Zweites Oö. VRV-Gemeinderechtsanpassungsgesetz 2019
LGBLA_OB_20190916_72Zweites Oö. VRV-Gemeinderechtsanpassungsgesetz 2019Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Die Oö. Gemeindeordnung 1990 (Oö. GemO 1990), LGBl. Nr. 91/1990, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 52/2019, wird wie folgt geändert:
„(6) Gleichzeitig mit der Beschlussfassung über den Gemeindevoranschlag hat der Gemeinderat die Höhe der allenfalls aufzunehmenden Kassenkredite und Darlehen festzusetzen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hat der Gemeinderat die für die Ausschreibung und Einhebung der Gemeindeabgaben erforderlichen Beschlüsse zu fassen.
(7) Der vom Gemeinderat beschlossene Gemeindevoranschlag und die nach Abs. 6 gefassten Beschlüsse sind zwei Wochen im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und gemäß den Bestimmungen der VRV 2015 auf der Homepage der Gemeinde bereitzuhalten. Die Auflage ist von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister fristgerecht kundzumachen.“
Im § 77 und im § 99 Abs. 2 wird jeweils vor der Wendung „Beschlüsse nach § 76 Abs. 6“ die Wortfolge „gleichzeitig mit der Beschlussfassung über den Gemeindevoranschlag gefassten“ eingefügt.
Im § 78 wird am Ende der Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:
§ 83 lautet:
(1) Zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen aus der laufenden Geschäftstätigkeit darf die Gemeinde nur solche Kassenkredite aufnehmen,
(2) Kassenkredite dürfen auch zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit (Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen-Code 341 und 3411 bis 3417 gemäß Anlage 1b der VRV 2015) herangezogen werden, wenn
Im § 84 Abs. 1 wird die Wortfolge „im Rahmen des außerordentlichen Gemeindevoranschlags“ durch die Wortfolge „zur Bedeckung von Auszahlungen für investive Einzelvorhaben gemäß dem Gemeindevoranschlag des laufenden Haushaltsjahres“ ersetzt.
Im § 84 Abs. 3 und 5 wird jeweils die Wortfolge „Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlags“ durch die Wortfolge „Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Gemeindevoranschlag“ ersetzt.
Das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 (StL. 1992), LGBl. Nr. 7/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 52/2019, wird wie folgt geändert:
Im § 58 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „im Rahmen des außerordentlichen Voranschlags“ durch die Wortfolge „zur Bedeckung von Auszahlungen für investive Einzelvorhaben und Kapitaltransfers“ ersetzt.
Im § 58 Abs. 3 Z 3 wird jeweils die Wortfolge „Einnahmen des ordentlichen Voranschlags“ durch die Wortfolge „Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Voranschlag“ ersetzt.
§ 58a lautet:
(1) Zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit darf die Stadt nur solche Kassenkredite aufnehmen,
(2) Kassenkredite dürfen auch zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit (Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen-Code 341 und 3411 bis 3417 gemäß Anlage 1b der VRV 2015) herangezogen werden, wenn
Das Statut für die Stadt Steyr 1992 (StS. 1992), LGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 52/2019, wird wie folgt geändert:
Im § 58 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „im Rahmen des außerordentlichen Voranschlags“ durch die Wortfolge „zur Bedeckung von Auszahlungen für investive Einzelvorhaben und Kapitaltransfers“ ersetzt.
Im § 58 Abs. 3 Z 3 wird jeweils die Wortfolge „Einnahmen des ordentlichen Voranschlags“ durch die Wortfolge „Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Voranschlag“ ersetzt.
§ 58a lautet:
(1) Zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit darf die Stadt nur solche Kassenkredite aufnehmen,
(2) Kassenkredite dürfen auch zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit (Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen-Code 341 und 3411 bis 3417 gemäß Anlage 1b der VRV 2015) herangezogen werden, wenn
Das Statut für die Stadt Wels 1992 (StW. 1992), LGBl. Nr. 8/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 52/2019, wird wie folgt geändert:
Im § 58 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „im Rahmen des außerordentlichen Voranschlags“ durch die Wortfolge „zur Bedeckung von Auszahlungen für investive Einzelvorhaben und Kapitaltransfers“ ersetzt.
Im § 58 Abs. 3 Z 3 wird jeweils die Wortfolge „Einnahmen des ordentlichen Voranschlags“ durch die Wortfolge „Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Voranschlag“ ersetzt.
§ 58a lautet:
(1) Zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit darf die Stadt nur solche Kassenkredite aufnehmen,
(2) Kassenkredite dürfen auch zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit (Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen-Code 341 und 3411 bis 3417 gemäß Anlage 1b der VRV 2015) herangezogen werden, wenn
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die haushaltsrechtlichen Bestimmungen in der Fassung dieses Landesgesetzes sind erstmals für Maßnahmen, die das Haushaltsjahr bzw. Rechnungsjahr 2020 betreffen, anzuwenden. Für Maßnahmen, die das Haushaltsjahr bzw. das Rechnungsjahr 2019 betreffen, sind die bis dahin geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen weiterhin anzuwenden.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl
Mag. Stelzer
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