Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Artenschutzverordnung geändert wird und weitere Verordnungen angepasst werden
LGBLA_OB_20190829_68Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Artenschutzverordnung geändert wird und weitere Verordnungen angepasst werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 24 Abs. 2, des § 25 Abs. 4, des § 27 und des § 29 Abs. 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 54/2019, wird verordnet:
Die Verordnung der Oö. Landesregierung über den Schutz wildwachsender Pflanzen und Pilze sowie freilebender Tiere (Oö. Artenschutzverordnung), LGBl. Nr. 73/2003, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 20/2016, wird wie folgt geändert:
Im § 4 Z 1 wird die Bezeichnung „Sphagnum“ durch die Bezeichnung „Sphagnum sp.“ ersetzt.
Im § 4 Z 2 wird die Bezeichnung „Lungenflechte“ durch die Bezeichnung „Lungen-Flechte“ ersetzt.
Im § 4 Z 3 wird die Bezeichnung „Pustelflechte“ durch die Bezeichnung „Pustel-Nabelflechte“ ersetzt.
§ 8 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Der Schutz gemäß § 28 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 gilt für den Kormoran (Phalacrocorax carbo) an Kormoranschlafplätzen und - sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist
(2) In Berücksichtigung fischereiökonomischer Interessen ist es zum Schutz von gefährdeten Fischbeständen im Umkreis von 100 m von Gewässern im Sinn des Abs. 3 und anerkannten Fischzuchtbetrieben zum Zweck der Vertreibung erlaubt, Kormorane durch die Verwendung von optischen oder akustischen Hilfsmitteln (ohne Schieß- und Sprengmittel) zu beunruhigen sowie mit hiefür geeigneten Jagdwaffen durch den Abschuss von einzelnen Exemplaren bis insgesamt höchstens 10 % des landesweiten Gesamtbestands zu töten, und zwar zu folgenden Zeiten und in folgenden Gebieten:
„(4) Die für Abschüsse maßgeblichen Bestandszahlen sind von August bis März jeweils zu jedem Monatsersten von der Landesregierung dem Oö. Landesfischereiverband bekanntzugeben. Abschüsse sind unverzüglich schriftlich oder im elektronischen Weg der Landesregierung unter Verwendung des in der Anlage 4 abgedruckten Formulars bekanntzugeben. Die Landesregierung hat durch Mitteilung an den Oö. Landesfischereiverband weitere Abschüsse zu untersagen, wenn die im Abs. 2 festgelegten Höchstzahlen erschöpft sind, wobei Abschüsse, welche vor der jeweils letzten Bekanntgabe gemäß dem ersten Satz erfolgten, nicht anzurechnen sind.“
„(5) Unbeschadet der Pflicht gemäß Abs. 4 sind die in Betracht kommenden Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter bzw. Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber verpflichtet, jene Angaben, die zuletzt gemäß § 8 Abs. 2 Oö. Fischereigesetz dem Fischereirevierausschuss anzuzeigen waren (Menge und Herkunft des Besatzes, Zeit und Ort des Besatzvorgangs) sowie das zuletzt erstellte Fangverzeichnis (§ 8 Abs. 4 Oö. Fischereigesetz) bis spätestens 15. April eines jeden Jahres der Landesregierung vorzulegen.“
Die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher die „Almauen“ in den Gemeinden Bad Wimsbach-Neydharting und Steinerkirchen an der Traun als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 41/2005, wird wie folgt geändert:
Im § 2 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:
Die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet „Untere Traun“ als Europaschutzgebiet bezeichnet wird, LGBl. Nr. 37/2011, wird wie folgt geändert:
Im § 4 Abs. 2 wird nach Z 3.4. folgende Z 3.5. eingefügt:
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Art. I Z 4 tritt hinsichtlich § 8 Abs. 2 Z 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landeshauptmann-Stellvertreter
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