Landesgesetz, mit dem das Oö. Glücksspielautomatengesetz, das Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz und das Oö. Wettgesetz geändert werden
LGBLA_OB_20200331_29Landesgesetz, mit dem das Oö. Glücksspielautomatengesetz, das Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz und das Oö. Wettgesetz geändert werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Glücksspielautomatengesetz, LGBl. Nr. 35/2011, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 86/2019, wird wie folgt geändert:
„(1) Die Bewilligungsinhaberin hat die potentiellen Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, denen ihr Unternehmen ausgesetzt ist, nach § 4 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) zu ermitteln, zu bewerten und aufzuzeichnen. Bei der Bewertung von Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung hat sie die Anlagen I bis III des FM-GwG anzuwenden.
(2) Die Bewilligungsinhaberin hat als Maßnahme zur Vorbeugung gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung:
„Die Bewilligungsinhaberin ist nach Maßgabe des § 9 WiEReg zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt; sie hat die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 bis 7 WiEReG einzuhalten.“
„(2) Die Landesregierung hat die Bewilligungsinhaberinnen zu kontrollieren und bei der Ausübung der Aufsicht zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung die Bestimmungen des § 24 Abs. 5 sowie des § 25 Abs. 2, 5 bis 8 und § 33 FM-GwG sinngemäß anzuwenden. Bei Ausübung der Aufsicht kann sie gemäß § 12 WiEReg Einsicht in das Register nehmen; weiters hat sie § 13 Abs. 3 WiEReG anzuwenden.“
Im § 20a Abs. 12 wird nach der Wortfolge „Art. 44 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849“ die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843“ eingefügt.
Dem § 20b Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung zusätzliche verstärkte Sorgfaltspflichten in Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, unter sinngemäßer Anwendung des § 9a Abs. 2 bis 4 FM-GwG und unter Berücksichtigung bereits auf Grund dieser Bestimmungen erlassener Verordnungen von Bundesbehörden festlegen. Sie hat vor Erlassung einer Verordnung der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Inneres die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und die Europäische Kommission von der geplanten Maßnahme zu unterrichten.“
„(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf nachstehende bundesrechtliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
Das Oö. Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 31/1988, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 47/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 35 Abs. 1 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 150/2017“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 104/2019“ ersetzt.
Das Oö. Wettgesetz, LGBl. Nr. 72/2015, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 86/2019, wird wie folgt geändert:
„(1) Die Wettunternehmen haben die potentiellen Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, denen ihre Unternehmen ausgesetzt sind, nach § 4 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) zu ermitteln, zu bewerten und aufzuzeichnen. Bei der Bewertung von Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung haben sie die Anlagen I bis III des FMGwG anzuwenden.
(2) Die Wettunternehmer haben als Maßnahme zur Vorbeugung gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung:
„Die Wettunternehmen sind nach Maßgabe des § 9 WiEReg zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt; sie haben die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 bis 7 WiEReG einzuhalten.“
„(2) Die Landesregierung hat die Wettunternehmen zu kontrollieren und bei der Ausübung der Aufsicht zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung die Bestimmungen des § 24 Abs. 5 sowie des § 25 Abs. 2, 5 bis 8 und § 33 FM-GwG sinngemäß anzuwenden. Bei Ausübung der Aufsicht kann sie gemäß § 12 WiEReG Einsicht in das Register nehmen; weiters hat sie § 13 Abs. 3 WiEReG anzuwenden.“
Im § 14a Abs. 12 wird nach der Wortfolge „Art. 44 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849“ die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843“ eingefügt.
Dem § 14b Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung zusätzliche verstärkte Sorgfaltspflichten in Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, unter sinngemäßer Anwendung des § 9a Abs. 2 bis 4 FM-GwG und unter Berücksichtigung bereits auf Grund dieser Bestimmungen erlassener Verordnungen von Bundesbehörden festlegen. Sie hat vor Erlassung einer Verordnung der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Inneres die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und die Europäische Kommission von der geplanten Maßnahme zu unterrichten.“
Soweit in diesem Landesgesetz auf nachstehende bundesrechtliche Regelungen verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
Dieses Landesgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft, wobei der Verweis auf § 11 Abs. 2a WiEReG erst mit 10. November 2020 anzuwenden ist.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Wolfgang Stanek
Mag. Stelzer
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