Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der das Betreten bestimmter öffentlicher Orte Beschränkungen unterworfen wird
LGBLA_OB_20200707_57Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der das Betreten bestimmter öffentlicher Orte Beschränkungen unterworfen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:
(1) Das Betreten von öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen ist nur zulässig, wenn während des gesamten Aufenthalts an diesen Orten eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird. Dies betrifft insbesondere geschlossene Räume des Kunden-, Besuchs-oder Wartebereichs und sonstige allgemein zugängliche Bereiche von Gebäuden, auch wenn eine Zutrittskontrolle erfolgt oder Eintrittsgeld verlangt wird. Einkaufszentren und Markthallen gelten als geschlossene Orte.
(2) Die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nach Abs. 1 gilt auch für die Betreiberin bzw. den Betreiber der jeweiligen Einrichtung und deren Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter beim Kundenkontakt, sofern keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
(3) Die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nach Abs. 1 gilt nicht
(4) In geschlossenen Räumen von Einrichtungen zur Religionsausübung gilt die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nach Abs. 1 nicht, während sich die Personen auf ihren Sitzplätzen oder gekennzeichneten Plätzen aufhalten.
(5) Das Betreten des Kundenbereichs von Gebäuden, Gastgärten und sonstigen Freiflächen sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe einschließlich gastronomischer Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben ist nur zulässig, wenn an diesen Orten eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird. Dies gilt nicht während des Aufenthalts auf einem Verabreichungsplatz, wobei an einem Tisch maximal zehn Erwachsene zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder oder solcher minderjährigen Kinder, denen gegenüber Obsorgepflichten bestehen, Platz nehmen dürfen.
(6) Strengere Bestimmungen der COVID-19-Lockerungsverordnung, BGBl. II Nr. 197/2020, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 299/2020, über den Abstand von Personen untereinander und über das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung bleiben unberührt.
(1) Die Beschränkungen nach dieser Verordnung gelten nicht
(2) Die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht
(3) Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung von der Kundin bzw. dem Kunden das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden, ist eine solche Dienstleistung nur zulässig, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(4) Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind die Gründe der Inanspruchnahme der Ausnahme glaubhaft zu machen.
(1) Diese Verordnung gilt nicht für
(2) § 1 Abs. 5 gilt nicht für Betriebsarten der Gastgewerbe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
(3) Diese Verordnung gilt weiters nicht für Veranstaltungen gemäß § 10 COVID-19-Lockerungsverordnung, BGBl. II Nr. 197/2020, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 299/2020, sowie die außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit und betreute Ferienlager gemäß § 10b COVID-19-Lockerungsverordnung, BGBl. II Nr. 197/2020, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 299/2020, soweit diese von der COVID-19-Lockerungsverordnung, BGBl. II Nr. 197/2020, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 299/2020, umfasst sind.
Diese Verordnung tritt mit 9. Juli 2020 in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Mag. Haberlander
Landeshauptmann-Stellvertreterin
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