Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Geschäftsverteilung der Oö. Landesregierung in der XXVIII. Gesetzgebungsperiode erlassen wird
LGBLA_OB_20200618_52Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Geschäftsverteilung der Oö. Landesregierung in der XXVIII. Gesetzgebungsperiode erlassen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des Art. 52 Abs. 2 und 4 des Oö. Landes-Verfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 122/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 39/2019, in Verbindung mit Art. 103 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020, sowie gemäß § 1 der Geschäftsordnung der Oö. Landesregierung, LGBl. Nr. 24/1977, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 19/2020, wird verordnet:
Die Zusammensetzung der Oö. Landesregierung, deren Geschäftsverteilung und die den einzelnen Mitgliedern der Landesregierung unterstellten und in Aufgabengruppen zusammengefassten Geschäfte des selbständigen Wirkungsbereichs des Landes und der mittelbaren Bundesverwaltung sowie die Vertretung des Landeshauptmanns sind aus der Anlage samt Anhang (Aufgabenbereich des inneren Dienstes) ersichtlich.
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft, gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Geschäftsverteilung der Oö. Landesregierung in der XXVIII. Gesetz-gebungsperiode erlassen wird, LGBl. Nr. 5/2020, außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Mag. Stelzer
Landeshauptmann
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