Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2011 geändert wird
LGBLA_OB_20191031_91Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2011 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des Oö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974, LGBl. Nr. 6/1974, in der Fassung des Landesgesetzes LGBI. Nr. 40/2018, wird verordnet:
Die Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2011 (Oö. LVV 2011), LGBl. Nr. 118/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 136/2015, wird wie folgt geändert:
Die Tarifpost 78 des Besonderen Teils der Anlage entfällt.
Die lit. i und lit. j der Tarifpost 95 des Besonderen Teils der Anlage lauten:
„i)
für die Bodenabtragung, den Bodenaustausch und die Aufschüttung, zur Befestigung oder Versiegelung des Bodens, zur Überflutung, Düngung, Anlage künstlicher Gewässer, Aufforstung, zum Pflanzen von standortfremden Gewächsen und zum Ablagern von Materialien in Mooren, Sümpfen, Quelllebensräumen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen auf Flächen über 1.000 m²
262 Euro
j)
zur Durchführung von Drainagierungen von Feuchtwiesen und Feuchtbrachen
70 Euro“
„a)
den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden und sonstigen begehbaren überdachten Bauwerken sowie von Aussichtstürmen und Aussichtsplattformen
70 Euro“
„97.
Bewilligung gemäß § 9 Abs. 2 oder § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001
a)
zum Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden und sonstigen begehbaren überdachten Bauwerken
104 Euro
b)
zur Errichtung von Stützmauern, freistehenden Mauern sowie von Lärm-, Schall- und Sichtschutzwänden mit einer Höhe von mehr als 1,5 m
104 Euro
c)
zur Neuanlage von asphaltierten Park-, Abstell- und Lagerplätzen mit einer Fläche von mehr als 1.000 m2 sowie ihre Vergrößerung über dieses Ausmaß hinaus
262 Euro
d)
zur Errichtung oder Änderung von Staumauern, Kraftwerken udgl. sowie von Regulierungen, ausgenommen in ingenieurbiologischer Bauweise
864 Euro
e)
zur Errichtung oder Änderung von Uferbefestigungen sowie zur Durchführung von sonstigen Maßnahmen zur Stabilisierung und Umgestaltung des Gewässerbetts und des Uferbereichs, zB Ausbaggerungen, Schüttungen u.ä. von mehr als 10 lfm, ausgenommen in ingenieurbiologischer Bauweise
217 Euro
f)
zur Verrohrung von Fließgewässern mit einer Länge von mehr als 10 m
348 Euro
g)
zur Rodung von Ufergehölzen
60 Euro
h)
zur Versiegelung des gewachsenen Bodens auf einer Fläche von mehr als 50 m2
131 Euro
i)
zur Aufforstung mit standortfremden Gehölzen
60 Euro
j)
zur Errichtung und Änderung von Boots-(Bade)Stegen über 20 m2
305 Euro
k)
zur Anbringung von schwimmenden Anlagen
104 Euro
l)
zur Errichtung von Brücken mit einer Länge von mehr als 10 m und bis zu 100 m
305 Euro
m)
zur Errichtung von Brücken mit einer Länge von mehr als 100 m
864 Euro“
„99.
Alle nicht unter die Tarifposten 95 bis 98 fallenden Bewilligungen und Prüfungen von Anzeigen nach dem Oö. NSchG 2001
Bewilligungen für Maßnahmen in Europaschutzgebieten, die nicht gleichzeitig Naturschutzgebiete gemäß § 25 Oö. NSchG 2001 sind, sind von dieser Abgabe befreit.
43 Euro“
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Mag. Stelzer
Landeshauptmann
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