Oö. Weinbaugesetz 2020
LGBLA_OB_20200424_37Oö. Weinbaugesetz 2020Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
§ 1
Ziel und Geltungsbereich
§ 2
Begriffsbestimmungen
§ 3
Anpflanzungsbeschränkungen
§ 4
Anpflanzungen gemäß Art. 62 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
§ 5
Genehmigungen für Neuanpflanzungen gemäß Art. 64 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
§ 6
Genehmigungen für Wiederbepflanzungen gemäß Art. 66 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
§ 7
Genehmigungen gemäß Art. 68 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
§ 8
Anpflanzungen zu Versuchszwecken
§ 9
Anpflanzungen in Sonderanlagen
§ 10
Überwachung
§ 11
Landesweinbaukataster
§ 12
Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 13
Behörde
§ 14
Strafbestimmungen
§ 15
Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen
(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist es, die Voraussetzungen für einen nachhaltigen Weinbau in Oberösterreich zu schaffen, der die Produktion von hochwertigen und uneingeschränkt verwendbaren Trauben ermöglicht.
(2) Mit diesem Landesgesetz werden in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, begleitende Maßnahmen zur Durchführung insbesondere folgender Verordnungen der Europäischen Union festgelegt:
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
(1) Das Anpflanzen auf Grundflächen ist nur auf Grund eines Pflanzungsrechts zulässig. Pflanzungsrechte im Sinn dieses Landesgesetzes sind:
(2) Es dürfen - ausgenommen Anpflanzungen gemäß § 4 Z 1 und das Anpflanzen zu Versuchszwecken gemäß § 8 - nur gemäß Abs. 3 klassifizierte Rebsorten gepflanzt werden.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Rebsorten zu bestimmen (zu klassifizieren), die auf Grund des Klimas und der Bodenbeschaffenheit geeignet sind, in Oberösterreich hochwertiges Traubenmaterial für die Herstellung von Wein oder sonstiger Weinbauerzeugnisse hervorzubringen.
(4) Das Nachpflanzen ist zulässig.
Anpflanzungen gemäß Art. 62 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind:
(1) Anträge auf Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen sind im Zeitraum vom 15. Jänner bis 15. Februar eines jeden Kalenderjahres über das Internetserviceportal der AMA (eAMA) mittels Online-Formular einzubringen. Dabei sind die beantragten Anpflanzungsflächen im INVEKOS-GIS als Polygon zu digitalisieren.
(2) Anträge nach Abs. 1, welche nicht über das Internetserviceportal der AMA (eAMA) mittels Online-Formular oder außerhalb des genannten Zeitraums bei der Behörde eingebracht werden, sind unzulässig.
(3) Die Behörde hat über ordnungsgemäß eingebrachte Anträge unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, BGBl. II Nr. 365/2016, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2018, zu entscheiden. Überschreiten die zulässigen Anträge auf Neuanpflanzungen in Summe das Kontingent an Pflanzungsrechten, über welches Oberösterreich im jeweiligen Kalenderjahr verfügen kann, hat die Behörde die Genehmigungen nach folgenden Prioritätskriterien im Sinn des Art. 64 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu erteilen:
(4) Die Genehmigung kann unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen erteilt werden und hat jedenfalls zu enthalten:
(5) Ist die Schlagfläche bzw. sind die Schlagflächen ganz oder teilweise außerhalb der genehmigten Anpflanzungsfläche, so hat die bzw. der Weinbautreibende diese binnen vier Monaten nach Aufforderung durch die Behörde zu roden. Erfolgt diese Rodung nicht fristgerecht, hat die Behörde die Rodung mit Bescheid aufzutragen (§ 10 Abs. 4).
(6) Der Fristenlauf nach Abs. 5 wird gehemmt, wenn die bzw. der Weinbautreibende binnen der Viermonatefrist einen Antrag gemäß Abs. 1 stellt oder falls dies nicht möglich ist, sie bzw. er der Behörde gegenüber erklärt, bei nächster Gelegenheit eine Genehmigung für Neuanpflanzungen zu beantragen. Nach rechtskräftiger Entscheidung über diesen Antrag besteht die Rodungsverpflichtung nach Abs. 5 nur insofern, als die Anpflanzungen nicht nachträglich genehmigt wurden. Wird ein entsprechender Antrag nicht bei nächster Gelegenheit gestellt, so läuft die Viermonatefrist nach Ablauf der Antragsfrist gemäß Abs. 1 weiter.
