Verordnung, mit der die Atterseefischereiordnung, die Mondseefischereiordnung, die Traunseefischereiordnung, die Donaufischereiordnung und die Innfischereiordnung Braunau geändert werden
LGBLA_OB_20200930_86Verordnung, mit der die Atterseefischereiordnung, die Mondseefischereiordnung, die Traunseefischereiordnung, die Donaufischereiordnung und die Innfischereiordnung Braunau geändert werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 12 des Oö. Fischereigesetzes 2020, LGBl. Nr. 41/2020, wird verordnet:
Die Atterseefischereiordnung, LGBl. Nr. 88/1985, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 17/2010, wird wie folgt geändert:
Für die nachstehend genannten Fischarten gelten abweichend von § 17 Abs. 1 der Oö. Fischereiverordnung folgende Schonzeiten und Mindestfangmaße (Brittelmaße):
Wassertier
Schonzeit
Mindestfangmaß (Brittelmaß)
Brachse
(Abramis brama)
25 cm
Hecht
(Esox lucius)
50 cm
Kröpfling
(Coregonus sp.)
20 cm
Maräne
(Coregonus spp.)
30 cm
Reinanke
(Coregonus spp.)
30 cm
Seeforelle
(Salmo trutta f. lacustris)
50 cm
Seesaibling
(Salvelinus umbla)
22 cm
Wels oder Waller
(Silurus glanis)
keine
keines“
Im § 2 Abs. 2 wird das Zitat „§ 31 Abs. 3 des O.ö. Fischereigesetzes“ durch das Zitat „§ 30 Abs. 3 des Oö. Fischereigesetzes 2020“ ersetzt.
Im § 4 Abs. 1 wird das Klammerzitat „(§ 6 Abs. 3 O.ö. Fischereigesetz)“ durch das Klammerzitat „(§ 7 Abs. 3 Oö. Fischereigesetz 2020)“ ersetzt.
§ 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Ist eine Bewirtschafterin bzw. ein Bewirtschafter oder die bzw. der gemäß § 7 Abs. 3 Oö. Fischereigesetz 2020 bestellte Verwalterin bzw. Verwalter gehindert, ihr bzw. sein Fischereirecht persönlich auszuüben, so kann sie bzw. er eine Person, die die Pächterfähigkeit besitzen muss, hiezu bevollmächtigen. Diese Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und dem Fischereireviervorstand sowie der Behörde bekannt zu geben.“
Die Mondseefischereiordnung, LGBl. Nr. 86/1993, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 118/2014, wird wie folgt geändert:
In der Überschrift zu § 1 und in dessen Einleitungssatz wird nach dem Wort „Mindestfangmaße“ jeweils der Klammerausdruck „(Brittelmaße)“ eingefügt.
In der ersten Zeile der Tabelle im § 1 wird in der dritten Spalte nach dem Wort „Mindestfangmaß“ der Klammerausdruck „(Brittelmaß)“ eingefügt.
Im § 1 wird das Zitat „§ 12 Abs. 1 der Oö. Fischereiverordnung“ durch das Zitat „§ 17 Abs. 1 der Oö. Fischereiverordnung“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 6 und 7, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 3 und 4 und § 9 Abs. 3 wird das Wort „Fischereirevierausschuß“ durch das Wort „Fischereireviervorstand“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 1 und 2 wird das Zitat „§ 31 Abs. 3 des O.ö. Fischereigesetzes“ durch das Zitat „§ 30 Abs. 3 des Oö. Fischereigesetzes 2020“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 2 wird das Klammerzitat „(§ 6 Abs. 3 des O.ö. Fischereigesetzes)“ durch das Klammerzitat „(§ 7 Abs. 3 des Oö. Fischereigesetzes 2020)“ ersetzt.
§ 7 Abs. 3 lautet:
„(3) Ist eine Bewirtschafterin bzw. ein Bewirtschafter oder die bzw. der gemäß § 7 Abs. 3 Oö. Fischereigesetz 2020 bestellte Verwalterin bzw. Verwalter gehindert, ihr bzw. sein Fischereirecht persönlich auszuüben, so kann sie bzw. er eine Person, die die Pächterfähigkeit besitzen muss, hiezu bevollmächtigen. Diese Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und dem Fischereireviervorstand sowie der Behörde bekannt zu geben.“
„(2) Zu diesem Zweck haben die jeweiligen Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter über die Art und Höhe des jährlich vorzunehmenden Besatzes, die Anzahl der je Fischereirecht auszugebenden Lizenzen, die Bestellung von Fischereischutzorganen, die Ausübung des Laichfischfangs, die Durchführung der Zugnetzfischerei und die örtliche Situierung von Stellnetzen, Reusen und Legangeln einvernehmlich zu beschließen.“
Nachstehend bezeichnete Angelegenheiten bleiben einer Regelung durch den Fischereireviervorstand überlassen:
Die Traunseefischereiordnung, LGBl. Nr. 109/2017, wird wie folgt geändert:
In der Überschrift zu § 2 und im Einleitungssatz zu dessen Abs. 1 wird nach dem Wort „Mindestfangmaße“ jeweils der Klammerausdruck „(Brittelmaße)“ eingefügt.
