Landesgesetz, mit dem das Oö. Chancengleichheitsgesetz, das Oö. Grundversorgungsgesetz 2006, das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete, das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz, das Oö. Lehrer-Kranken...
LGBLA_OB_20200130_7Landesgesetz, mit dem das Oö. Chancengleichheitsgesetz, das Oö. Grundversorgungsgesetz 2006, das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete, das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz, das Oö. Lehrer-Kranken...Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Chancengleichheitsgesetz (Oö. ChG), LGBl. Nr. 41/2008, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 19/2019, wird wie folgt geändert:
Im § 9 Abs. 2 wird die Wortfolge „Oö. Gebietskrankenkasse“ durch die Wortfolge „Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.
Das Oö. Grundversorgungsgesetz 2006, LGBl. Nr. 12/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 108/2019, wird wie folgt geändert:
Im § 8 Abs. 4 wird das Wort „Hauptverband“ durch das Wort „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
Das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete (Oö. KFLG), LGBl. Nr. 57/2000, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet die Eintragung zu § 53a: „Tätigkeit des Dachverbands als Verbindungsstelle und Betreiber der Zugangsstelle“
Im § 43 Abs. 1 wird das Wort „Sachwalter“ durch das Wort „Erwachsenenvertreter“ ersetzt.
§ 53a lautet:
(1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist gemäß § 4 Abs. 3 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG) Verbindungsstelle für die KFL. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(2) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger betreibt gemäß § 5 Abs. 3 SV-EG die Zugangsstelle für die KFL hinsichtlich des europarechtlich vorgesehenen Datenaustauschs. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.“
Das Oö. Landesbeamtengesetz 1993 (Oö. LBG), LGBl. Nr. 11/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 57/2019, wird wie folgt geändert:
Im § 151 Abs. 2 wird an alphabetisch passender Stelle folgende Wortfolge eingefügt:
Das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz (Oö. L-PG), LGBl. Nr. 22/1966, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 94/2017, wird wie folgt geändert:
Im § 1a Abs. 1 wird die Wortfolge „Hauptverband der Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
Das Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz (Oö. LKUFG), LGBl. Nr. 66/1983, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, wird wie folgt geändert:
(1) Wird eine ausländische Rente bezogen, die vom Geltungsbereich
(2) Die LKUF hat in regelmäßigen Abständen zu ermitteln, ob eine Rente nach Abs. 1 bezogen wird. Sie hat deren Höhe, deren Leistungsbestandteile, die auszahlende Stelle einschließlich allfälliger Veränderungen - festzustellen sowie zu ermitteln, in welcher Höhe Beiträge von der ausländischen Rente zu entrichten sind und dies der pensionsauszahlenden Stelle zwecks Einbehalt mitzuteilen.
(3) Abs. 2 gilt nicht im Fall eines Mitglieds, das eine Pension nach dem ASVG bezieht.
(4) Wird die ausländische Rente gleichzeitig mit einem Ruhe- oder Versorgungsbezug oder einer inländischen Pension bezogen, hat die die inländische Pensionsleistung auszahlende Stelle den für die ausländische Rente zu entrichtenden Krankenfürsorgebeitrag nach Abs. 1 und 2 vom Ruhe- oder Versorgungsgenuss oder von der inländischen Pension einzubehalten und unmittelbar an die LKUF abzuführen.
(5) Übersteigt der von einer ausländischen Rente zu entrichtende Krankenfürsorgebeitrag nach Abs. 1 die Höhe der gleichzeitig bezogenen inländischen Pensionsleistung, so ist, außer die ausländische Rente ist vom Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 erfasst, dem Mitglied der Restbetrag von der LKUF vorzuschreiben.
(6) Wird neben der ausländischen Rente keine inländische Pensionsleistung bezogen, so ist die LKUF zur Vorschreibung des von der ausländischen Rente zu entrichtenden Krankenfürsorgebeitrags nach Abs. 1 und zur Einhebung vom Mitglied verpflichtet. Die LKUF ist berechtigt, zur Vereinfachung der Verwaltung, insbesondere bei geringfügigen Beträgen, die Vorschreibungen in längeren Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, vorzunehmen. Die für die Beiträge in der Krankenfürsorge geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf die Krankenfürsorgebeiträge nach Abs. 1 anzuwenden.
(7) Bezieherinnen bzw. Bezieher einer beitragspflichtigen ausländischen Rente schulden die von dieser Rente nach Abs. 5 und 6 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten einzuzahlen.“
Im § 17 Abs. 1 wird das Wort „Sachwalter“ durch das Wort „Erwachsenenvertreter“ ersetzt.
Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:
(1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist gemäß § 4 Abs. 3 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG) Verbindungsstelle für die LKUF. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen des Aufsichtsrats der LKUF gebunden.
(2) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger betreibt gemäß § 5 Abs. 3 SV-EG die Zugangsstelle für die LKUF hinsichtlich des europarechtlich vorgesehenen Datenaustauschs. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen des Aufsichtsrats der LKUF gebunden.“
Das Oö. Pensionsgesetz 2006 (Oö. PG 2006), LGBl. Nr. 143/2005, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 94/2017, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
Das Oö. Tourismusgesetz 2018, LGBl. Nr. 3/2018, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 56/2019, wird wie folgt geändert:
Im § 14 Abs. 7 wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. VI Z 1, 3 und 4 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl
Mag. Stelzer
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