Oö. Gemeinden-Liquiditätssicherungsgesetz 2020
LGBLA_OB_20200814_68Oö. Gemeinden-Liquiditätssicherungsgesetz 2020Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Die Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 72/2019, wird wie folgt geändert:
Dem § 83 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Zur Sicherstellung der Liquidität der Gemeinden kann die Landesregierung für ein oder mehrere konkrete Haushaltsjahre durch Verordnung die Höchstgrenze für die Inanspruchnahme von Kassenkrediten gemäß Abs. 1 zweiter Satz bis zu einem Drittel der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Gemeindevoranschlag des jeweils laufenden Haushaltsjahres anheben und die Verwendung der Kassenkredite im Rahmen des erhöhten Ausmaßes der angehobenen Höchstgrenze näher regeln. Beabsichtigt die Gemeinde, von einer so im Wege der Landesregierung erteilten Ermächtigung Gebrauch zu machen, hat der Gemeinderat die konkrete Höhe des erforderlichen Kassenkreditrahmens zuvor mit gesondertem Tagesordnungspunkt zu beschließen.“
Das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 (StL. 1992), LGBl. Nr. 7/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 43/2020, wird wie folgt geändert:
Dem § 58a Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Zur Sicherstellung der Liquidität der Stadt kann die Landesregierung für ein oder mehrere konkrete Rechnungsjahre durch Verordnung die Höchstgrenze für die Inanspruchnahme von Kassenkrediten gemäß Abs. 1 zweiter Satz bis zu 50 % der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Voranschlag des jeweils laufenden Rechnungsjahres anheben und die Verwendung der Kassenkredite im Rahmen des erhöhten Ausmaßes der angehobenen Höchstgrenze näher regeln. Beabsichtigt die Stadt, von einer so im Wege der Landesregierung erteilten Ermächtigung Gebrauch zu machen, hat der Gemeinderat die konkrete Höhe des erforderlichen Kassenkreditrahmens zuvor mit gesondertem Tagesordnungspunkt zu beschließen.“
Das Statut für die Stadt Steyr 1992 (StS. 1992), LGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 43/2020, wird wie folgt geändert:
Dem § 58a Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Zur Sicherstellung der Liquidität der Stadt kann die Landesregierung für ein oder mehrere konkrete Rechnungsjahre durch Verordnung die Höchstgrenze für die Inanspruchnahme von Kassenkrediten gemäß Abs. 1 zweiter Satz bis zu 50 % der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Voranschlag des jeweils laufenden Rechnungsjahres anheben und die Verwendung der Kassenkredite im Rahmen des erhöhten Ausmaßes der angehobenen Höchstgrenze näher regeln. Beabsichtigt die Stadt, von einer so im Wege der Landesregierung erteilten Ermächtigung Gebrauch zu machen, hat der Gemeinderat die konkrete Höhe des erforderlichen Kassenkreditrahmens zuvor mit gesondertem Tagesordnungspunkt zu beschließen.“
Das Statut für die Stadt Wels 1992 (StW. 1992), LGBl. Nr. 8/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 43/2020, wird wie folgt geändert:
Dem § 58a Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Zur Sicherstellung der Liquidität der Stadt kann die Landesregierung für ein oder mehrere konkrete Rechnungsjahre durch Verordnung die Höchstgrenze für die Inanspruchnahme von Kassenkrediten gemäß Abs. 1 zweiter Satz bis zu 50 % der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Voranschlag des jeweils laufenden Rechnungsjahres anheben und die Verwendung der Kassenkredite im Rahmen des erhöhten Ausmaßes der angehobenen Höchstgrenze näher regeln. Beabsichtigt die Stadt, von einer so im Wege der Landesregierung erteilten Ermächtigung Gebrauch zu machen, hat der Gemeinderat die konkrete Höhe des erforderlichen Kassenkreditrahmens zuvor mit gesondertem Tagesordnungspunkt zu beschließen.“
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Wolfgang Stanek
Mag. Stelzer
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