Landesgesetz, mit dem das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 und das Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz 2013 geändert werden
LGBLA_OB_20191223_125Landesgesetz, mit dem das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 und das Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz 2013 geändert werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 (Oö. KAG 1997), LGBl. Nr. 132/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 73/2018, wird wie folgt geändert:
„(3) Die Voraussetzungen des Abs. 1 sind auch erfüllt, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten örtlich getrennt untergebracht sind, sofern
Im § 3 Abs. 3a wird die Wortfolge „Zentrale Aufnahme- und Erstversorgungseinheit oder eine Ambulante Erstversorgungseinheit“ durch die Wortfolge „Zentrale Ambulante Erstversorgungseinheit“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 7 Z 1 entfallen die lit. a, c und g.
§ 3 Abs. 7 Z 1 lit. f lautet:
§ 3 Abs. 7 Z 2 lautet:
§ 3a Abs. 2 bis 4 lauten:
„(2) Neben Abteilungen bzw. an Stelle von Abteilungen können nach Maßgabe des § 3 Abs. 7 und 8 folgende fachrichtungsbezogene reduzierte Organisationsformen als Organisationseinheiten vorgehalten werden:
(3) Fachschwerpunkte sowie dislozierte Wochen- und Tageskliniken können in der betreffenden Krankenanstalt entweder
(4) Abteilungen gemäß Abs. 1 können unter gemeinsamer Leitung unter folgenden Voraussetzungen standortübergreifend geführt werden:
Im § 3b Z 1 wird nach dem Wort „Herzchirurgie,“ die Wortfolge „Traumatologie, Geburtshilfe/Perinatalversorgung,“ eingefügt und die Wortfolge „Kinder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben“ durch „Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben“ ersetzt.
§ 3b Z 2 lautet:
Im § 4 Abs. 4 wird folgender zweiter Satz angefügt:
Im § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „oberösterreichische Gebietskrankenkasse“ durch die Wortfolge „Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.
Im § 6a Abs. 7 wird die Wortfolge „Oberösterreichische Gebietskrankenkasse“ durch die Wortfolge „Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.
Im § 6a Abs. 8 wird das Wort „Planungsinstituts“ durch das Wort „Gesundheitsplanungsinstituts“ ersetzt.
Im § 6a Abs. 11, § 41a Abs. 7, § 48 Abs. 2, § 51 Abs. 2, § 66 Abs. 2 und 3, § 69 Abs. 1 und 2 erster, dritter und vierter Satz und § 71 Z 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen“ durch die Wortfolge „Dachverband der“ ersetzt.
Im § 10 Abs. 2 Z 3 entfällt die Wortfolge „, oder längerfristig im halbstationären Bereich, wo sie nur über Tag oder nur über Nacht verweilen,“.
Im § 10 Abs. 9 Z 2 werden das Wort „Wochenklinik“ durch das Wort „Wochenstation“ und das Wort „Wochenkliniken“ durch „Wochenstationen“ ersetzt.
Im § 10 Abs. 9 Z 3 werden das Wort „Tagesklinik“ durch das Wort „Tagesstation“ und das Wort „Tageskliniken“ durch „Tagesstationen“ ersetzt.
§ 10 Abs. 9 Z 4 bis 6 lauten:
Im § 10 wird dem Abs. 9 folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Für die Zentrale Ambulante Erstversorgung gemäß Abs. 9 gilt Folgendes:
„(4) Die Leiterin bzw. der Leiter der Informations- und Beschwerdestelle hat der Landesregierung auf Verlangen, der Patientenvertretung und dem Rechtsträger der betroffenen Krankenanstalt mindestens jedoch vierteljährlich einen vollständigen Tätigkeitsbericht, der auch die Art der erfolgten Erledigung der Begehren zu umfassen hat, vorzulegen.“
Im § 15 Abs. 1 Z 3 entfällt die Wortfolge „(bei Vorhandensein einer neurologischen Intensivbehandlungseinheit)“ und das Wort „Unfallchirurgie“ wird durch die Wortfolge „Unfallchirurgie bzw. Orthopädie und Traumatologie“ ersetzt.
