Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Einschränkung des Betriebes der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in Oberösterreich
LGBLA_OB_20200424_40Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Einschränkung des Betriebes der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in OberösterreichGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 18 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:
(1) Die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemäß dem Oö. Kinderbildungs- und-betreuungsgesetz - Oö. KBBG bleiben bei entsprechendem Bedarf geöffnet. Um jedoch die Kinderdichte in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie die Anzahl der Sozialkontakte allgemein zu reduzieren, sollen Kinder weiterhin zu Hause betreut werden und sind die Einrichtungen insoweit zu schließen bzw. ist deren Betrieb einzuschränken.
(2) Alle Betreuungsangebote für alle Kinder sind - unabhängig von der Art der beruflichen Tätigkeit der Eltern bzw. der Erziehungsberechtigten oder davon, ob die Arbeit im Home-Office verrichtet werden kann oder ob eine Betreuung zu Hause möglich ist oder nicht - sicherzustellen und anzubieten. Das Betreuungsangebot kann von den Eltern flexibel im Rahmen der bedarfsgerechten Öffnungszeiten in Anspruch genommen werden. Weiterhin sollte eine Betreuung durch Großeltern vermieden werden. Personen über 65 Jahre gelten als besonders gefährdet, schwer an einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu erkranken.
(3) Die Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen hat in die Wege zu leiten, dass in den Einrichtungen Vorsorgemaßnahmen getroffen werden.
(4) Die Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen hat umgehend die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten über die notwendigen Maßnahmen nach Abs. 1 bis 3 zu informieren und die Meldungen zum Kindergartenbesuch sowie über die häusliche Betreuung entgegenzunehmen.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und mit Ablauf des 15. Mai 2020 außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Mag. Haberlander
Landeshauptmann-Stellvertreterin
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