(1) Anträge auf Erteilung von Genehmigungen für Wiederbepflanzungen sind ganzjährig bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres über das Internetserviceportal der AMA (eAMA) mittels Online-Formular einzubringen. Dabei sind die beantragten Anpflanzungsflächen im INVEKOS-GIS als Polygon zu digitalisieren.
(2) Anträge nach Abs. 1, welche nicht über das Internetserviceportal der AMA (eAMA) mittels Online-Formular oder verspätet bei der Behörde eingebracht werden, sind unzulässig.
(3) Die Behörde hat über ordnungsgemäß eingebrachte Anträge binnen drei Monaten zu entscheiden.
(4) § 5 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß. Der Fristenlauf nach § 5 Abs. 5 wird gehemmt, wenn die bzw. der Weinbautreibende binnen der Viermonatefrist einen Antrag gemäß Abs. 1 oder einen Antrag gemäß § 5 Abs. 1 stellt bzw. falls letzterer nicht möglich ist, sie bzw. er der Behörde gegenüber erklärt, bei nächster Gelegenheit eine Genehmigung für Neuanpflanzungen zu beantragen. Nach rechtskräftiger Entscheidung über den jeweiligen Antrag besteht die Rodungsverpflichtung nach § 5 Abs. 5 nur insofern, als die Anpflanzungen nicht nachträglich genehmigt wurden. Wird ein entsprechender Antrag nach § 5 Abs. 1 nicht bei nächster Gelegenheit gestellt, so läuft die Viermonatefrist nach Ablauf der Antragsfrist gemäß § 5 Abs. 1 weiter.
(5) Stimmt die wieder zu bepflanzende Fläche mit der gerodeten Fläche überein, so kann das vereinfachte Verfahren gemäß Art. 9 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 angewendet werden.
(1) Pflanzungsrechte, die vor dem 1. Jänner 2016 auf Grund des § 4 Oö. Weinbaugesetz, LGBl. Nr. 104/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, begründet wurden, aber vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes noch nicht in Anspruch genommen wurden, können auf Antrag in Genehmigungen im Sinn von Teil II, Titel I, Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 umgewandelt werden, sofern das alte Pflanzungsrecht nach den bisherigen Vorschriften noch aufrecht ist. Anträge auf Umwandlung können bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden und sind über das Internetserviceportal der AMA (eAMA) mittels Online-Formular einzubringen. Dabei sind die beantragten Anpflanzungsflächen im INVEKOS-GIS als Polygon zu digitalisieren.
(2) Anträge nach Abs. 1, welche nicht über das Internetserviceportal der AMA (eAMA) mittels Online-Formular oder verspätet bei der Behörde eingebracht werden, sind unzulässig.
(3) § 5 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß. Der Fristenlauf nach § 5 Abs. 5 wird gehemmt, wenn die bzw. der Weinbautreibende binnen der Viermonatefrist einen Antrag gemäß Abs. 1 oder einen Antrag gemäß § 5 Abs. 1 stellt bzw. falls letzterer nicht möglich ist, sie bzw. er der Behörde gegenüber erklärt, bei nächster Gelegenheit eine Genehmigung für Neuanpflanzungen zu beantragen. Nach rechtskräftiger Entscheidung über den jeweiligen Antrag besteht die Rodungsverpflichtung nach § 5 Abs. 5 nur insofern, als die Anpflanzungen nicht nachträglich genehmigt wurden. Wird ein entsprechender Antrag nach § 5 Abs. 1 nicht bei nächster Gelegenheit gestellt, so läuft die Viermonatefrist nach Ablauf der Antragsfrist gemäß § 5 Abs. 1 weiter.
(1) Das Anpflanzen nicht klassifizierter Rebsorten (§ 3 Abs. 3) zu Versuchszwecken ist der Behörde mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Durchführung schriftlich anzuzeigen. Dabei sind jedenfalls Angaben zur Rebsorte, zum Versuchszweck, dem voraussichtlichen Beginn sowie Ende des Versuchs zu machen.