§ 15 Abs. 1 Z 4c bis 4e lauten:
Im § 16 Abs. 4a wird die Wortfolge „indirekt personenbezogen“ durch die Wortfolge „in pseudonymisierter Form“ ersetzt.
Im § 16 werden nach Abs. 6 folgende Abs. 7 bis 9 angefügt:
„(7) In jeder Krankenanstalt sind in elektronischer Form laufend Aufzeichnungen über nosokomiale Infektionen zu führen.
(8) Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben die in ihrem Wirkungsbereich erfassten nosokomialen Infektionen zu bewerten und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich erforderlicher Maßnahmen zur Abhilfe und Prävention zu ziehen und dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Maßnahmen umgehend umgesetzt werden.
(9) Die Rechtsträger der Krankenanstalten sind verpflichtet, an einer österreichweiten, regelmäßigen und systematischen Erfassung von nosokomialen Infektionen teilzunehmen und die dafür erforderlichen anonymisierten Daten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium jährlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.“
„(7a) Wird ein Vorwurf erhoben oder besteht ein Verdacht, dass es zu sexuellen Übergriffen oder körperlichen Misshandlungen oder zur Zufügung seelischer Qualen einer Patientin oder eines Patienten durch Anstaltspersonal gekommen sei, so hat die Opferschutzgruppe eine unabhängige externe Person, etwa aus dem Bereich der Patientenvertretung (§ 12), beizuziehen.“
Im § 21 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „nicht eigenberechtigten“ durch die Wortfolge „minderjährigen oder nicht entscheidungsfähigen“ ersetzt.
Im § 21 Abs. 7 erster Satz wird die Wortfolge „gegen Kostenersatz“ durch die Wortfolge „nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung)“ ersetzt.
§ 21 Abs. 10 letzter Satz lautet:
§ 27 Abs. 1 erster Satz lautet:
Im § 28a Abs. 1 wird das Wort „anonymisierter“ durch das Wort „pseudonymisierter“ ersetzt.
Im § 41 Abs. 4 entfällt der dritte, vierte und fünfte Satz.
Im § 41a Abs. 4 Z 3 wird die Wortfolge „Hauptverband der Österreichischen“ durch die Wortfolge „Dachverband der“ ersetzt.
Im § 45 Abs. 3 wird das Wort „eigenberechtigten“ durch die Wortfolge „volljährigen und entscheidungsfähigen“ ersetzt.
Im § 48 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Abschlussdokumentation einer Behandlung in einer Ambulanz gilt als Entlassungsbrief. Die Abs. 2 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.“
„(4) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist gemäß § 4 Abs. 3 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG) Verbindungsstelle für den Oö. Gesundheitsfonds. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(5) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger betreibt gemäß § 5 Abs. 3 SV-EG die Zugangsstelle für den Oö. Gesundheitsfonds hinsichtlich des europarechtlich vorgesehenen Datenaustauschs. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.“
Im § 60 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.
Im § 60 Abs. 3 fünfter Satz wird die Zahl „7.“ durch den Ausdruck „zum 21.“ ersetzt.
Im § 60 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.
§ 61 Abs. 2 bis 4 lauten:
„(2) Die Auszahlung der Mittel für Ambulanzleistungen erfolgt ab 1. Jänner 2019 nach dem bundesweit einheitlichen Bepunktungsmodell für den spitalsambulanten Bereich (LKF-ambulant). Für die Valorisierung der Ambulanz-Gebührenersätze gilt § 447f Abs. 1 ASVG.
