Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012 geändert wird
LGBLA_OB_20191212_114Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z 7 Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, wird verordnet:
Die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012, LGBl. Nr. 107/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 106/2018, wird wie folgt geändert:
„(4) Bei Ehepaaren und eingetragenen Partnern kann die Wohnbeihilfe bei getrennten Wohnsitzen nur einer Person gewährt werden.“
Im § 3 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§ 1 Abs. 1 Z 2)“ durch den Klammerausdruck „(§ 23 Abs. 1 Z 3 Oö. WFG 1993)“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „höchstens 3,50 Euro/m²“ durch den Ausdruck „höchstens 3,70 Euro/m²“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 23 Abs. 2 Oö. WFG 1993“ ersetzt.
§ 4 Abs. 3 Z 1 lautet:
§ 4 Abs. 3 Z 2 lautet:
§ 4 Abs. 3 Z 3 lit. a lautet:
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Auf Wohnbeihilfenansuchen, deren Bewilligungszeitraum vor dem 1. Jänner 2020 beginnt, ist die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012, LGBl. Nr. 107/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 106/2018, anzuwenden.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landeshauptmann-Stellvertreter
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