Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung 2020 - Oö. HVO 2020
LGBLA_OB_20200930_83Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung 2020 - Oö. HVO 2020Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 63 Abs. 6 Oö. Sozialhilfegesetz 1998, LGBl. Nr. 82/1998, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2020, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Aufgaben der Heime
§ 3
Kurzzeitpflege
§ 4
Teilstationäre Dienste
§ 5
Wahl des Standorts und Beschaffenheit des Grundstücks
§ 6
Heimstruktur und Heimgröße
§ 7
Wohneinheiten und Raumgrößen
§ 8
Einrichtung und Ausstattung
§ 9
Vorkehrungen für den Krisenfall
§ 10
Aufgabenbereiche, Personal
§ 11
Heimleitung, Heimverbund
§ 12
Anforderungsprofil und Ausbildung der Heimleitung
§ 13
Küche
§ 14
Betreuung und Pflege
§ 15
Leitung des Betreuungs- und Pflegedienstes
§ 16
Betreuungs- und Pflegepersonal
§ 17
Aus- und Fortbildung, Supervision und Coaching
§ 18
Ärztliche Versorgung
§ 19
Wohnen im Heim
§ 20
Heimordnung
§ 21
Nichtraucherschutz
§ 22
Angehörigenversammlung
§ 23
Koordinationsbeirat
§ 24
Kostendeckung
§ 25
Begriffsbestimmungen, Auf- und Abwertungen
§ 26
Heimentgelt, Pflegezuschlag
§ 27
Hilfs- und Kontrollaufzeichnungen
§ 28
Sachverständigen- und Beratungsteam, Heimaufsicht
§ 29
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung gilt für die in §§ 63 und 64 Oö. SHG 1998 genannten Alten- und Pflegeheime (im Folgenden kurz Heime genannt).
(2) Sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist diese Verordnung auch auf bereits bestehende oder im Bau befindliche Heime anzuwenden. Sofern die Landesregierung im begründeten Einzelfall keine Ausnahme erteilt, gilt die Umwidmung bestehender Gebäude oder Gebäudeteile für Heimzwecke als Neuerrichtung.
(1) Heime haben die Aufgabe,
(2) Die in den Heimen zu erbringenden Leistungen haben sich an durchschnittlichen Privathaushalten im Sinn des Normalitätsprinzips zu orientieren und umfassen jedenfalls:
(3) Heime haben eine zielorientierte und planmäßige Betreuung und Pflege sicherzustellen.
(4) Die Organisation der Leistungen von Physiotherapie, Logopädie, Ergotherapie, Psychologinnen und Psychologen sowie von weiteren therapeutischen Leistungen ist bei Bedarf sicherzustellen.
(5) Der Heimträger hat sicherzustellen, dass die Heimbewohnerinnen und Heimbewohner auch bei zunehmender Hilfs- und Betreuungsbedürftigkeit in ihren Wohneinheiten verbleiben können. Ein Umzug ist zulässig, wenn dies für das Wohl der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner unerlässlich ist.
Unter der im § 63 Abs. 4 Oö. SHG 1998 genannten Kurzzeitpflege ist ein zeitlich bis zu drei Monaten befristeter Aufenthalt zu verstehen.
Unter den im § 63 Abs. 4 Oö. SHG 1998 genannten teilstationären Diensten ist eine ganz- oder zumindest halbtägig betreute Tagesstruktur für betreuungs- bzw. pflegebedürftige Menschen, die nicht in stationären Einrichtungen leben, zu verstehen. Sie kann integrativ oder als eigenständige Gruppe geführt werden.
(1) Bei der Festlegung des Standorts für den Neubau eines Heimes sind insbesondere der Bedarf im Einzugsgebiet, die vorhandene regionale Infrastruktur und wesentliche Aspekte der Sozialraumorientierung zu berücksichtigen.
