Oö. Stabilitätssicherungsgesetz 2019 - Oö. StabG 2019
LGBLA_OB_20191129_99Oö. Stabilitätssicherungsgesetz 2019 - Oö. StabG 2019Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Land Oberösterreich strebt bei seiner Haushaltsführung nachhaltig geordnete öffentliche Haushalte an und bekennt sich zur Notwendigkeit einer nachhaltigen Absicherung der Finanzstabilität durch die verbindliche Vermeidung einer Nettoneuverschuldung.
Dieses Landesgesetz ist auf die Finanzgebarung des Landes Oberösterreich im Rahmen
(1) Im Voranschlag über den Landeshaushalt ist die Tilgung von Finanzschulden mindestens so hoch zu veranschlagen wie die Aufnahme (neuer) Finanzschulden (Nettoneuverschuldungsverbot).
(2) Die Begriffsdefinition „Finanzschulden“ bezieht sich auf § 32 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015), BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 17/2018. Finanzschulden, die bei der Republik Österreich im Wege der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur Ges.m.b.H aufgenommen und an Einrichtungen des Sektors Staat zur Ermöglichung einer allfälligen Konditionenoptimierung weitergegeben wurden bzw. werden, gelten nicht als Finanzschulden im Sinn dieses Landesgesetzes.
Zur Bewältigung von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen im Sinn des Art. 4 Abs. 4 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 (ÖStP 2012), LGBl. Nr. 6/2013, sind auch Nettoneu-verschuldungen zulässig.
(1) Die Einhaltung des Nettoneuverschuldungsverbots ist jährlich nach Abschluss des Finanzjahrs im Zuge der Vorlage des Rechnungsabschlusses anhand der Beilage gemäß § 37 Abs. 1 Z 4 der VRV 2015 nachzuweisen.
(2) Ergibt sich auf Grund des Rechnungsabschlusses für das abgeschlossene Finanzjahr eine Nettoneuverschuldung, die durch Maßnahmen gemäß § 4 bedingt ist, hat die Landesregierung unverzüglich einen Rückführungsplan zur Beseitigung dieser Nettoneuverschuldung innerhalb eines angemessenen Zeitraums festzulegen. Dieser Rückführungsplan ist bei der Ermächtigung zur Aufnahme und zur Tilgung von Finanzschulden in den jeweiligen Voranschlägen des im Rückführungsplan festgelegten Zeitraums zu berücksichtigen.
(3) Die Landesregierung hat einen Rückführungsplan gemäß Abs. 2 gemeinsam mit dem die Nettoneuverschuldung erlaubenden (Nachtrags-)Voranschlag oder spätestens anlässlich der Vorlage des Rechnungsabschlusses des abgelaufenen Finanzjahrs (Art. 55 Abs. 8 Oö. L-VG) dem Landtag zur Genehmigung vorzulegen.
(4) Sofern eine Nettoneuverschuldung nicht durch Maßnahmen gemäß § 4 bedingt ist, stellt sie einen Verstoß gegen das Nettoneuverschuldungsverbot dar. In diesem Fall hat die Landesregierung unmittelbar nach dem Vorliegen des Rechnungsabschlusses Maßnahmen zu treffen, dass die festgestellte Nettoneuverschuldung noch im laufenden Finanzjahr ausgeglichen wird.
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft; seine Bestimmungen sind erstmals auf die Erstellung und den Vollzug des Voranschlags für das Finanzjahr 2020 anzuwenden.
(2) Für den Vollzug des Voranschlags und die Bewertung des Rechnungsabschlusses des Haushaltsjahrs 2019 ist das Oö. Stabilitätssicherungsgesetz (Oö. StabG), LGBl. Nr. 54/2017, anzuwenden.
(3) Dieses Gesetz tritt außer Kraft, wenn
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl
Mag. Stelzer
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