Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Röll“ in der Gemeinde Grünau im Almtal als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
LGBLA_OB_20200814_69Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Röll“ in der Gemeinde Grünau im Almtal als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 109/2019, wird verordnet:
Die „Röll“ in der Gemeinde Grünau im Almtal (offizielle Gebietskennziffer AT 3145000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 28. November 2019 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet „Röll““ bezeichnet.
(1)In der Anlage 1 sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Plan im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.
(2)Das Europaschutzgebiet umfasst einen Teilbereich jenes Gebiets, das mit Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der Almsee und Umgebung in der Gemeinde Grünau im Almtal als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 33/2013; dieser Teilbereich wird als Zone B des Europaschutzgebiets bezeichnet.
Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Röll“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären Lebensraums mit einem „*“)
Bezeichnung des Lebensraums
3220
Alpine Flüsse mit krautiger Ufervegetation
3240
Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Salix eleagnos
4070*
Buschvegetation mit Pinus mugo und Rhododendron hirsutum
6170
Alpine und subalpine Kalkrasen der montanen bis alpinen Stufe
8120
Kalk- und Kalkschieferschutthalden
8160*
Kalkhaltige Schutthalden der Berglagen Mitteleuropas
9130
Waldmeister-Buchenwald
9180*
Schlucht- und Hangmischwälder
91E0*
Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“
Bezeichnung der Art
Beschreibung des Lebensraums
1381
Grünes Gabelzahnmoos (Dicranum viride)
Borke von Laubbäumen, va. Buchen mit einem Brusthöhendurchmesser von 30 bis 80 cm mit gut strukturierter Rinde, im bodennahen Bereich und auf morschem Holz; Laub- oder Mischwaldbestände mit hoher Luftfeuchtigkeit und relativ offenem Kronendach
(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Zone A führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
(3)In der Zone B führen die im § 2 der Verordnung, mit der der Almsee und Umgebung in der Gemeinde Grünau im Almtal als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 33/2013, festgelegten erlaubten Eingriffe keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(4) In der Zone C führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
(1)Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 1 und der Pflanzenart gemäß der Tabelle 2 zu gewährleisten.
(2)Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind, einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 3 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten
Bezeichnung des Lebensraums
Pflegemaßnahmen
3220
Alpine Flüsse mit krautiger Ufervegetation
Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik
3240
Alpine Flüsse und ihre Ufervegetation mit Salix eleagnos
Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik
4070*
Buschvegetation mit Pinus mugo und Rhododendron hirsutum (Mugo-Rhododendretum hirsuti)
Keine gewerbliche Nutzung von Pinus mugo
6170
Alpine und subalpine Kalkrasen
Entfernen von Gehölzanflug
9130
Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)
Außernutzungstellung bzw. Begrenzung der Schlaggrößen; Belassen von liegendem und stehendem Totholz; Belassen der Strauchschicht; Entfernen nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung bzw., wenn diese nicht ausreicht, Aufforstung unter Verwendung gesellschaftstypischer, heimischer Gehölze; Wildstandsregulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstands zum Schutz der(Natur-)Verjüngung
9180*
Schlucht- und Hangmisch-wälder Tilio-Acerion
Begrenzung der Schlaggrößen im Schutzwald auf 0,2 ha; Belassen von liegendem und stehendem Totholz, Belassen der Strauchschicht; Entfernen nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung bzw., wenn diese nicht ausreicht, Aufforstung unter Verwendung gesellschaftstypischer Gehölze; Wildstandsregulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstands zum Schutz der(Natur-)Verjüngung
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landeshauptmann-Stellvertreter
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