Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Feuerwehr-Ausrüstungs- und Planungsverordnung geändert wird
LGBLA_OB_20191129_102Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Feuerwehr-Ausrüstungs- und Planungsverordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 10 des Oö. Feuerwehrgesetzes 2015 (Oö. FWG 2015), LGBl. Nr. 104/2014, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 26/2018 und des § 21 Abs. 1 Z 2 des Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetzes (Oö. FGPG), LGBl. Nr. 113/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 94/2014, wird verordnet:
Die Oö. Feuerwehr-Ausrüstungs- und Planungsverordnung, LGBl. Nr. 75/2015, wird wie folgt geändert:
„(1) Mindestausrüstung und -mannschaftsstärke der öffentlichen Feuerwehren haben bis spätestens 31. Dezember 2021 dem in den §§ 12 und 13 umschriebenen Stand zu entsprechen.“
„(1a) Sofern auf Grund der zum 31. Dezember 2021 gegebenen Ausrüstung und Mannschaftsstärke eine ausreichende Schlagkraft gewährleistet ist, kann sich die Frist gemäß Abs. 1 unter der Voraussetzung einer in der gesamten Zeit der Fristerstreckung vorliegenden ausreichenden Schlagkraft bis 31. Dezember 2024 verlängern. In diesem Zusammenhang obliegt die Beurteilung der ausreichenden Schlagkraft der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. dem Landes-Feuerwehrinspektor.“
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Ing. Klinger
Landesrat
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