Oö. Schulrechtsänderungsgesetz 2019
LGBLA_OB_20191212_113Oö. Schulrechtsänderungsgesetz 2019Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö. POG 1992), LGBl. Nr. 35/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 47/2019, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 1 und im § 17 Abs. 6 (zweimal) wird jeweils die Wortfolge „Volks- und Hauptschulen“ durch das Wort „Volksschulen“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 1, in der Überschrift des Abschnitts b des II. Hauptstücks, im § 15b Abs. 1 und 4, § 15c Abs. 1 (zweimal), § 15d Abs. 1, § 15e Abs. 2, § 17 Abs. 3, § 28 Abs. 2a erster Halbsatz, § 30 Abs. 1 (zweimal) und 2, in der Überschrift des § 42 und im § 46 Abs. 2a sowie in der Überschrift des § 51 entfällt jeweils das Wort „Neue“.
Die Überschrift des § 3b lautet:
Im § 4 Abs. 1 und Abs. 4 Z 2, § 7a Abs. 2, § 9 Abs. 2a Z 2, § 15b Abs. 2 und 3, § 15c Abs. 1 Z 2 und 3, in der Überschrift des § 15d, im § 15e Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 und 6 (zweimal), § 21 Abs. 1 Z 2, § 28 Abs. 2a Z 1, in der Überschrift des § 30, im § 30 Abs. 1 (zweimal) und 2 (zweimal), § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2, § 39 Abs. 2, § 42 Abs. 1, 1a (zweimal), 2 und 3, § 46 Abs. 2a (viermal), § 51 Abs. 1 und § 55 Abs. 3 und 4 entfällt jeweils das Wort „Neuen“.
Im § 4 Abs. 1 und Abs. 4 Z 2, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 1 Z 2, § 21 Abs. 1 Z 2, § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2 und § 51 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „Volks- oder Hauptschule“ durch das Wort „Volksschule“ ersetzt.
Im § 7a Abs. 2 wird die Wortfolge „Volks- oder Hauptschulen“ durch das Wort „Volksschulen“ ersetzt.
Im § 7a Abs. 7 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 17/2018“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 63/2019“ ersetzt.
Im § 9 Abs. 2a Z 2 entfällt die Wortfolge „einer Hauptschule,“.
In der Überschrift des Abschnitts b des II. Hauptstücks sowie in den Überschriften der §§ 30 und 42 entfällt jeweils die Wortfolge „Hauptschulen und“.
Im II. Hauptstück, Abschnitt b entfallen der 1. Unterabschnitt und die Überschrift des 2. Unterabschnitts.
Nach § 15b Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Schülerinnen und Schüler der 6. bis 8. Schulstufe können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache entsprechend ihrem Leistungsniveau zeitweise oder dauernd in Schülergruppen zusammengefasst werden. Die Entscheidung darüber obliegt der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter.“
Im § 16 Abs. 3 entfällt die Zahl „12,“.
Im § 17 Abs. 3 entfällt das Wort „Hauptschule“ samt Anführungszeichen und nachstehendem Beistrich.
Im § 17 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „der Hauptschule,“.
Im § 18 entfallen der Beistrich nach der Zahl „10“ und die Zahl „14“.
§ 20 Abs. 3 erster Satz lautet:
Im § 28 Abs. 2a erster Halbsatz entfallen der Beistrich nach dem Wort „Volksschule“ und das nachfolgende Wort „Hauptschule“.
Im § 28 Abs. 2a Z 1 und im § 42 Abs. 3 entfällt jeweils die Wortfolge „einer Hauptschule oder“.
Im § 30 Abs. 1 entfallen die Wortfolgen „Hauptschulen und“, „eine Hauptschule oder“, „einer Hauptschule oder“ sowie „Hauptschule oder“.
Im § 30 Abs. 2 entfallen die Wortfolgen „Hauptschulen oder“, „einer Hauptschule oder“ sowie „der Hauptschule oder“.
§ 38 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Auflassungsbewilligung (Abs. 1) für öffentliche Volksschulen muss dann nicht erteilt werden, wenn die Schülerzahl der vor dem 24. September 1965 errichteten Volksschulen der im geltenden Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz als Voraussetzung für die Errichtung solcher Schulen festgesetzten erhöhten Schülerzahl nicht entspricht. Dasselbe gilt, wenn vor dem 24. September 1965 errichtete öffentliche Hauptschulen als öffentliche Neue Mittelschulen weitergeführt werden, für diese Neuen Mittelschulen.“
„(4) Die Auflassungsbewilligung (Abs. 1) für öffentliche Volksschulen muss dann nicht erteilt werden, wenn die Schülerzahl der vor dem 24. September 1965 errichteten Volksschule der im geltenden Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz als Voraussetzung für die Errichtung solcher Schulen festgesetzten erhöhten Schülerzahl nicht entspricht. Dasselbe gilt, wenn vor dem 24. September 1965 errichtete öffentliche Hauptschulen als öffentliche Mittelschulen weitergeführt werden, für diese Mittelschulen.“
Im § 39 Abs. 2 entfällt der Beistrich nach dem Wort „Expositurklassen“ und wird die Wortfolge „Klassen einer Hauptschule oder“ durch die Wortfolge „oder Klassen einer“ ersetzt.
