Traunsee-Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung 2020
LGBLA_OB_20200316_23Traunsee-Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung 2020Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 109/2019, wird verordnet:
(1) Für bestimmte Bereiche in den Gemeindegebieten von Altmünster, Ebensee, Gmunden und Traunkirchen werden nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Ausnahmen von den Bewilligungspflichten gemäß § 9 Abs. 1 iVm. § 5 und gemäß § 9 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 sowie von den Anzeigepflichten des § 9 Abs. 1 iVm. § 6 Abs. 1 Z 3 bis 9 Oö. NSchG 2001 festgelegt.
(2) Die Bewilligungspflichten gemäß § 9 Abs. 1 iVm. § 5 und gemäß § 9 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 sowie die Anzeigepflichten gemäß § 9 Abs. 1 iVm. § 6 Abs. 1 Z 3 bis 9 Oö. NSchG 2001 gelten innerhalb der in den Anlagen 1 sowie 2/1 bis 2/13 (§ 2) grün eingefärbten Bereiche nicht.
(3) Die Bewilligungspflichten gemäß § 9 Abs. 1 iVm. § 5 und gemäß § 9 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 gelten innerhalb der in den Anlagen 1 sowie 2/1 bis 2/13 (§ 2) rot eingefärbten Bereiche nicht für den Neu-, Zu- oder Umbau von:
Die Grenzen der im § 1 genannten Bereiche sind im Übersichtsplan im Maßstab 1 : 60.000 (Anlage 1) und in den Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/13) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der Ausnahmen vom Eingriffsverbot des § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 im Bereich des Traunsees festgelegt werden (Traunsee-Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung 2017), LGBl. Nr. 113/2017, außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landeshauptmann-Stellvertreter
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