Landesgesetz, mit dem das Oö. Sozialhilfegesetz 1998, das Oö. Chancengleichheitsgesetz und das Oö. Pflegevertretungsgesetz geändert werden
LGBLA_OB_20200930_82Landesgesetz, mit dem das Oö. Sozialhilfegesetz 1998, das Oö. Chancengleichheitsgesetz und das Oö. Pflegevertretungsgesetz geändert werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Sozialhilfegesetz 1998 (Oö. SHG 1998), LGBl. Nr. 82/1998, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, wird wie folgt geändert:
„§ 64a
Meldepflichtige Pflege- und Betreuungseinrichtungen
§ 64b
Meldepflichten
§ 64c
Mindestqualitätsstandards
§ 64d
Zutritts-, Auskunfts- und Überprüfungsrechte
§ 64e
Mängelbehebung und Untersagung
§ 64f
Innovative Projekte“
§ 9 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
Nach § 9 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Die Bemessung des Kostenbeitrags für persönliche Hilfe in Form der Familienhilfe kann unter Berücksichtigung des Einkommens von im gemeinsamen Haushalt mit der Hilfeempfängerin bzw. dem Hilfeempfänger lebenden volljährigen Personen, die durch die Leistung der Familienhilfe begünstigt werden, erfolgen. Das Einkommen des anderen Elternteils oder einer sonstigen obsorgeberechtigten Person ist dabei stärker zu berücksichtigen als das Einkommen sonstiger im gemeinsamen Haushalt lebenden volljährigen Personen.“
Im § 12 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „Oö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991“ durch die Wortfolge „Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014“ ersetzt.
Nach § 64 werden folgende §§ 64a bis 64f eingefügt:
(1) Gemäß § 64b sind meldepflichtige Pflege- und Betreuungseinrichtungen nicht nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetz oder gemäß § 64 Abs. 2 anerkannte oder von der Anerkennungspflicht ausgenommene Einrichtungen, in denen mindestens drei Erwachsene, pflege- oder betreuungsbedürftige Menschen eine vorübergehende oder dauerhafte Wohnmöglichkeit sowie entsprechende Betreuungsleistungen im Sinn des Oö. Sozialberufegesetzes oder Pflegeleistungen im Sinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018, oder Leistungen im Sinn des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018, erhalten.
(2) Durch die gesetzlichen Bestimmungen zu den meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtungen werden bundesrechtliche Bestimmungen, wie insbesondere das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Ärztegesetz 1998, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Arzneimittelgesetz, das Bundespflegegeldgesetz, die Gewerbeordnung 1994, das Heimaufenthaltsgesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Medizinproduktegesetz sowie das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz nicht berührt.
(1) Die beabsichtigte Aufnahme des Betriebs einer meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtung ist von der Betreiberin bzw. vom Betreiber der Einrichtung der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens acht Wochen vor der Betriebsaufnahme schriftlich zu melden.
(2) Die beabsichtigte Einstellung des Betriebs einer meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtung ist von der Betreiberin bzw. vom Betreiber der Einrichtung der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens zwölf Wochen vor der Betriebseinstellung schriftlich zu melden.
(1) Die Betreiberin bzw. der Betreiber einer meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtung hat sicherzustellen, dass für die Leistungserbringung eine ausreichende Anzahl an fachlich qualifiziertem Pflegepersonal und nicht pflegendem Hilfspersonal entsprechend der Anzahl der Bewohnerinnen bzw. Bewohner sowie der Art und dem Ausmaß der diesen zu erbringenden Leistungen im Sinn des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018, zur Verfügung steht; die Pflege- und Betreuungsleistungen sind durch entsprechend qualifiziertes Personal im Sinn des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018, oder im Sinn des Oö. Sozialberufegesetzes zu erbringen.
(2) Die Betreiberin bzw. der Betreiber einer meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtung hat ein Hygienekonzept, insbesondere zur Reinigung, Desinfektion, Sterilisation, Ver- und Entsorgung, Warmwasseraufbereitung und Wäschegebarung festzulegen, und dessen Einhaltung sicherzustellen.
(3) Die Größe und Ausstattung der Wohneinheiten sowie die sonstige Ausstattung der meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtung haben den hygienischen, bau- und feuerpolizeilichen und sicherheitstechnischen Anforderungen zu entsprechen; der Zugang zur meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtung, das Gebäude und die Ausstattung sind barrierefrei zu gestalten.
(1) Meldepflichtige Pflege- und Betreuungseinrichtungen unterliegen der Kontrolle durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Kontrolle kann auf Grund einer Beschwerde oder von Amts wegen wahrgenommen werden.
