Landesgesetz, mit dem das Oö. Jagdgesetz geändert wird
LGBLA_OB_20200310_18Landesgesetz, mit dem das Oö. Jagdgesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 32/1964, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2019, wird wie folgt geändert:
(1) Den Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdgebiete steht es frei, für die Dauer der Jagdperiode wirksame Vereinbarungen über geringfügige Bereinigungen der Jagdgebietsgrenzen mit dem Ziel der Erleichterung der Jagdausübung zu treffen. Diese Vereinbarungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) Kommt ein Einvernehmen nach Abs. 1 nicht zustande und ist eine Gebietsabrundung aus jagdwirtschaftlichen Gründen erforderlich, dann hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei der Jagdgebietsfeststellung auf Antrag einer beteiligten Jagdgenossenschaft oder der bzw. des Eigenjagdberechtigten oder des Bezirksjagdbeirats zum Zweck entsprechender Gebietsabrundung (Arrondierung) aneinandergrenzender Jagdgebiete einzelne Teile von dem einen Jagdgebiet abzutrennen und dem anderen zuzuschlagen (Arrondierungsgebiet). Ein solcher Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Jagdperiode zu stellen.
(3) Im Fall der behördlichen Gebietsabrundung nach Abs. 2 sind die neuen Grenzen nach Möglichkeit so zu ziehen, dass sie mit Gräben, Wegen oder sonst in der Natur vorhandenen, deutlich kenntlichen, natürlichen oder künstlichen Grenzen zusammenfallen. Durch die Gebietsabrundung darf die Fläche des Jagdgebiets nicht unter 115 Hektar sinken.
(4) Für die Ausübung des Jagdrechts im Arrondierungsgebiet hat die bzw. der Jagdausübungsberechtigte der bzw. dem Jagdberechtigten (§ 8 Abs. 1) ein angemessenes Entgelt zu entrichten, das in Ermangelung eines Übereinkommens der Beteiligten durch die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirats festzusetzen ist. Eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht bezüglich des festgesetzten Entgelts ist unzulässig. Diesbezüglich steht es jeder der Parteien frei, binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheids die gerichtliche Entscheidung im Verfahren außer Streitsachen zu beantragen. Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel das Arrondierungsgebiet gelegen ist. Im gerichtlichen Verfahren ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden. Mit der Anrufung des Gerichts tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über das Entgelt außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Gegners zurückgezogen werden. Wird der Antrag zurückgezogen, so gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen das ursprünglich von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzte Entgelt als vereinbart.“
(1) Es sind verboten:
(2) Abweichend vom Verbot des Abs. 1 Z 3 ist die Verwendung von Waffen mit Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler durch Personen, die im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, bei der Bejagung von Schwarzwild bis 31. Dezember 2023 unabhängig vom Fall des festgestellten Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest (ASP) erlaubt, wenn diese
Im § 95 Abs. 1 lit. r wird nach der Wortfolge „Ge- oder Verbot zuwiderhandelt“ vor dem Strichpunkt der Halbsatz „oder eine Waffe mit Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler verwendet, ohne die im § 62 Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen zu erfüllen“ eingefügt.
§ 95 Abs. 2 lautet:
„(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind - abgesehen von der widerrechtlichen Verwendung von Waffen mit Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler gemäß Abs. 1 lit. r - mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu ahnden. Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. r sind - soweit sie die widerrechtliche Verwendung von Waffen mit Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler betreffen - mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu bestrafen. Sachen, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind oder zur Begehung der strafbaren Handlung gedient haben, können für verfallen erklärt werden. Können die dem Verfall unterliegenden Sachen (zB Wild oder Teile von Wild) nicht erfasst werden, weil sie veräußert, verbraucht oder sonst wie beiseitegeschafft wurden, so ist auf eine Verfallsersatzstrafe in der Höhe des Wertes des Verfallsgegenstands zu erkennen.“
„(7) Bestehende behördliche Arrondierungen gelten für die folgende Jagdperiode weiter, wenn keine wirksamen Vereinbarungen gemäß § 13 Abs. 1 über geringfügige Bereinigungen der Jagdgebietsgrenzen zustande kommen und dies zur Erleichterung der Jagdausübung erforderlich ist.
(8) Die Landesregierung hat vor Ablauf der im § 62 Abs. 2 genannten Frist eine wissenschaftliche Evaluierung über die Auswirkungen der Verwendung von Waffen mit Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler auf den Schwarzwildbestand und die durch Schwarzwild verursachten Wildschäden, durchzuführen.“
Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Tag in Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Wolfgang Stanek
Mag. Stelzer
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