(2) Das für den Neubau eines Heimes vorgesehene Grundstück hat so groß zu sein, dass für Spazierwege und sonstige Erholungsmöglichkeiten der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner ausreichende und geeignete Grünflächen verbleiben. Sollten keine ausreichenden und geeigneten Grünflächen um das Gebäude vorhanden sein, so ist, sofern nicht in unmittelbarer Nähe eine öffentliche Grünanlage zur Verfügung steht, eine Dachterrasse mit ausreichenden Bewegungsflächen zu schaffen. Vor dem Heimeingang hat eine möglichst verkehrsfreie Fläche zu verbleiben.
(1) Die Heime sind zur Gänze barrierefrei und nach den anerkannten Betreuungs- und Pflegestandards zu errichten, auszustatten und zu betreiben.
(2) Mehrere Bewohnergruppen können zu Wohnbereichen zusammengeschlossen werden.
(3) Je nach konkreter baulicher Situation sind den einzelnen oder auch mehreren Bewohnergruppen jedenfalls je Geschoß (Wohnbereich) gemeinsam die für einen zeitgemäßen und zukunftsorientierten Heimbetrieb erforderlichen Funktionsräume für betreuerische und pflegerische Belange zuzuordnen.
(4) Die Anzahl der Wohnplätze eines nach dem 1. Juli 2020 neu errichteten Heimes darf 132 nicht überschreiten. Dies gilt nicht für bereits bestehende oder zum 1. Juli 2020 in Planung befindlicher Heime.
(1) In Heimen sind Wohnplätze als Ein-Personen-Wohneinheiten, jeweils bestehend aus einem Vorraum bzw. Vorraumbereich, einem Bewohnerbad sowie einem Wohn- und Schlafraum auszuführen. Höchstens 10 % der Wohnplätze können mit einer Verbindungstüre zwischen den Wohneinheiten ausgestattet werden. Dies gilt nicht für bereits bestehende oder zum 1. Juli 2020 in Planung befindliche Heime.
(2) Die Größe der Wohneinheit für eine Person hat (ohne Berücksichtigung des Vorraums bzw. Vorraumbereichs sowie des Bewohnerbades) 16 bis 18 m2 zu betragen. Bei Veränderung eines bereits bestehenden Gebäudes kann die Raumgröße bis zu 15 % abweichen.
(1) Wohn- und Schlafräume sind durch den Heimträger nach zeitgemäßem und aufgabenbezogenem Wohnstandard zu möblieren. Eine individuelle Wohnraumgestaltung ist zu ermöglichen.
(2) Die Wohneinheiten sind mit einer dem jeweiligem Stand der Technik entsprechenden Rufanlage auszustatten.
Die Heimträger haben neben einem Krisenplan für den Krisenfall jedenfalls folgende Vorkehrungen zu treffen:
Der Heimträger oder in dessen Auftrag die Leitung des jeweiligen Heimes hat die Aufgaben und Befugnisse der jeweiligen Gruppen des Heimpersonals, insbesondere Bestimmungen über die Verschwiegenheit und das Verbot der Geschenkannahme, zu regeln.
(1) Die Heimleitung hat die Aufgabe, für die praktische Umsetzung der im § 2 umschriebenen Aufgaben der Heime, ausgenommen jene des Pflegedienstes, zu sorgen.
(2) Für jedes Heim ist eine Heimleitung zu bestellen. Sie ist Vorgesetzte des im Heim beschäftigten Personals und dem Heimträger gegenüber für den gesamten Heimbetrieb verantwortlich. Der Heimträger hat der Heimleitung die dazu erforderlichen Befugnisse einzuräumen und sie bei allen das Heim betreffenden wichtigen Fragen möglichst frühzeitig in den Entscheidungsprozess einzubinden.
(3) Für den Fall der Verhinderung ist die Anwesenheit einer qualifizierten Ansprechperson sicherzustellen.
