Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Tourismushaushalts-Verordnung geändert wird
LGBLA_OB_20191129_103Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Tourismushaushalts-Verordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 28 Abs. 4 Oö. Tourismusgesetz 2018, LGBl. Nr. 3/2018, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 56/2019, wird verordnet:
Die Verordnung der Oö. Landesregierung über die Haushaltsführung in den Tourismusverbänden und der Landes-Tourismusorganisation (Oö. Tourismushaushalts-Verordnung), LGBl. Nr. 59/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt; die bisherige Z 3 erhält die Bezeichnung „7.“. Z 3 (neu) lautet:
Dem § 1 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die Budgetierung der Erträge und Aufwendungen hat so zu erfolgen, dass zumindest 3 % der Erträge gemäß Abs. 2 Z 4 bis 6 der Rücklage gemäß § 27 Abs. 4 Z 4 Oö. Tourismusgesetz 2018 zugewiesen werden können. Erreicht die durch Zuweisungen gebildete Rücklagensumme eine Höhe von 10 % der Erträge gemäß Abs. 2 Z 4 bis 6, sind weitere Zuweisungen zur Rücklage nur mehr zulässig, soweit dies zur Umsetzung konkreter Projekte in einem vorweg definierten zeitlichen Rahmen erforderlich ist.“
„(6) Bis 31. Juli bzw. 31. Oktober sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen:
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Achleitner
Landesrat
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.