(2) Versuchszwecke im Sinn des Abs. 1 sind:
(3) Das gemäß Abs. 1 angezeigte Anpflanzen ist zulässig, wenn die Behörde das Vorhaben nicht binnen sechs Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäßen Anzeige untersagt. Die Behörde hat das Anpflanzen zu untersagen, wenn nicht glaubhaft gemacht wird, dass die Zwecke gemäß Abs. 2 erreicht werden können und nicht sichergestellt ist, dass kein Vermehrungsgut an unbefugte Personen weitergegeben wird.
(4) Die Wiederbepflanzung ist der Behörde mindestens drei Wochen vor der Anpflanzung zu melden. Der Behörde ist weiters spätestens drei Wochen vor dem bekanntgegebenen Ende des Versuchs eine Verlängerung des Versuchs schriftlich anzuzeigen. Diese kann binnen drei Wochen aus den im Abs. 3 genannten Gründen untersagt werden.
(5) Die aus den Trauben aus Versuchsanlagen gewonnenen Weinbauerzeugnisse dürfen vermarktet werden, sobald die Rebsorte gemäß § 3 Abs. 3 klassifiziert ist.
(6) Nach Abschluss des Versuchs sind die Anpflanzungen innerhalb von vier Monaten zu roden.
(7) Die Rodungsverpflichtung gemäß Abs. 6 besteht nicht, wenn der Behörde mitgeteilt wird, dass vom Pflanzungsrecht gemäß § 4 Z 1 Gebrauch gemacht oder im Fall der Klassifizierung der Rebsorte gemäß § 3 Abs. 3 bei nächster Gelegenheit eine Genehmigung für Neuanpflanzungen gemäß § 5 beantragt wird. Nach rechtskräftiger Entscheidung über diesen Antrag sind die Anpflanzungen binnen vier Monaten soweit zu roden, als dafür kein Pflanzungsrecht erteilt wurde. Wird ein entsprechender Antrag nicht bei nächster Gelegenheit gestellt, so sind die Anpflanzungen binnen vier Monaten nach Ablauf der Antragsfrist gemäß § 5 Abs. 1 zu roden. Falls die Rebsorte nicht innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Versuchs gemäß § 3 Abs. 3 klassifiziert wird, sind die Anpflanzungen spätestens binnen vier Monaten nach Ablauf dieser Jahresfrist zu roden.
(1) In Vorstufen- oder Basisanlagen im Sinn des § 2 Z 10 und 11 Rebenverkehrsgesetz 1996, BGBl. Nr. 418/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2017, dürfen solche Reben gepflanzt werden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft für die Weinherstellung klassifiziert sind.
(2) Anpflanzungen gemäß Abs. 1 sind der Behörde mindestens sechs Wochen vor dem beabsichtigten Anpflanzen zu melden. Dabei sind jedenfalls Angaben zum Grundstück der geplanten Anbaufläche (Bezeichnung, Flächenausmaß des Grundstücks bzw. der Anpflanzungsfläche; Eigentümerinnen bzw. Eigentümer), über den Zeitraum, in dem die Edelreisererzeugung stattfinden soll, und zur Rebsorte zu machen.
(3) Die Wiederbepflanzung ist der Behörde mindestens drei Wochen vor der Anpflanzung zu melden. Der Behörde ist weiters spätestens drei Wochen vor dem bekanntgegebenen Ende der Edelreisererzeugung eine Verlängerung der Anpflanzung gemäß Abs. 1 mitzuteilen.
(4) Die aus Trauben von Sonderanlagen gewonnenen Weinbauerzeugnisse dürfen vermarktet werden.
(5) Nach Ablauf des gemeldeten Zeitraums der Edelreisererzeugung sind die Anpflanzungen innerhalb von vier Monaten zu roden.
(6) Die Rodungsverpflichtung gemäß Abs. 5 besteht nicht, wenn der Behörde mitgeteilt wird, dass vom Pflanzungsrecht gemäß § 4 Z 1 Gebrauch gemacht oder im Fall gemäß § 3 Abs. 3 klassifizierter Rebsorten bei nächster Gelegenheit eine Genehmigung für Neuanpflanzungen gemäß § 5 beantragt wird. Nach rechtskräftiger Entscheidung über diesen Antrag sind die Anpflanzungen binnen vier Monaten soweit zu roden, als dafür kein Pflanzungsrecht erteilt wurde. Wird ein entsprechender Antrag nicht bei nächster Gelegenheit gestellt, so sind die Anpflanzungen binnen vier Monaten nach Ablauf der Antragsfrist gemäß § 5 Abs. 1 zu roden.