(4) Sofern mehrere Einrichtungen im Verbund (Heimverbund) geführt werden, kann abweichend von Abs. 2 innerhalb eines Bezirks eine gemeinsame Heimleitung eingerichtet werden, wenn
Persönliche und fachliche Anforderungen an die Heimleitung:
(1) Zur fachlichen Leitung des Küchenbetriebs ist eine berufserfahrene Fachkraft mit abgeschlossenem Lehrberuf als Köchin bzw. Koch oder einer zumindest gleichwertigen Ausbildung zu bestellen.
(2) Die Erstellung des Speiseplans hat unter Berücksichtigung der regionalen Ernährungsgewohnheiten nach den Erkenntnissen der Ernährungslehre zu erfolgen.
(3) Die Verpflegungsvarianten sind nach betreuerischen, pflegerischen und medizinischen Notwendigkeiten unter Orientierung an den individuellen Bedürfnissen der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner anzubieten, wobei mindestens zwei Menüs zur Auswahl zur Verfügung zu stellen sind.
Der Betreuungs- und Pflegedienst hat die Aufgabe
(1) Für jedes Heim ist eine Person mit der Leitung des Betreuungs- und Pflegedienstes zu betrauen. Diese ist Fachvorgesetzte des Betreuungs- und Pflegepersonals. Die Verbindung dieser Leitungsaufgabe mit der Funktion der Heimleitung ist unzulässig.
(2) Die mit der Leitung des Betreuungs- und Pflegedienstes betraute Person hat nach Maßgabe der berufsrechtlichen Vorschriften insbesondere die Aufgabe der Organisation, der fachlichen Anleitung und Aufsicht des Betreuungs- und Pflegedienstes. Durch den Einsatz von Betreuungs- und Pflegevisiten ist insbesondere das Angebot an Pflege- und Betreuungsleistungen für die Heimbewohnerinnen und Heimbewohner laufend auf Über- bzw. Unterversorgung zu prüfen.
(3) Persönliche und fachliche Anforderungen an die mit der Leitung des Betreuungs- und Pflegedienstes betraute Person:
(1) Zur unmittelbaren Pflege sowie sozialen Betreuung der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner dürfen nur Personen herangezogen werden, die
(2) Das auf den Mindestpflegepersonalschlüssel des Abs. 4 anrechenbare Personal soll sich neben Personaleinheiten gemäß Abs. 1 Z 3 wie folgt zusammensetzen:
(3) Personen, die in einer berufsbegleitenden Ausbildung zu einem Sozialbetreuungsberuf stehen und die Ausbildung zur Heimhilfe nach den Vorschriften des Oö. Sozialberufegesetzes oder die Pflegeassistenzausbildung nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes erfolgreich absolviert haben, können nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Anwesenheit in der Einrichtung, maximal jedoch zu 50 % ihres Beschäftigungsausmaßes, im Mindestpflegepersonalschlüssel berücksichtigt werden. Je Einrichtung darf jedenfalls eine Personaleinheit, maximal jedoch 5 % des in der Einrichtung tätigen Pflege- und Betreuungspersonals, gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 bzw. 4 angerechnet werden.
(4) Das Verhältnis der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner in der Langzeitpflege sowie der Gäste in der Kurzzeitpflege nach deren aktueller Pflegegeldeinstufung oder der auf Grund des aktuellen Pflegezustands erwarteten Pflegegeldeinstufung zur Anzahl des Pflege- und Betreuungspersonals (Mindestpflegepersonalschlüssel) darf jedenfalls folgenden Stand nicht unterschreiten:
(erwartete)
Pflegegeldeinstufung
Personaleinheit
Heimbewohnerinnen bzw.
Heimbewohner
kein Pflegegeld
1:
24
Stufe 1
1:
12
Stufe 2
1:
7,5
Stufe 3
1:
4
Stufe 4
1:
2,5
Stufe 5
1:
2
Stufe 6
1:
1,5
Stufe 7
1:
1,5
(5) Der Heimträger hat sicherzustellen, dass täglich
(6) In Krisenfällen ist ein Abweichen von den in Abs. 1 bis 5 festgelegten Vorgaben nach Anordnung der Aufsichtsbehörde zulässig.
