungen des siebten Abschnitts dieses Landesgesetzes werden durch die für die Erlassung oder den Abschluss zuständige Behörde oder Stelle erfüllt.“
Im § 9 wird die Bezeichnung „RL 2005/35/EG“ durch die Bezeichnung „RL 2005/36/EG“ ersetzt.
§ 14 Abs. 3 lautet:
„(3) Ist bereits in einem anderen Bundesland eine Meldung nach den dem Abs. 1 entsprechenden Vorschriften dieses anderen Bundeslandes erfolgt, hat die dienstleistende Person die Behörde vor der Ausübung der Tätigkeit im Landesgebiet von der Tatsache dieser Meldung zu informieren.“
(1) Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender landesrechtlicher Beschränkungen des Zugangs zu oder der Ausübung von reglementierten Berufen ist eine der Art, dem Inhalt und der Auswirkungen dieser Vorschriften entsprechende, objektive, unabhängige, qualitativ und quantitativ substantiierte und in den jeweiligen Erläuternden Bemerkungen dargestellte Prüfung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts durchzuführen, um die Einhaltung folgender Grundsätze sicher zu stellen:
(2) Nach der Erlassung von Vorschriften gemäß Abs. 1 ist ihre Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu überwachen, um späteren Entwicklungen Rechnung zu tragen.
(3) Die Verpflichtungen dieses Abschnitts entfallen, wenn die Vorschriften gemäß Abs. 1 spezifische unionsrechtliche Berufsanforderungen umsetzen, sofern diese keinen Umsetzungsspielraum belassen.
(1) Vorschriften gemäß § 27 Abs. 1 müssen für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen. Dazu hat die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Sinn des § 27 Abs. 1 Z 3 entsprechend den Vorgaben des Art. 7 Abs. 2 bis 5 der RL (EU) 2018/958 zu erfolgen und jedenfalls folgende Punkte zu umfassen:
(2) Wenn dies für Art und Inhalt der Regelung relevant ist, hat die Prüfung folgende zusätzliche Punkte zu umfassen:
(1) Entwürfe von Vorschriften gemäß § 27 Abs. 1 sind vor ihrer Erlassung auf der Homepage des Landes Oberösterreich oder in einer anderen transparenten Form unter Gewährung einer Stellungnahmemöglichkeit zu veröffentlichen.
(2) Durch geeignete Maßnahmen ist
Der bisherige 7. Abschnitt erhält die Bezeichnung „8. Abschnitt“.
Der bisherige § 27 erhält die Bezeichnung „§ 30“. § 30 lautet:
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf Richtlinien verwiesen wird, ist dies als Verweis auf folgende Fassung zu verstehen:
(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Wolfgang Stanek
Mag. Stelzer
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