Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Bediensteten-Schutzverordnung 2017 geändert wird
LGBLA_OB_20201009_91Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Bediensteten-Schutzverordnung 2017 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 49 Abs. 4 und des § 56 Abs. 3 Oö. Bediensteten-Schutzgesetz 2017, LGBl. Nr. 17/2017, wird verordnet:
Die Oö. Bediensteten-Schutzverordnung 2017, LGBl. Nr. 25/2017, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 135/2018, wird wie folgt geändert:
„§ 5
Geltung der Grenzwerteverordnung 2020“
Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2020 - GKV) samt deren Anhängen I, III, V und VI gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 56 Abs. 3 Oö. BSG 2017:
„(7) Im Übrigen gelten die §§ 44 und 47 ASchG.“
„(4) Arbeiten nach Abs. 2 sind von der Anwendung des § 47 ASchG (Verzeichnis der Arbeitnehmer) sowie des § 28 Oö. BSG 2017 (Eignungs- und Folgeuntersuchungen) ausgenommen.“
„(6) Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte Maßnahmen, insbesondere Meldungen und Messungen gelten als Maßnahmen nach dieser Verordnung.“
Im ersten Satz des § 20 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „, mindestens aber zweimal im Jahr,“.
Im § 26 Abs. 2 Z 1 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 126/2017“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 100/2018“ ersetzt.
Im § 26 Abs. 2 Z 6 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 60/2018“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 100/2018“ ersetzt.
Im § 26 Abs. 2 Z 9 wird das Zitat „Grenzwerteverordnung 2018 (GKV 2018)“ durch das Zitat „Grenzwerteverordnung 2020 (GKV)“ und das Zitat „BGBl. II Nr. 254/2018“ durch das Zitat „BGBl. II Nr. 382/2020“ ersetzt.
Im § 26 Abs. 2 Z 13 wird das Zitat „BGBl. II Nr. 186/2015“ durch das Zitat „BGBl. II Nr. 382/2020“ ersetzt.
Im § 26 Abs. 2 Z 20 wird das Zitat „BGBl. II Nr. 254/2018“ durch das Zitat „BGBl. II Nr. 382/2020“ ersetzt.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Tag in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Mag. Stelzer
Landeshauptmann
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