(2) Den behördlichen Organen ist jederzeit der Zutritt zu den meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtungen zu gewähren, die entsprechende Auskunft zu erteilen, die Einsichtnahme in und die Sicherstellung von erforderlichen Unterlagen zu ermöglichen sowie die Kontaktaufnahme mit den betreuten und betreuenden Personen zuzulassen.
(1) Werden bei der Ausübung der Kontrolle gemäß § 64d Abs. 1 Mängel festgestellt, hat die Behörde deren Behebung innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.
(2) Die Behörde kann die Untersagung des Betriebs einer meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtung mittels Bescheid verfügen, wenn
(3) Droht durch einen Mangel die ernstliche und erhebliche Gefährdung des Wohls von Bewohnerinnen bzw. Bewohnern, hat die Behörde den Betrieb der meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtung auch ohne vorangegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheids nach Abs. 2 die zur Untersagung des Betriebs notwendigen Maßnahmen an Ort und Stelle zu treffen. Über die Untersagung des Betriebs ist innerhalb von vier Wochen ein Bescheid zu erlassen.
(4) Die Untersagung des Betriebs der meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtung ist mit Bescheid aufzuheben, wenn nachgewiesen wird, dass der Grund für die Untersagung weggefallen ist.
(1) Heime gemäß § 63 können zur Gänze oder in Teilen als innovative Projekte errichtet und betrieben werden. Voraussetzung ist die bescheidmäßige Bewilligung durch die Landesregierung über Antrag des Heimträgers.
(2) Dem Antrag auf Bewilligung eines innovativen Projekts sind Nachweise über das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
(3) Der Antrag ist jedenfalls von einer bzw. einem Sachverständigen aus den Bereichen Bautechnik, Betreuung bzw. Pflege, Sozialplanung und Betriebswirtschaft zu begutachten. Erforderlichenfalls sind weitere Sachverständige beizuziehen.
(4) Die Errichtung und der Betrieb eines innovativen Projekts ist zu genehmigen, wenn
(5) Der ausschließliche Antrag auf Abweichungen von einzelnen baulichen oder personellen Standards ist jedenfalls nicht zu genehmigen.
(6) Der Beginn und das Ende der Errichtung des innovativen Projekts sowie die Aufnahme des Betriebs sind der Landesregierung anzuzeigen.
(7) Der Landesregierung ist auf Verlangen, jedoch spätestens fünf Jahre nach Bewilligung des innovativen Projekts, ein Bericht über die Erfahrungen zu erstatten.
(8) Ergibt sich nach der Berichterstattung nach Abs. 7, dass
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten auch für Umbauten in bestehenden Alten- und Pflegeheimen, die bereits anerkannt sind oder von einem Träger sozialer Hilfe betrieben werden.
(10) § 63 Abs. 3 bis 5 und die Aufsichtsbestimmungen des § 64 gelten sinngemäß.“
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen.
(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 2 sind mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.
(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 sind mit einer Geldstrafe bis zu 2.500 Euro zu bestrafen.“
Im § 67 Abs. 1 wird das Wort „personenbezogene“ durch das Wort „personenbezogenen“ ersetzt.
Nach § 67 Abs. 8 wird folgender Abs. 8a eingefügt:
„(8a) Die zur Besorgung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten der hilfebedürftigen Personen, ihrer Vertreterinnen bzw. Vertreter, ihrer zum Unterhalt verpflichteten Familienangehörigen sowie der mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wie Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Familienstand, Adresse, Staatsbürgerschaft, Sozialversicherungsnummer, Art und Ausmaß der gewährten Leistungen, Beruf, Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie sonstige in den persönlichen Umständen gelegene Tatsachen, die für die Aufgabenbesorgung wesentlich sind, dürfen automationsunterstützt verwendet werden. Die Verwendung von Daten ist ausschließlich auf den mit diesem Gesetz verbundenen Zweck der Feststellung der Voraussetzungen oder der Höhe einer Leistung der Sozialhilfe oder von Rückerstattungs- oder Ersatzpflichten beschränkt.“
„(8) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich bei meldepflichtigen Pflege- und Betreuungseinrichtungen nach § 64a nach dem beabsichtigten oder bestehenden Standort der Einrichtung.“
Das Oö. Chancengleichheitsgesetz (Oö. ChG), LGBl. Nr. 41/2008, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 4 Abs. 1 Z 3 und § 18 Abs. 1 wird der Ausdruck „Oö. BMSG“ durch den Ausdruck „Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz“ ersetzt.
Im § 21 Abs. 3 wird das Wort „eigenberechtigt“ durch die Wortfolge „entscheidungsfähig und volljährig“ ersetzt.
