Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der Egelsee und das Egelseemoor in der Gemeinde Unterach a. A. als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
LGBLA_OB_20190829_70Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der Egelsee und das Egelseemoor in der Gemeinde Unterach a. A. als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 54/2019, wird verordnet:
Der Egelsee und das Egelseemoor in der Gemeinde Unterach a. A. (offizielle Gebietskennziffer AT 3142000) sind gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 14. Dezember 2018 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und werden als „Europaschutzgebiet ‚Egelsee und Egelseemoor‘“ bezeichnet.
Das Europaschutzgebiet „Egelsee und Egelseemoor“ umfasst jenes Gebiet, das mit der Verordnung der Oö. Landesregierung, LGBl. Nr. 69/2019 als Naturschutzgebiet „Egelsee und Egelseemoor“ in der Gemeinde Unterach a. A. festgestellt wurde.
Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Egelsee und Egelseemoor“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“
Bezeichnung des Lebensraums
3140
Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralge
3270
Kalkreiche Niedermoore
6410
Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (molinion caeruleae)
7140 und 7150
Übergangs- und Schwingrasenmoore mit Torfmoor-Schlenken (Rhynchosporion)
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“
Bezeichnung der Art
Beschreibung des Lebensraums
1393
Firnisglänzendes Sichelmoos (Hamatocaulis vernicosus)
Kleinseggenriede, auf pH-neutralen bis schwach sauren, basenreichen, aber kalkarmen, offenen bis schwach beschatteten, dauerhaft kühl-feuchten, meist sehr nassen Standorten in Nieder- und Zwischenmooren, Nasswiesen und Verlandungszonen von Seeufern; beweidete, schwachsaure, stets sehr nasse, flachwüchsige, zum Teil quellige Niedermoore
Die im § 2 der Verordnung, mit der der Egelsee und das Egelseemoor in der Gemeinde Unterach a. A. als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 69/2019, festgelegten erlaubten Eingriffe führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 1 und der Pflanzenart gemäß der Tabelle 2 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,
Bezeichnung des Lebensraums
Pflegemaßnahmen
3140
Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit bentischer Vegetation aus Armleuchteralgen
Keine
7230
Kalkreiche Niedermoore
Mahd ab dem 1. August jeden Jahres
6410
Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae)
Mahd ab dem 1. August jeden Jahres
7140 und 7150
Übergangs- und Schwingrasenmoore mit Torfmoor-Schlenken (Rhynchosporion)
Mahd ab dem 1. August jeden Jahres (zumindest fallweise), um ein Zuwachsen der Flächen zu verhindern
Bezeichnung der Pflanzenart
Pflegemaßnahmen
1393
Firnisglänzendes Sichelmoos (Hamatocaulis vernicosus)
Mahd ab dem 1. August jeden Jahres (zumindest fallweise), um ein Zuwachsen der Flächen zu verhindern
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landeshauptmann-Stellvertreter
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