Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der ein Regionalprogramm für besonders schützenswerte Gewässerstrecken erlassen wird
LGBLA_OB_20190820_66Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der ein Regionalprogramm für besonders schützenswerte Gewässerstrecken erlassen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 55g Abs. 1 Z 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, wird verordnet:
(1) Ziel der Verordnung ist die Erhaltung des sehr guten hydromorphologischen Zustands der in der Anlage 1 ausgewiesenen Gewässerstrecken und die Erhaltung der besonderen gewässerökologischen Funktion der in der Anlage 2 ausgewiesenen Gewässerstrecken.
(2) Eine besondere gewässerökologische Funktion einer Gewässerstrecke im Sinn dieser Verordnung liegt vor, wenn diese Strecke einen Laichplatz (§ 2 Z 2) oder eine Ausstrahlstrecke (§ 2 Z 3) von besonderer Bedeutung für das übergeordnete Gewässernetz darstellt.
(3) Die in der Anlage 1 ausgewiesenen Gewässerstrecken sind im sehr guten hydromorphologischen Zustand zu erhalten.
(4) Die besondere gewässerökologische Funktion der Gewässerstrecken gemäß Anlage 2 ist unter Bedachtnahme auf ihre gegenwärtige Beschaffenheit und ihr Nutzungspotential zu erhalten.
(5) In bestehende Rechte wird durch diese Verordnung nicht eingegriffen.
In wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren für Vorhaben zur Wasserkraftnutzung mit Auswirkungen auf den sehr guten hydromorphologischen Zustand der in der Anlage 1 ausgewiesenen Gewässerstrecken ist bei der Handhabung der §§ 9, 32 und 38 WRG 1959 sicher zu stellen, dass der sehr gute hydromorphologische Zustand der in der Anlage 1 ausgewiesenen Gewässerstrecken nicht verschlechtert wird.
(1) In wasserrechtlichen Verfahren für Vorhaben zur Wasserkraftnutzung in den in der Anlage 2 ausgewiesenen Gewässerstrecken mit besonderer gewässerökologischer Funktion ist bei der Handhabung der §§ 9, 28, 32 und 38 WRG 1959 sicher zu stellen, dass die Gewässerstrecken der Anlage 2 in ihrer besonderen gewässerökologischen Funktion als Laichplatz oder Ausstrahlstrecke nicht mehr als sehr geringfügig beeinträchtigt werden.
(2) Zur Erhaltung von Gewässerstrecken mit der besonderen gewässerökologischen Funktion „Laichplatz“ ist bei der Durchführung von Verfahren gemäß Abs. 1 sicher zu stellen, dass
(3) Zur Erhaltung von Gewässerstrecken mit der besonderen gewässerökologischen Funktion „Ausstrahlstrecke“ ist bei der Durchführung von Verfahren gemäß Abs. 1 sicher zu stellen, dass
Die §§ 3 und 4 dieser Verordnung gelten nicht für
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und 20 Jahre nach diesem Tag außer Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 4. März 1971, mit der die wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung für die Wassernutzungen im Einzugsgebiet des Steyrflusses erlassen wird, BGBl. Nr. 114/1971, außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Anschober
Landesrat
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