Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Prüfungsgebührenverordnung 2001 geändert wird
LGBLA_OB_20191129_101Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Prüfungsgebührenverordnung 2001 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des Prüfungsgebührengesetzes, LGBl. Nr. 55/1955, wird verordnet:
Die Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend bestimmte Prüfungsgebühren und Prüfungsentgelte für Prüfungen, die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eingerichtet sind (Oö. Prüfungsgebührenverordnung 2001), LGBl. Nr. 136/2001, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 55/2012, wird wie folgt geändert:
Die Z 7 bis 13 des § 1 lauten:
„7.
für die Facharbeiterprüfung gemäß § 13 Abs. 1 bzw. § 14 Abs. 2 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991 - Oö. LFBAG 1991
a)
bei der Facharbeiterprüfung als Gesamtprüfung
100 Euro
b)
bei der Facharbeiterprüfung mit Teilprüfungen
je Teilprüfung
75 Euro
maximal jedoch
150 Euro
c)
bei der Wiederholung einer Facharbeiterprüfung als Gesamtprüfung
100 Euro
d)
bei der Wiederholung einer Teilprüfung der Facharbeiterprüfung mit Teilprüfungen
je Teilprüfung
75 Euro
maximal jedoch
150 Euro
für die Abschlussprüfung bei Ausbildungsversuchen gemäß § 13b Abs. 2 Z 4 Oö. LFBAG 1991
a)
bei der Abschlussprüfung als Gesamtprüfung
100 Euro
b)
bei der Abschlussprüfung mit Teilprüfungen
je Teilprüfung
75 Euro
maximal jedoch
150 Euro
c)
bei der Wiederholung einer Abschlussprüfung als Gesamtprüfung
100 Euro
d)
bei der Wiederholung einer Teilprüfung der Abschlussprüfung mit Teilprüfungen
je Teilprüfung
75 Euro
maximal jedoch
150 Euro
a)
für die Meisterprüfung gemäß § 19 Abs. 1 Oö. LFBAG 1991
je Teilprüfung
100 Euro
maximal jedoch
300 Euro
a)
für die Zusatzprüfung zur Facharbeiterprüfung gemäß § 17 Abs. 1 Oö. LFBAG 1991
100 Euro
b)
für die Wiederholung der Zusatzprüfung
100 Euro
a)
für die Zusatzprüfung zur Meisterprüfung gemäß § 20 Abs. 1 Oö. FBAG 1991
100 Euro
b)
für die Wiederholung der Zusatzprüfung
100 Euro
für die Eignungsprüfung gemäß § 3a Oö. LFBAG 1991 und für die Ergänzungs-prüfung gemäß § 4 Abs. 2 Oö. LFBAG 1991 (Facharbeiterinnen und Facharbeiter) sowie für die Wiederholung dieser Prüfung
100 Euro
für die Eignungsprüfung gemäß § 3a Oö. LFBAG 1991 und für die Ergänzungsprüfung gemäß § 4 Abs. 2 Oö. LFBAG 1991 (Meisterinnen und Meister) sowie für die Wiederholung dieser Prüfung
100 Euro“
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) § 1 Z 7 bis 13 Oö. Prüfungsgebührenverordnung 2001, LGBl. Nr. 136/2001, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 55/2012, ist weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt ereignet haben.
Für die Oö. Landesregierung:
Mag. Stelzer
Landeshauptmann
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