Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Oö. Tiermaterialienverordnung geändert wird
LGBLA_OB_20200102_2Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Oö. Tiermaterialienverordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 12 und des § 15 Abs. 4 des Tiermaterialiengesetzes - TMG, BGBl. I Nr. 141/2003, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2006, und des § 14 Abs. 3 und des § 61 des Tierseuchengesetzes - TSG, RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 36/2008, wird verordnet:
Die Oö. Tiermaterialienverordnung, LGBl. Nr. 43/2004, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 14/2010, wird wie folgt geändert:
Diese Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen zum Tiermaterialiengesetz und Tierseuchengesetz hinsichtlich Organisation der Meldung, Sammlung, Ablieferung und Beseitigung der tierischen Nebenprodukte im Bundesland Oberösterreich sowie hinsichtlich Gebühren für die Sammlung und Beseitigung und Kontrollen im Zusammenhang mit dem Tiermaterialiengesetz.“
(1)Die Definitionen für tierische Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 und 3 entsprechen den Begriffsbestimmungen in der VO (EG) 1069/2009.
(2) Im Sinn dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
„(5) Die Bestimmungen des § 18 Tiermaterialien-Verordnung bleiben von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 unberührt.“
„(3) Alle Betreiber mit Betriebsstandort in Oberösterreich haben dem Landeshauptmann bis spätestens 1. März des Folgejahres einen Bericht über die im vorangegangenen Jahr übernommenen tierischen Nebenprodukte und Materialien der Kategorien 1, 2 oder 3 vorzulegen.“
„(1) Die Bearbeitung und Zerlegung von ablieferungspflichtigen Tierkörpern ist verboten. Davon ausgenommen sind
„(4) Das Land schließt mit einem Betreiber mit Betriebsstandort in Oberösterreich eine Leistungsvereinbarung hinsichtlich Leistungen zur Tierseuchenvorsorge gemäß § 14 Tierseuchengesetz.“
(1) Die Betreiber sind ermächtigt, Entgelte zur Deckung ihres Aufwands für
(2) Für die im Abs. 1 Z 1 genannten Leistungen sind von den Gemeinden für tote Tiere (ausgenommen Falltiere) und nicht in Gemeindesammelstellen eingebrachte tierische Nebenprodukte und Materialien 390,80 Euro pro Tonne Gewichtseinheit an Entgelt zu entrichten. Wird ein totes Tier bei einem vorübergehenden Verwahrer wie einer Tierklinik oder Tierarztpraxis abgeholt, so ist von diesem 15 Euro je Entfernung an Entgelt zu leisten.
(3) Für die im Abs. 1 Z 2 genannten Leistungen sind von den Gemeinden 1,87 Euro pro Einwohner, berechnet nach der Volkszahl gemäß der von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober des der Berechnung des Entgelts zweitvorangegangenen Kalenderjahres und 3,11 Euro pro Großvieheinheit, berechnet nach der Gesamtzahl der in landwirtschaftlichen Betrieben gehaltenen Tiere umgerechnet in Großvieheinheiten laut Anlage zu entrichten. Für die Stadt Linz kommen jeweils 55 % der Einwohner zur Anrechnung.
(4) Für die im Abs. 1 Z 3 genannten Leistungen, ausgenommen im Fall des Abs. 5, sind von den Besitzern dieser Tiere folgende Entgelte zu leisten:
Je Einhufer
9,54 Euro
Je Rind
7,22 Euro
Je Kalb bis 1 Jahr
1,08 Euro
Je Schwein
2,17 Euro
Je Ferkel und je Nachgeburt
0,44 Euro
Je Schaf/Ziege
0,65 Euro
Je Zuchtwild
0,65 Euro
Geflügel pro Tonne Gewichtseinheit
21,67 Euro
Fische pro Tonne Gewichtseinheit
21,67 Euro
(5) Für die im Abs. 1 Z 4 genannten Leistungen sind von den Gemeinden 0,65 Euro pro Einwohner, berechnet nach der Volkszahl gemäß der von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Statistik des Bevölkerungsstands zum Stichtag 31. Oktober des der Berechnung des Entgelts zweitvorangegangenen Kalenderjahres und 1,32 Euro pro Großvieheinheit, berechnet nach der Gesamtzahl der in landwirtschaftlichen Betrieben gehaltenen Tiere umgerechnet in Großvieheinheiten laut Anlage zu entrichten. Für die Stadt Linz kommen jeweils 55 % der Einwohner zur Anrechnung, solange die bestehenden Einrichtungen zur Seuchenvorsorge auf eigene Kosten betrieben werden.
(6) Die Entgelte nach Abs. 4 sind nicht zu leisten, wenn es sich bei den Falltieren um solche Tiere handelt, für die eine Verpflichtung zur Durchführung von TSE-Tests besteht.
(7) Der Betreiber kann den Gemeinden die Entgelte nach Abs. 1 Z 2 und Z 4 jedes Quartal im Vorhinein vorschreiben. Die jährliche Gesamtabrechnung der den Gemeinden vorgeschriebenen Entgelte ist dem Landeshauptmann bis 31. März des Folgejahres zur Kenntnis zu bringen.
(8) Die in den Abs. 2 bis 5 festgesetzten Entgelte ändern sich jeweils zum 1. Jänner entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Österreich für das zweitvorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder eines an seine Stelle tretenden Index, soweit sich die Indexzahl um mehr als 5 % geändert hat. Bezugsgröße für die erstmalige Änderung ist der durchschnittliche Indexwert für das Jahr 2019; Bezugsgröße für jede weitere Änderung ist der durchschnittliche Indexwert desjenigen Kalenderjahres, das für die letzte Änderung maßgeblich war. Ein sich aus dieser Berechnung ergebender neuer Betrag ist auf einen vollen Zehntel-Centbetrag zu runden, wobei Beträge bis einschließlich 0,05 Cent abgerundet und Beträge über 0,05 Cent aufgerundet werden. Eine solchermaßen ermittelte Änderung des Tarifs wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag von der Landesregierung vor dem Stichtag 1. Jänner im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde.“
(1) Die Gebühr für die Registrierung beträgt 50 Euro und die Gebühr für die Erteilung einer Betriebszulassung gemäß § 3 TMG beträgt 100 Euro zuzüglich einer zeitabhängigen Gebühr von 45 Euro je halber Stunde Aufwand für die Zulassungskontrolle vor Ort.
(2) Die Gebühr für jede Kontrolle gemäß § 5 TMG beträgt 45 Euro für jede angefangene halbe Stunde und Kontrollorgan.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 festgesetzte Gebühr ändert sich jeweils zum 1. Jänner entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Österreich für das zweitvorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder eines an seine Stelle tretenden Index, soweit sich die Indexzahl um mehr als 5 % geändert hat. Bezugsgröße für die erstmalige Änderung ist der durchschnittliche Indexwert für das Jahr 2019; Bezugsgröße für jede weitere Änderung ist der durchschnittliche Indexwert desjenigen Kalenderjahres, das für die letzte Änderung maßgeblich war. Ein sich aus dieser Berechnung ergebender neuer Betrag ist auf einen vollen Zehntel-Centbetrag zu runden, wobei Beträge bis einschließlich 0,05 Cent abgerundet und Beträge über 0,05 Cent aufgerundet werden. Eine solchermaßen ermittelte Änderung des Tarifs wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag von der Landesregierung vor dem Stichtag 1. Jänner im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde.“
Artikel I tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Hiegelsberger
Landesrat
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