(1) Die Heimträger haben dem Heimpersonal die für den Heimbetrieb erforderlichen (Zusatz)Aus- und Fortbildungen zu ermöglichen. Diese Ausbildungszeiten gelten, abhängig vom Beschäftigungsausmaß, als Dienstzeit.
(2) Dem Betreuungs- und Pflegepersonal einschließlich der mit der Leitung betrauten Personen sind im erforderlichen Ausmaß Supervision (Einzel- oder Gruppensupervision) und Coaching zu ermöglichen.
Der Heimträger hat die ärztliche Betreuung und Behandlung durch freie Arztwahl zu ermöglichen.
(1) Die Heimbewohnerinnen und Heimbewohner haben das Recht, jederzeit Besuche zu empfangen. Dabei ist auf die übrigen Heimbewohnerinnen und Heimbewohner sowie die unabdingbaren Notwendigkeiten eines geordneten Heimbetriebs (wie insbesondere Nachtruhe) Rücksicht zu nehmen.
(2) In der Zeit von wenigstens 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr ist eine Nachtruhe einzuhalten. Nächtliches Baden und Waschen bzw. sonstige Hilfestellungen zur Körperhygiene sind auf im Einzelfall unaufschiebbare Maßnahmen zu beschränken.
(3) Nähere Regelungen, insbesondere auch über die Mitnahme von Haustieren, hat der Heimträger in der Heimordnung zu treffen.
(1) Der Heimträger hat zur generellen Regelung des Zusammenlebens im Heim eine für Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, Besucherinnen und Besucher und Personal geltende Heimordnung zu erlassen.
(2) Beim Regelungsinhalt der Heimordnung ist auf die im § 2 umschriebenen Aufgaben und übergeordneten Zielsetzungen sowie auf die durch das Leben geprägte besondere Individualität der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner und deren Persönlichkeitsrechte besonders Bedacht zu nehmen. Einschränkungen sind nur insoweit zulässig, als sie
(1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen gilt, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, in Heimen Rauchverbot.
(2) Nach Maßgabe der individuellen Bedürfnisse ist den Heimbewohnerinnen bzw. Heimbewohnern in ihren Wohneinheiten oder in speziell gewidmeten Räumlichkeiten das Rauchen zu ermöglichen, wobei die Erfordernisse des Brandschutzes und des Nichtraucherschutzes zu beachten sind.
Der Heimträger soll im Heim zumindest einmal im Jahr eine Angehörigenversammlung abhalten. Zu dieser sind neben den Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern deren namhaft gemachte Angehörige einzuladen. Neben der Heimleitung und der mit der Leitung des Betreuungs- und Pflegedienstes betrauten Person hat daran eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Heimträgers teilzunehmen.
(1) In Heimen soll bei schwerwiegenden Interessenskonflikten, die unmittelbar die Heimbewohnerin bzw. den Heimbewohner betreffen oder mittelbar Auswirkungen auf die Heimbewohnerin bzw. den Heimbewohner haben, ein Koordinationsbeirat einberufen werden. Der Koordinationsbeirat ist von der Heimleitung einzuberufen und zu leiten und soll bei der Entscheidungsfindung unterstützen.
(2) Zu Sitzungen des Koordinationsbeirats sind jedenfalls
(3) Soweit diese für die Konfliktlösung maßgeblich beitragen können, sollen
(4) Bei Bedarf können überdies
(1) Grundlage für die Kalkulation kostendeckender Entgelte ist der vom Heimträger (nach den für ihn geltenden Vorschriften) erstellte Voranschlag bzw. die Wirtschaftsplanung.
(2) Bei der Kalkulation der Heimentgelte sind nur jene Kostenfaktoren zu berücksichtigen, die vom laufenden Heimbetrieb verursacht werden und mit den Erfordernissen einer fachgerechten Sozialhilfe sowie mit den allgemein anerkannten Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vereinbar sind.
