Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Sozialhilfeverbände-Funktionsgebührenverordnung 1998 geändert wird
LGBLA_OB_20190930_81Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Sozialhilfeverbände-Funktionsgebührenverordnung 1998 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 36 Abs. 1 und 2 Oö. Sozialhilfegesetz 1998, LGBl. Nr. 82/1998, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, wird verordnet:
Die Oö. Sozialhilfeverbände-Funktionsgebührenverordnung 1998, LGBl. Nr. 122/1998, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 55/2017, wird wie folgt geändert:
„(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die monatliche Funktionsgebühr der weiteren Mitglieder des Verbandsvorstands des Sozialhilfeverbands Grieskirchen 4,5 % und des Sozialhilfeverbands Eferding 3,5 % des jeweiligen Gehalts eines Landesbeamten in der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.“
„(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt das Sitzungsgeld des Stellvertreters des Obmanns des Sozialhilfeverbands Grieskirchen 6,75 % und des Sozialhilfeverbands Eferding 5,25 % des jeweiligen Gehalts eines Landesbeamten in der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.“
„(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt das Sitzungsgeld des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (dessen Stellvertreters) des Sozialhilfeverbands Grieskirchen 6,75 % und des Sozialhilfeverbands Eferding 5,25 % des jeweiligen Gehalts eines Landesbeamten in der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.“
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Gerstorfer
Landesrätin
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