Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Jagdprüfungsverordnung geändert wird
LGBLA_OB_20200930_87Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Jagdprüfungsverordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 41 Abs. 3 des Oö. Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 32/1964, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 41/2020, wird verordnet:
Die Oö. Jagdprüfungsverordnung, LGBl. Nr. 44/1964, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 79/2019, wird wie folgt geändert:
„(5) Wurde zwar der mündliche Teil der Prüfung bestanden, nicht aber der praktische Teil, dann ist bei einer Wiederholung der Prüfung innerhalb von 18 Monaten nur mehr der praktische Prüfungsteil abzulegen.“
(1) Folgende Ausbildungen zu einem Beruf im Sinn des § 38 Abs. 4 des Oö. Jagdgesetzes ersetzen die Ablegung der Jagdprüfung, sofern die Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 vorliegen:
(2) Der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung im Sinn des Abs. 1 Z 4 oder Z 5 ersetzt die Ablegung der Jagdprüfung nur dann, wenn in den betreffenden Lehrplänen vorgesehen ist, dass die Abschlussprüfung vor einer Prüfungskommission gemäß § 1 Abs. 1 abzulegen ist.
(3) Der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung im Sinn des Abs. 1 ersetzt die Ablegung der Jagdprüfung zudem nur dann, wenn eine Bestätigung der Ausbildungsstätte vorgelegt wird, die belegt, dass im Zuge der praktischen Ausbildung bzw. Prüfung ein Mindestmaß an Schießfertigkeit nachgewiesen wurde. Kann eine solche Bestätigung nicht vorgelegt werden, dann kann das Mindestmaß an Schießfertigkeit auch im Rahmen einer vor einer Prüfungskommission gemäß § 1 abzulegenden praktischen Prüfung nachgewiesen werden. Für die Beurteilung des Mindestmaßes an Schießfertigkeit ist § 4 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.“
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiegelsberger
Landesrat
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