Im § 42 Abs. 1 und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „Hauptschule oder“.
Im § 46 Abs. 2a vierter Satz wird das Zitat „BGBl. II Nr. 90/2017“ durch das Zitat „BGBl. II Nr. 12/2019“ ersetzt.
In der Überschrift des § 51 sowie im § 55 Abs. 3 und 4 wird jeweils die Wortfolge „Volks- und Hauptschulen“ durch das Wort „Volksschulen“ ersetzt.
Im § 51 Abs. 6 entfällt das Wort „Hauptschulen,“.
Im § 51 Abs. 6 entfällt das Wort „Neuer“.
Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt:
(1) Im Zusammenhang mit der Finanzierung des Freizeitbereichs an ganztägigen Schulformen einerseits sowie von außerschulischen Betreuungsangeboten an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten und an für schulfrei erklärten Tagen andererseits obliegen der Bildungsdirektion
die Zuweisung von dem Land Oberösterreich als Zweckzuschüsse des Bundes zur Verfügung gestellten Finanzierungsmitteln an die Schulerhalter und die Überprüfung des Vorliegens der dafür vorgesehenen Voraussetzungen,
die Erstellung von im Zusammenhang mit der Gewährung dieser Zweckzuschüsse vorgesehenen Plänen, Abrechnungen und Berichten sowie deren Übermittlung an den Bund,
die Wahrnehmung des Anhörungsrechts des Landes Oberösterreich bei der Erstellung von Richtlinien des Bundes für die Gewährung von Finanzierungsmitteln an die Schulerhalter,
die bedarfsgerechte Anforderung von Zweckzuschüssen des Bundes für das Land Oberösterreich und deren allfällige Rückzahlung an den Bund sowie
die Überprüfung der Nachweise für die Auszahlungen der dem Land Oberösterreich als Zweckzuschüsse des Bundes zur Verfügung gestellten Finanzierungsmittel an die Schulerhalter und der widmungsgemäßen Verwendung dieser Mittel durch die Schulerhalter sowie die Meldung etwaiger in diesem Zusammenhang festgestellter Verstöße an den Bund.
(2) Der Bildungsdirektion obliegt weiters die Verfügung über Zweckzuschüsse des Bundes an das Land Oberösterreich aus nicht verbrauchten Mitteln gemäß Art. 4 Abs. 1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, BGBl. I Nr. 115/2011, sowie Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen, BGBl. I Nr. 192/2013, im Hinblick auf den Einsatz von Personal zur Unterstützung der pädagogischen Arbeit an den Schulen sowie die Erstellung von Abrechnungen in diesem Zusammenhang.“
„Gleiches gilt für die Überleitung einer Neuen Mittelschule in eine Mittelschule mit 1. September 2020.“
Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in folgender Fassung anzuwenden:
-Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2019;
-Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2019;
-Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018;
-Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2019;
-Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2019.“
Das Oö. Schulzeitgesetz 1976, LGBl. Nr. 48/1976, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 4 lit. e wird die Wortfolge „Dienstag nach Ostern“ durch das Wort „Ostermontag“ ersetzt.
§ 2 Abs. 4 lit. f lautet:
Nach § 2 Abs. 4 lit. f wird folgende lit. g angefügt:
Im § 2 Abs. 5 werden nach der Wortfolge „zwei weitere Tage“ ein Beistrich und die Wortfolge „insbesondere zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage,“ eingefügt.
Dem § 2 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
Im § 10 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 138/2017“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 49/2019“ ersetzt.
Das Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz (Oö. LDHG), LGBl. Nr. 18/1986, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 47/2019, wird wie folgt geändert:
Im § 7 Abs. 2 wird die Wortfolge „Volks- oder Hauptschule“ durch das Wort „Volksschule“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 2 und § 9 Abs. 1, Abs. 3 Z 3 lit. a sowie Abs. 4 entfällt jeweils das Wort „Neuen“.
Dem § 7a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Im § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „Volks- und Hauptschulen“ durch das Wort „Volksschulen“ ersetzt.
Im § 9 Abs. 4 entfällt das Wort „Hauptschulen,“.
§ 20k Abs. 2 lautet:
„(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in folgender Fassung anzuwenden:
-Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018;
-Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018;
-Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG), BGBl. I Nr. 70/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018;
-Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2019;
-Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2019;
-Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2019;
-Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG), BGBl. Nr. 172/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2019;
-Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2019;
-Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2019;
-Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2019;
-Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG), BGBl. I Nr. 29/2003;
-Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018.“
(1) Dieses Landesgesetz tritt nach Maßgabe folgender Bestimmungen in Kraft:
(2) § 2 Abs. 5 letzter Satz Oö. Schulzeitgesetz 1976, LGBl. Nr. 48/1976, in der Fassung dieses Landesgesetzes, ist erstmals auf Verordnungen, die für das Schuljahr 2020/2021 gelten, anzuwenden.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl
Mag. Stelzer
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