(1) Die Behörde hat die Einhaltung dieses Landesgesetzes sowie der danach erlassenen Verordnungen und Bescheide sowie der im § 1 Abs. 2 genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union zu überwachen. Die Organe der Behörde sind befugt, die zur Überwachung notwendigen Auskünfte einzuholen, die Vorlage von Unterlagen zu verlangen, Grundstücke zu begehen und Nachmessungen vorzunehmen sowie Proben des Rebmaterials einschließlich ganzer Rebstöcke zu entnehmen. Dieselben Befugnisse kommen auch den Organen des Landesverwaltungsgerichts sowie den Kontrollexperten anderer Bundesländer, anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission, die alle ihre Kontrollen in Anwesenheit und Zusammenarbeit mit den Organen der Behörde durchführen, zu. Zur Unterstützung bei der Wahrnehmung der Überwachungsaufgaben können die Behörde oder ihre Organe geeignete Dritte beiziehen.
(2) Die bzw. der Weinbautreibende - soweit diese bzw. dieser nicht gleichzeitig Eigentümerin bzw. Eigentümer ist, auch diese bzw. dieser - ist verpflichtet, den Überwachungsorganen (Abs. 1) die geforderten Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen, den Zutritt zu den Grundstücken, Probenentnahmen und Nachmessungen zu gestatten sowie die Überwachungsorgane auf Verlangen bei Begehungen zu begleiten oder durch Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, begleiten zu lassen.
(3) Ist bei einer Überwachung gemäß Abs. 1 eine Rechtsverletzung festgestellt worden, so sind die dafür angefallenen Kosten von der bzw. dem Weinbautreibenden zu tragen. Diese Kosten sind im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens neben der Verwaltungsstrafe und den sonstigen Kosten des Strafverfahrens vorzuschreiben.
(4) Soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes geregelt ist, sind unrechtmäßige Anpflanzungen von den Weinbautreibenden innerhalb von vier Monaten nach Aufforderung durch die Behörde zu roden. Wird dieser oder einer anderen Rodungsverpflichtung nach diesem Landesgesetz nicht fristgerecht nachgekommen, hat die Behörde binnen angemessener Frist die Rodung mit Bescheid aufzutragen. Der Fristenlauf nach dem ersten Satz wird gehemmt, wenn die bzw. der Weinbautreibende binnen der Viermonatefrist einen Antrag gemäß § 5 Abs. 1 stellt oder falls dies nicht möglich ist, sie bzw. er der Behörde gegenüber erklärt, bei nächster Gelegenheit eine Genehmigung für Neuanpflanzungen zu beantragen. Nach rechtskräftiger Entscheidung über diesen Antrag besteht die Rodungsverpflichtung nur insofern, als die Anpflanzungen nicht nachträglich genehmigt wurden. Wird ein entsprechender Antrag nicht bei nächster Gelegenheit gestellt, so läuft die Viermonatefrist nach Ablauf der Antragsfrist gemäß § 5 Abs. 1 weiter.
(1) Die Behörde hat auf Basis des von der AMA geführten INVEKOS ein Verzeichnis über alle in Oberösterreich befindlichen Weinbaubetriebe (Weinbautreibende einschließlich der Betreiberinnen bzw. Betreiber von Versuchs- oder Sonderanlagen sowie die zum Weinbau Berechtigten), Weingartenflächen sowie aller genehmigten aber noch nicht genutzten Anpflanzungsflächen zu führen (Landesweinbaukataster). Die Eintragungen in diesem Verzeichnis haben keine rechtsgestaltende Wirkung.
(2) Im Landesweinbaukataster sind im Hinblick auf die Weinbaubetriebe sowie auf die geplanten bzw. tatsächlichen Weingartenflächen - unbeschadet des Art. 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 - folgende Merkmale zu verzeichnen:
(3) Die Weinbaubetriebe haben der Behörde die für die Führung des Landesweinbaukatasters erforderlichen Angaben nach Eintritt der Änderung in den Weinbau-, Besitz- oder Bewirtschaftungsverhältnissen über das Internetserviceportal der AMA (eAMA) zu melden. Bei Änderung in den Besitz- oder Bewirtschaftungsverhältnissen ist die Meldung von den künftig bewirtschaftenden Personen zu erstatten.
