Oö. Landesverwaltungsgerichtsrechtsänderungsgesetz 2019
LGBLA_OB_20200206_8Oö. Landesverwaltungsgerichtsrechtsänderungsgesetz 2019Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz (Oö. LVwGG), LGBl. Nr. 9/2013, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, wird wie folgt geändert:
„§ 11a
Verbot von Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film-, Foto- und Tonaufnahmen“
„(3a) Im Rahmen der Justizverwaltung gemäß Abs. 2 können Eingaben - ausgenommen Rechtsmittel -, die
Im § 4 Abs. 9 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 34/2015“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 44/2019“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 7 wird nach dem Wort „Dienstpflicht“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „sofern keine gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst vorliegt“ eingefügt.
§ 6 Abs. 3 lautet:
„(3) Dem Personalausschuss obliegt ausschließlich die Abgabe von Besetzungsvorschlägen (§ 18 Abs. 4).“
§ 6 Abs. 7 zweiter Satz entfällt.
§ 6 Abs. 8 lautet:
„(8) Im Übrigen gelten die die Vollversammlung betreffenden Bestimmungen über den Geschäftsgang für den Personalausschuss sinngemäß mit der Maßgabe, dass
Im § 7 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „vor Ablauf jedes Kalenderjahres für die Dauer des nächsten Kalenderjahres“.
Nach § 8 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) In folgenden Angelegenheiten entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senate, die jeweils aus fünf Mitgliedern bestehen (Personalsenate):
§ 9 Abs. 2 erster und zweiter Satz lauten:
Im § 11 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film-, Foto- und Tonaufnahmen von öffentlichen mündlichen Verhandlungen sind unzulässig.“
Im § 14 Abs. 1 Z 2 wird das Zitat „§ 6 Abs. 3 Z 2“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 2a Z 1“ ersetzt.
Im § 18 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung“ und es wird folgender zweiter Satz angefügt:
Im § 19 Abs. 1 wird das Wort „Personalausschusses“ durch die Wendung „Personalsenats (§ 8 Abs. 2a)“ und im § 19 Abs. 3 sowie im § 24 Abs. 1 Z 1 wird jeweils das Wort „Personalausschuss“ durch die Wendung „Personalsenat (§ 8 Abs. 2a)“ ersetzt.
Im § 21 Z 1 entfällt die Zahl „30“ sowie der anschließende Beistrich.
§ 23 Abs. 2 lautet:
„(2) § 119 Abs. 1 bis 3, §§ 120 bis 122, § 128, § 132 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 bis 5, § 138 sowie die §§ 146 und 147 Oö. LBG sind nicht anzuwenden; die übrigen disziplinarrechtlichen Bestimmungen des Oö. LBG sind mit folgender Maßgabe anzuwenden:
Das Oö. Bringungsrechtegesetz 1998 (Oö. BRG 1998), LGBl. Nr. 39/1998, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 40/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 17a Abs. 7 wird das Wort „Personalausschuss“ durch die Wendung „Personalsenat (§ 8 Abs. 2a Oö. LVwGG)“ ersetzt und vor dem Wort „Ersatzrichter“ die Wortfolge „Ersatzrichterin bzw.“ eingefügt.
Das Oö. Einforstungsrechtegesetz (Oö. ERG), LGBl. Nr. 51/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 40/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 27a Abs. 7 wird das Wort „Personalausschuss“ durch die Wendung „Personalsenat (§ 8 Abs. 2a Oö. LVwGG)“ ersetzt.
Das Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 (Oö. FLG. 1979), LGBl. Nr. 73/1979, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 40/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 103a Abs. 7 wird das Wort „Personalausschuss“ durch die Wendung „Personalsenat (§ 8 Abs. 2a Oö. LVwGG)“ ersetzt.
Das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 (Oö. GBG 2001), LGBl. Nr. 48/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2019, wird wie folgt geändert:
Im § 164b Abs. 8 wird das Wort „Personalausschuss“ durch die Wendung „Personalsenat (§ 8 Abs. 2a Oö. LVwGG)“ ersetzt.
Das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 (Oö. GDG 2002), LGBl. Nr. 52/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2019, wird wie folgt geändert:
Im § 218b Abs. 8 wird das Wort „Personalausschuss“ durch die Wendung „Personalsenat (§ 8 Abs. 2a Oö. LVwGG)“ ersetzt.
Das Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 (Oö. GVG 1994), LGBl. Nr. 88/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 58/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 31 Abs. 11 wird das Wort „Personalausschuss“ durch die Wendung „Personalsenat (§ 8 Abs. 2a Oö. LVwGG)“ ersetzt.
Das Oö. Landesbeamtengesetz 1993 (Oö. LBG), LGBl. Nr. 11/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 57/2019, wird wie folgt geändert:
Im § 152b Abs. 8 wird das Wort „Personalausschuss“ durch die Wendung „Personalsenat (§ 8 Abs. 2a Oö. LVwGG)“ ersetzt.
Das Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002 (Oö. StGBG 2002), LGBl. Nr. 50/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2019, wird wie folgt geändert:
Im § 140b Abs. 8 wird das Wort „Personalausschuss“ durch die Wendung „Personalsenat (§ 8 Abs. 2a Oö. LVwGG)“ ersetzt.
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Ernennungen, denen ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängiges Auswahlverfahren zu Grunde liegt, sind nach den bisher geltenden Bestimmungen durchzuführen.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl
Mag. Stelzer
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