Im § 27 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz angefügt:
Im § 27 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „bewilligt wurden“ durch die Wortfolge „rechtmäßig betrieben werden“ ersetzt.
Im § 29 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
Nach § 29 Abs. 4 werden folgende Abs. 4a bis 4f eingefügt:
„(4a) Werden Leistungen nach diesem Landesgesetz von Einrichtungen ohne Anerkennung im Sinn des § 27 Abs. 1 iVm. Abs. 2 erbracht, so hat die Landesregierung die Schließung der Einrichtung mit Bescheid zu verfügen. Von der Schließung ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständige Behörde (§ 49 Abs. 1) zu verständigen. Die Verfügung der Schließung ist aufzuheben, wenn der Grund für diese Maßnahme weggefallen ist.
(4b) Besteht der begründete Verdacht, dass eine Einrichtung Leistungen nach diesem Landesgesetz ohne Anerkennung im Sinn des § 27 Abs. 1 iVm. Abs. 2 erbringt, so sind die Organe der Landesregierung zum Zutritt zu den Räumlichkeiten, zur Einsicht in die schriftlichen Unterlagen und zur Sicherstellung dieser Unterlagen ermächtigt. Den Organen der Landesregierung sind die zur Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Überprüfungen dürfen auch ohne vorherige Anmeldung erfolgen.
(4c) Überprüfungen gemäß Abs. 4b sind auf das erforderliche Ausmaß zu beschränken und unter Berücksichtigung der persönlichen und gesundheitlichen Bedürfnisse der Leistungsbezieherinnen bzw. Leistungsbezieher auszuüben.
(4d) Der Zeitpunkt einer Untersagung nach Abs. 2 zweiter Satz oder einer Schließung nach Abs. 4a ist unter Berücksichtigung der Interessen dadurch betroffener Personen zu einem angemessenen Zeitpunkt festzusetzen. Die Untersagung oder Schließung ist jedoch mit sofortiger Wirkung auszusprechen, wenn die Erbringung der Leistung so mangelhaft ist, dass daraus eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Empfängerinnen bzw. Empfängern dieser Leistung entsteht.
(4e) Für die Dauer der Schließung nach Abs. 4a ist der Einrichtung jede weitere Erbringung von Leistungen nach diesem Landesgesetz untersagt.
(4f) Von der Untersagung nach Abs. 2 zweiter Satz oder einer Schließung nach Abs. 4a hat die Landesregierung unter Angabe der Bezeichnung der Einrichtung und deren Anschrift die Leistungsempfängerinnen bzw. Leistungsempfänger und alle oberösterreichischen Bezirksverwaltungsbehörden zu verständigen.“
Im § 47 Abs. 4 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 51/2007“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 138/2013“ ersetzt.
Im § 47 Abs. 7 wird die Wortfolge „bedarfsorientierten Mindestsicherung“ durch die Wortfolge „Sozialhilfe im Sinn des Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes“ ersetzt.
§ 50 lautet:
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Behörde
Das Oö. Pflegevertretungsgesetz, LGBl. Nr. 88/2004, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 60/2010, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 1 Z 1 wird nach der Wortfolge „von Heimen gemäß § 63 Abs. 2“ die Wortfolge „und § 64a Abs. 1“ eingefügt.
Im § 1 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „Einrichtungen der Eingliederungshilfe gemäß § 22 des Oö. Behindertengesetzes 1991 dauernd untergebracht sind oder in Einrichtungen für Pflege und Betreuung gemäß § 29 des Oö. Behindertengesetzes 1991 wohnen“ durch die Wortfolge „Einrichtungen gemäß § 12 Oö. Chancengleichheitsgesetz wohnen“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 2 Z 3 und § 3 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „Oö. Behindertengesetz 1991“ durch die Wortfolge „Oö. Chancengleichheitsgesetz“ ersetzt.
Im § 6 wird die Wortfolge „§ 22 und § 29 Oö. Behindertengesetz 1991“ durch die Wortfolge „§ 12 Oö. Chancengleichheitsgesetz“ ersetzt.
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft, sofern im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Artikel I Z 2 und 3 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(3) Bereits vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes bestehende, nicht anerkannte und nicht von der Anerkennungspflicht ausgenommene Pflege- und Betreuungseinrichtungen, die unter den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes fallen, haben ihrer Meldepflicht gemäß § 64b Abs. 1 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes nachzukommen.
(4) Verordnungen auf Grund § 9 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 in der Fassung dieses Landesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit diesem Landesgesetz in Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Wolfgang Stanek
Mag. Stelzer
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