Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2008 geändert wird
LGBLA_OB_20191223_131Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2008 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund der §§ 2 und 5 des Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 2008 - Oö. FlUGG 2008, LGBl. Nr. 6/2008, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird verordnet:
Die Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2008, LGBl. Nr. 47/2008, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 118/2017, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag „16,90 Euro“ durch „17,50 Euro“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag „10,80 Euro“ durch „11,20 Euro“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 3 Z 1 wird der Betrag „26,70 Euro“ durch „27,70 Euro“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 3 Z 2 wird der Betrag „12,30 Euro“ durch „12,80 Euro“ ersetzt.
Im § 4 Abs. 3 wird in der lit. a der Betrag „0,69 Euro“ durch „0,70 Euro“, in der lit. b der Betrag „0,18 Euro“ durch „0,20 Euro“, in der lit. c der Betrag „0,25 Euro“ durch „0,30 Euro“, in der lit. d jeweils der Betrag „1,59 Euro“ durch „1,60 Euro“ und in der lit. e der Betrag „0,79 Euro“ durch „0,80 Euro“ ersetzt.
Im § 4 Abs. 4 wird der Betrag „5,30 Euro“ durch „5,50 Euro“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a wird der Betrag „15,90 Euro“ durch „17,80 Euro“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a wird der Betrag „17,80 Euro“ durch „18,90 Euro“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 1 Z 2 und 3 wird jeweils der Betrag „10,80 Euro“ durch „12,10 Euro“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 1 Z 2 und 3 wird jeweils der Betrag „12,10 Euro“ durch „12,80 Euro“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 1 Z 4 wird der Betrag „12,80 Euro“ durch „14,30 Euro“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 1 Z 4 wird der Betrag „14,30 Euro“ durch „15,20 Euro“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 1 Z 6 wird in lit. b der Betrag „8,20 Euro“ durch „9,20 Euro“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 1 Z 6 wird in lit. b der Betrag „9,20 Euro“ durch „9,80 Euro“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 4 wird der Betrag von „15,00 Euro“ durch „16,20 Euro“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 4 wird der Betrag von „16,20 Euro“ durch „17,30 Euro“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 4 Z 2 wird der Betrag von „0,50 Euro“ durch „0,60 Euro“ ersetzt.
Nach § 7 Abs. 12 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) Dem Aufsichtsorgan gebührt einmal jährlich eine pauschale Entschädigung in Höhe von 120 Euro für gemäß § 26 Abs. 1 LMSVG-Aus- und Weiterbildungsverordnung absolvierte Fortbildungen. Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt nach Vorlage der Fortbildungsbestätigung(en).“
(1) Artikel I Z 1 bis 7, 9, 11, 13, 15 sowie 17 und 18 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Auf Sachverhalte, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben, ist die Verordnung in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 118/2017 anzuwenden.
(2) Artikel I Z 8, 10, 12, 14 und 16 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Auf Sachverhalte, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben, ist die Verordnung in der ab 1.1.2020 geltenden Fassung anzuwenden.
Für die Oö. Landesregierung:
Hiegelsberger
Landesrat
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