(3) Bei der Kalkulation der Heimentgelte sind demnach jedenfalls nicht zu berücksichtigen:
(4) Finanzielle Mittel für Instandhaltungen und Ersatzinvestitionen sind im Rahmen der Kalkulation der Heimentgelte in angemessener Höhe zu berücksichtigen.
(5) Es ist unzulässig, Einnahmenüberschüsse aus dem Heimbetrieb dem allgemeinen Budget des Heimträgers zuzuführen oder auch verbesserte Betriebsergebnisse gegen vom Heimträger selbst zu tragende Lasten aufzurechnen. Etwaige Überschüsse aus dem Heimbetrieb sind daher einer zweckbestimmten Rücklage zuzuführen.
(6) Innerhalb eines Bezirks und einer Heimträgerschaft ist die Kalkulation eines einheitlichen Heimtarifs für mehrere oder alle Heime der Heimträgerschaft zulässig. In diesem Fall gilt die Prämisse der Kostendeckung im Heimverbund.
(1) Im Interesse der Transparenz und Vergleichbarkeit gelten als:
(2) Auf- und Abwertungen sind so vorzunehmen, dass der für jedes Heim nach objektiven Kriterien wie Größe, Lage, Aussicht, Ausstattung und sonstiger Komfort, typische Heimplatz mit dem Faktor 1 zu bewerten ist. Davon abweichende Heimplätze sind unter Mitberücksichtigung der Nachfrage durch geänderte Faktoren in angemessener Weise dazu in Relation zu setzen.
(1) Neben dem Entgelt für Wohnen und Verpflegung (Heimentgelt) darf nur ein Pflegezuschlag verrechnet werden.
(2) Grundlage für den zu entrichtenden Pflegezuschlag ist die Einstufung der Heimbewohnerin bzw. des Heimbewohners nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach einer sonstigen gleichartigen Vorschrift.
(3) Der Heimträger ist berechtigt, den nach Lage des Einzelfalls höchstmöglichen Pflegezuschlag vorzuschreiben, wenn die Heimbewohnerin bzw. der Heimbewohner seiner Verpflichtung zur Offenlegung aller pflegegeldrelevanten Fakten und deren Änderung nicht nachkommt oder Schritte zu der seiner Hilfs- und Betreuungsbedürftigkeit entsprechenden Einstufung nicht unternimmt.
(4) Kann ein Anspruch auf Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung nicht geltend gemacht werden, sind die Abs. 1 bis 2 sinngemäß anzuwenden.
(5) Die auf unterschiedliche Heimplatzkategorien entfallenden Heimentgelte sind nach Maßgabe des § 25 zu ermitteln.
Der Heimträger hat geeignete Hilfs- und Kontrollaufzeichnungen zum laufenden Betrieb zu führen. Dazu zählen insbesondere die nach den Vorgaben der Heimaufsicht zu erstellende Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) sowie die Alten- und Pflegeheimerhebung.
(1) Beim Amt der Oö. Landesregierung wird ein Beratungsteam eingerichtet. Es hat die Oö. Landesregierung und die Heimträger in allen mit dem Heimbereich zusammenhängenden Angelegenheiten zu beraten.
(2) Dem Beratungsteam gehören jedenfalls an:
(3) Zusätzlich können bei Bedarf ärztliche Sachverständige, Bausachverständige und erforderlichenfalls weitere Sachverständige dem Beratungsteam beigezogen werden.
(4) Angehörige des Beratungsteams gemäß Abs. 2 haben die Heimaufsicht wahrzunehmen.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft, gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 11. März 1996 über die Errichtung, den Betrieb sowie über die zur Sicherung einer fachgerechten Sozialhilfe in Alten- und Pflegeheimen erforderlichen sonstigen Voraussetzungen (Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung), LGBl. Nr. 29/1996, außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Gerstorfer
Landesrätin
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