In der ersten Zeile der Tabelle im § 2 Abs. 1 wird in der dritten Spalte nach dem Wort „Mindestfangmaß“ der Klammerausdruck „(Brittelmaß)“ eingefügt.
Im § 2 Abs. 1 wird das Zitat „§ 12 Abs. 1 der Oö. Fischereiverordnung“ durch das Zitat „§ 17 Abs. 1 der Oö. Fischereiverordnung“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 9, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, 2 und 3, § 7 Abs. 3 und in der Überschrift zu § 8 sowie in dessen Einleitungssatz wird das Wort „Fischereirevierausschuss“ durch das Wort „Fischereireviervorstand“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 1 wird das Klammerzitat „(§ 6 Abs. 3 Oö. Fischereigesetz)“ durch das Klammerzitat „(§ 7 Abs. 3 Oö. Fischereigesetz 2020)“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 2 wird das Zitat „§ 6 Abs. 3 des Oö. Fischereigesetzes“ durch das Zitat „§ 7 Abs. 3 des Oö. Fischereigesetzes 2020“ ersetzt.
Die Donaufischereiordnung, LGBl. Nr. 51/1984, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 102/2014, wird wie folgt geändert:
Für die nachstehend genannten Fischarten gelten abweichend von § 17 Abs. 1 der Oö. Fischereiverordnung folgende Schonzeiten und Mindestfangmaße (Brittelmaße):
Wassertier
Schonzeit
Mindestfangmaß (Brittelmaß)
Flussbarsch
(Perca fluviatilis)
10 cm
Hecht
(Esox lucius)
60 cm
Maräne oder Reinanke
(Coregonus spp.)
keine
keines
Wolgazander
(Sander volgensis)
35 cm
Zander
(Sander lucioperca)
50 cm“
Im § 2 Abs. 3 wird die Längenangabe „30 Meter“ durch die Längenangabe „50 Meter“ ersetzt.
Im § 2 Abs. 5 und § 2 Abs. 6 wird das Wort „Reuse“ durch das Wort „Fischreuse“ ersetzt.
Im § 4 Abs. 1 wird das Klammerzitat „(§ 6 Abs. 3 O.ö. Fischereigesetz)“ durch das Klammerzitat „(§ 7 Abs. 3 Oö. Fischereigesetz 2020)“ ersetzt.
Im § 4 Abs. 2 wird das Zitat „§ 6 Abs. 3 des O.ö. Fischereigesetzes“ durch das Zitat „§ 7 Abs. 3 des Oö. Fischereigesetzes 2020“ ersetzt.
Im § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 3 wird das Wort „Fischereirevierausschuß“ durch das Wort „Fischereireviervorstand“ ersetzt.
§ 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Zu diesem Zweck haben die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter über die Art und Höhe des jährlich vorzunehmenden Besatzes, die Anzahl der je Fischereirecht auszugebenden Lizenzen und die Bestellung von Fischereischutzorganen zu beschließen. Für die Gültigkeit von Beschlüssen ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter des Koppelfischereirechts und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.“
(1) Der Fischfang durch Lizenznehmerinnen und Lizenznehmer darf vom 1. Juni bis 31. März unbeschränkt, vom 1. April bis 31. Mai beschränkt auf die Zeit von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang ausgeübt werden.
(2) Zu den von den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern ausgelegten und gekennzeichneten Fangmitteln ist bei der Ausübung des Fischfangs ein Abstand von mindestens 20 Meter einzuhalten. Eine Beschädigung von Netzen ist unverzüglich der betreffenden Bewirtschafterin bzw. dem betreffenden Bewirtschafter oder dem Fischereireviervorstand zu melden.“
Die Regelung der nachstehend bezeichneten Angelegenheiten bleibt der Beschlussfassung durch den Fischereireviervorstand überlassen:
Die Innfischereiordnung Braunau, LGBl. Nr. 6/1986, wird wie folgt geändert:
„(1) Die nicht in Anwesenheit der Bewirtschafterin bzw. des Bewirtschafters ausliegenden Netze, Reusen und Aalkörbe sind zu kennzeichnen. Die Art der Kennzeichnung ist vom Fischereireviervorstand festzulegen.“
Im § 3 Abs. 1 wird das Klammerzitat „(§ 6 Abs. 3 O.ö. Fischereigesetz)“ durch das Klammerzitat „(§ 7 Abs. 3 Oö. Fischereigesetz 2020)“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 2 wird das Zitat „§ 6 Abs. 3 des O.ö. Fischereigesetzes“ durch das Zitat „§ 7 Abs. 3 des Oö. Fischereigesetzes 2020“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 3, in der Überschrift zu § 6 sowie in dessen Einleitungssatz wird das Wort „Fischereirevierausschuß“ durch das Wort „Fischereireviervorstand“ ersetzt.
§ 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Zu diesem Zweck haben die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter über die Art der Bewirtschaftung der Altwässer, die Art und Höhe des jährlich vorzunehmenden Besatzes, die Anzahl der je Fischereirecht auszugebenden Lizenzen, die Verpachtung von Fischereirechten und die Bestellung von Fischereischutzorganen zu beschließen. Für die Gültigkeit von Beschlüssen ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter der Koppelfischereirechte und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.“
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiegelsberger
Landesrat
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