Oö. Bautechnikverordnungs-Novelle 2020
LGBLA_OB_20200730_66Oö. Bautechnikverordnungs-Novelle 2020Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 86 des Oö. Bautechnikgesetzes 2013, LGBl. Nr. 35/2013, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 112/2019, wird verordnet:
Die Oö. Bautechnikverordnung 2013, LGBl. Nr. 36/2013, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 39/2017, wird wie folgt geändert:
Der Eintrag zum bisherigen § 13 lautet: „Entfallen“.
Im § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 wird jeweils der Passus „März 2015“ durch den Passus „April 2019“ ersetzt.
§ 1 Abs. 2 lautet:
„(2) Der zweite Satz der „Vorbemerkungen“ der im Abs. 1 genannten Richtlinie gilt nicht.“
§ 2 Abs. 2 Z 1 zweiter Satz lautet:
Im § 2 Abs. 2 werden nach Z 3 folgende Z 4 und 5 angefügt:
§ 3 Abs. 2 Z 1 lautet:
Im § 3 Abs. 2 wird nach Z 4 folgende Z 5 angefügt:
§ 4 Abs. 2 Z 2 zweiter und dritter Satz lauten:
§ 4 Abs. 2 Z 4, 5 und 7 entfallen. Die bisherige Z 6 erhält die Bezeichnung „4“ und die bisherigen Z 8 bis 10 erhalten die Bezeichnungen „5“ bis „7“.
Im § 4 Abs. 2 Z 4 (neu) wird das Zitat „3.2.5“ durch das Zitat „3.2.6“ ersetzt.
§ 4 Abs. 2 Z 6 (neu) lautet:
Im § 4 Abs. 2 wird nach Z 7 (neu) folgende Z 8 angefügt:
§ 5 lautet:
Den in den §§ 32 bis 34 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn die Richtlinie 5 des Österreichischen Instituts für Bautechnik „Schallschutz“ vom April 2019 eingehalten wird.“
§ 6 Abs. 2 Z 2 lautet:
§ 6 Abs. 2 Z 3 entfällt.
§ 6a lautet:
(1) Von Behörden als Eigentümerinnen genutzte Gebäude sind - vorbehaltlich des Abs. 3 - als Niedrigstenergiegebäude (Abs. 4) zu errichten.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für andere konditionierte Neubauten, die nach dem 31. Dezember 2020 bewilligt werden oder hinsichtlich derer ein Anzeigeverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht gemäß § 25a Abs. 1a oder 2 Oö. Bauordnung 1994 abgeschlossen ist.
(3) Ausgenommen von Abs. 1 und 2 sind Neubauten gemäß den Punkten 1.2.2, 1.2.3 und 1.2.4 der OIB-Richtlinie 6 „Energieeinsparung und Wärmeschutz“ (§ 6 Abs. 1) sowie in besonderen und begründeten Fällen, bei denen die Kosten-Nutzen-Analyse über die wirtschaftliche Lebensdauer des Gebäudes negativ ausfällt.
(4) Niedrigstenergiegebäude sind Gebäude, die die Anforderungen des „OIB-Dokuments zur Definition des Niedrigstenergiegebäudes und zur Festlegung von Zwischenzielen in einem Nationalen Plan gemäß Artikel 9 (3) zu 2010/31/EU vom 20. Februar 2018“ ab dem Zeitpunkt 1. Jänner 2021 erfüllen.“
Im § 8 Abs. 2 werden das Zitat „BGBl. I Nr. 72/2016“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 100/2018“ und das Zitat „BGBl. II Nr. 324/2014“ durch das Zitat „BGBl. II Nr. 309/2017“ ersetzt.
§ 8 Abs. 3 lautet:
„(3) § 1 gilt nicht für Gebäude und Schutzdächer mit höchstens 15 m² Brutto-Grundfläche, soweit auf die an die Standsicherheit zu stellenden allgemeinen Anforderungen Bedacht genommen wird.“
Im § 9 Abs. 1 erster Halbsatz wird nach der Wortfolge „Die in den §§ 1 bis 6a genannten Richtlinien, Leitfäden und Dokumente des Österreichischen Instituts für Bautechnik“ die Wortfolge „werden für verbindlich erklärt und“ eingefügt.
§ 13 entfällt.
Der Einleitungssatz des § 15 Abs. 2 lautet:
Im Satz bei § 15 Abs. 2 Z 6 wird die Zahl „fünf“ durch die Zahl „zwei“ ersetzt.
§ 15 Abs. 2 Z 14 lautet:
„14.
Krabbelstuben, Kindergärten und Horte
1 Gruppenraum + 1“
§ 15 Abs. 2 Z 15 entfällt und die bisherige Z 16 erhält die Bezeichnung „15“.
Der Einleitungssatz des § 16 Abs. 2 lautet:
§ 20 lautet:
(1) Beim Neubau von Nicht-Wohngebäuden, die über mehr als zehn Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder angrenzend an das Gebäude verfügen, sind - vorbehaltlich des Abs. 3 - mindestens ein Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 11 kW sowie zumindest für jeden fünften Stellplatz eine Leitungsinfrastruktur (Leerverrohrungen oder Kabeltrassen für Elektrokabel) für die nachträgliche Installation von Ladepunkten zu errichten. Die Leitungsinfrastruktur (Leerverrohrungen oder Kabeltrassen für Elektrokabel) muss für Ladepunkte mit einer Leistung von mindestens 11 kW ausgelegt werden.
(2) Bei einer größeren Renovierung von Nicht-Wohngebäuden gilt Abs. 1 sinngemäß, sofern
(3) Abs. 1 und 2 gelten für Gebäude im Eigentum von Klein- und Mittelbetrieben, die auch von ihnen genutzt werden, mit Ausnahme der Verpflichtung zur Errichtung von Ladepunkten sinngemäß.
(4) Beim Neubau von Wohngebäuden, die über mehr als zehn Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder angrenzend an das Gebäude verfügen, sind für jeden Stellplatz zumindest eine Leitungsinfrastruktur (Leerverrohrungen oder Kabeltrassen für Elektrokabel) für die nachträgliche Installation von Ladepunkten zu errichten. Die Leitungsinfrastruktur (Leerverrohrungen oder Kabeltrassen für Elektrokabel) muss für Ladepunkte mit einer Leistung von mindestens 3,7 kW ausgelegt werden.
(5) Bei einer größeren Renovierung von Wohngebäuden gilt Abs. 4 sinngemäß, sofern
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2020 in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen. Die Verpflichtungen des § 20 in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieser Novelle bleiben für Sachverhalte, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben, weiterhin bestehen.
(3) Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.9.2015, S 1, unterzogen.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landeshauptmann-Stellvertreter
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.