(3) Die Fondskrankenanstalten haben quartalsweise eine Diagnosen- und Leistungsdokumentation im ambulanten Bereich gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen zu erstellen und dem Oö. Gesundheitsfonds zu übermitteln. Die Anweisung der Mittel durch den Oö. Gesundheitsfonds an die Rechtsträger der Fondskrankenanstalten erfolgt zu den Terminen 21. April, 21. Juli, 21. Oktober und 21. Jänner des Folgejahres.
(4) Mit den Zahlungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind sämtliche Ansprüche der Fondskrankenanstalten für erbrachte ambulante Leistungen gegenüber dem Oö. Gesundheitsfonds abgegolten.“
Im § 61 entfallen die Abs. 5 und 6.
Im § 69 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort „Hauptverband“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
Im § 69 Abs. 3 wird die Wortfolge „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter“ durch die Wortfolge „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.
Im § 70 Abs. 1 Z 2 und 4 wird die Wortfolge „Hauptverbands der österreichischen“ durch die Wortfolge „Dachverbands der“ ersetzt.
§ 72 lautet:
(1) Träger der Krankenversicherung im Sinn der §§ 64 bis 69 ist die Österreichische Gesundheitskasse.
(2) Im Rahmen der in den §§ 64 bis 69 geregelten Beziehungen zu den Rechtsträgern der öffentlichen Krankenanstalten sind der Österreichischen Gesundheitskasse gleichgestellt
(3) Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes - mit Ausnahme jener des § 64 - sind ferner entsprechend anzuwenden auf Beziehungen der Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten zur Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau und zur Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, jeweils als Träger der Krankenversicherung.“
„(2) Psychiatrische Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie haben eine elektronische Dokumentation zu führen, die jedenfalls auch statistische Auswertungen ermöglicht und aus der tagesaktuell folgende Daten ersichtlich sind:
(3) Zur Sicherstellung des Kontrollzwecks dürfen in die Dokumentation nach Abs. 2 die Volksanwaltschaft und die Mitglieder der von ihr eingesetzten Kommissionen (Art. 148h Abs. 3 BVG) und internationale Besuchsmechanismen (CPT und CAT) Einsicht nehmen.“
§ 88 Abs. 1 Z 1 lautet:
Im § 88a Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse“ durch die Wortfolge „Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.
§ 94 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Rechtsträger der Krankenanstalten sind ermächtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der den Krankenanstalten gesetzlich übertragenen Aufgaben die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck der Dokumentation und Auskunftserteilung (§ 21) und der Abrechnung (§§ 59 bis 62 und § 88 Abs. 4) unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) zu verarbeiten.“
„(3) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sind die Pflichten und Rechte gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) ausgeschlossen. Personenbezogene Daten gemäß Abs. 1, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen jedenfalls bis zu 30 Jahre gespeichert und gegebenenfalls sonst verarbeitet werden.“
Das Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz 2013, LGBl. Nr. 83/2013, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 57/2019, wird wie folgt geändert:
Im § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Obfrau bzw. dem Obmann der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse“ durch die Wortfolge „der bzw. dem Vorsitzenden des Landesstellenausschusses der ÖGK“ ersetzt.
Nach § 6 Abs. 1 Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:
Im § 6 Abs. 1 Z 11 wird die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen“ durch die Wortfolge „Dachverband der“ ersetzt.
Im § 6 Abs. 5 wird die Wortfolge „die Obfrau oder der Obmann der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse“ durch die Wortfolge „die oder der Vorsitzende des Landesstellenausschusses der ÖGK“ ersetzt.
Im § 10 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Obfrau oder dem Obmann der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse“ durch die Wortfolge „der bzw. dem Vorsitzenden des Landesstellenausschusses der ÖGK“ ersetzt.
(1) Artikel I tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Bestimmungen des Artikels I Z 10, 11, 13, 31, 34, 40 bis 43 und 46 sowie des Artikels II Z 1 und 3 bis 5 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehenden Satellitendepartments für Unfallchirurgie sowie Departments für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie sind bis spätestens 1. Jänner 2021 in eine zulässige Organisationsform umzuwandeln.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl
Mag. Stelzer
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