Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in Oberösterreich teilweise geschlossen werden
LGBLA_OB_20200411_34Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in Oberösterreich teilweise geschlossen werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 18 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:
(1) Die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gemäß dem Oö. Kinderbildungs- und-betreuungsgesetz - Oö. KBBG bleiben bis zum 26. April 2020 bei entsprechendem Bedarf geöffnet. Um jedoch die Kinderdichte in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie die Anzahl der Sozialkontakte zu reduzieren, ist der Betrieb von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen teilweise zu schließen bzw. wie folgt einzuschränken:
(2) Die Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen hat umgehend die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten über die Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu informieren und die Meldungen zum Kindergartenbesuch sowie zur häuslichen Betreuung entgegenzunehmen. Das Betreuungsangebot kann von den Eltern flexibel im Rahmen der bedarfsgerechten Öffnungszeiten in Anspruch genommen werden.
Diese Verordnung tritt mit 14. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 26. April 2020 außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Mag. Haberlander
Landeshauptmann-Stellvertreterin
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