Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. SDLG-Übertragungsverordnung geändert wird
LGBLA_OB_20200710_60Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. SDLG-Übertragungsverordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund von § 40 Abs. 4 Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 72/2019, sowie auf Antrag der nachstehend genannten Gemeinden wird verordnet:
Die Oö. SDLG-Übertragungsverordnung, LGBl. Nr. 65/2013, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 30/2019, wird wie folgt geändert:
Die Tabelle im § 1 wird durch folgenden Eintrag abgeändert und ergänzt:
„Gemeinde
Bezirkshauptmannschaft
ab
Eitzing
Ried
Suben
Schärding
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2020 in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
Für die Oö. Landesregierung:
Klinger
Landesrat
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