(4) Die bzw. der Weinbautreibende hat jährlich einen Mehrfachantrag-Flächen gemäß Art. 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance bis zum 15. Mai abzugeben, welcher alle von ihr bzw. ihm bewirtschafteten Weingartenflächen beinhaltet. Spätestens in diesem sind die jeweiligen Änderungen nach Abs. 3 zu melden.
(1) Die Landesregierung ist zur Wahrnehmung der ihr durch dieses Landesgesetz und das Weingesetz 2009 übertragenen Aufgaben ermächtigt, die im Landesweinbaukataster enthaltenen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und zum Zweck der Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und die Bundeskellereiinspektion zu übermitteln.
(2) Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und die AMA sind zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben ermächtigt, die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten aus dem Landesweinbaukataster abzufragen.
(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, die im Landesweinbaukataster gemäß § 9 Weinbaugesetz, LGBl. Nr. 104/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, enthaltenen personenbezogenen Daten zum Zweck der Einarbeitung in das INVEKOS an die AMA zu übermitteln.
(4) Die Landesregierung hat - unbeschadet des § 44 Abs. 1 Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2016 - auf Ersuchen dem zuständigen Vermessungsamt Auskunft über jede Änderung der Benützungsart der Grundstücke des Landesweinbaukatasters zu erteilen.
(5) Gesamtauswertungen der Daten aus dem Landesweinbaukataster können amtlich veröffentlicht werden.
Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Landesregierung.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
(2) Die Strafgelder fließen dem Land Oberösterreich zu.
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Oö. Weinbaugesetz, LGBl. Nr. 104/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, außer Kraft.
(3) Die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes bestehenden Anpflanzungen, die ihre Grundlage in nach § 5 Oö. Weinbaugesetz, LGBl. Nr. 104/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, erteilten Bescheiden bzw. - ab dem 1. Jänner 2016 - in nach Teil II, Titel I, Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erteilten Genehmigungen haben, gelten als solche nach diesem Landesgesetz. Diese Anpflanzungsflächen sind von den Weinbautreibenden spätestens im Mehrfachantrag-Flächen 2020 im INVEKOS-GIS schlagbezogen darzustellen. Dabei sind der Behörde erforderlichenfalls auch Angaben gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 zu melden. Sind die Anpflanzungsflächen außerhalb der Grundstücke, auf denen die Auspflanzung genehmigt wurde, bzw. übersteigt die auf diesen Grundstücken erfolgte Anpflanzung das dort genehmigte Flächenausmaß, so hat die bzw. der Weinbautreibende spätestens binnen vier Monaten nach Aufforderung durch die Behörde die entsprechenden Rodungen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands vorzunehmen. Der Fristenlauf nach dem vierten Satz wird gehemmt, wenn die bzw. der Weinbautreibende binnen der Viermonatefrist einen Antrag gemäß § 5 Abs. 1 stellt oder falls dies nicht möglich ist, sie bzw. er der Behörde gegenüber erklärt, bei nächster Gelegenheit eine Genehmigung für Neuanpflanzungen zu beantragen. Nach rechtskräftiger Entscheidung über diesen Antrag besteht die Rodungsverpflichtung nur insofern, als die Anpflanzungen nicht nachträglich genehmigt wurden. Wird ein entsprechender Antrag nicht bei nächster Gelegenheit gestellt, so läuft die Viermonatefrist nach Ablauf der Antragsfrist gemäß § 5 Abs. 1 weiter.
(4) Ungeachtet des Abs. 2 sind alle im INVEKOS-GIS mit der Nutzungsart Weingartenfläche ausgewiesene Anpflanzungsflächen von den Weinbautreibenden spätestens im Mehrfachantrag-Flächen 2020 schlagbezogen darzustellen. Dabei sind der Behörde erforderlichenfalls auch Angaben gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 zu melden.
(5) Bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes können Anträge bzw. Meldungen in der nach dem Oö. Weinbaugesetz, LGBl. Nr. 104/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, üblichen Form eingebracht werden bzw. erfolgen.
(6) Eintragungen in dem nach § 9 Oö. Weinbaugesetz, LGBl. Nr. 104/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, zu führenden Landesweinbaukataster gelten solange als Eintragungen im Sinn des § 11 Abs. 2 dieses Landesgesetzes, bis diese in das nach § 11 dieses Landesgesetzes zu führende Landesweinbaukataster überführt werden.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Wolfgang Stanek
Mag. Stelzer
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