Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Freihaltung von Grundstücksflächen für die Errichtung von überörtlichen Verkehrswegen im Planungsbereich „Mattigtal-Süd“
LGBLA_OB_20190731_61Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Freihaltung von Grundstücksflächen für die Errichtung von überörtlichen Verkehrswegen im Planungsbereich „Mattigtal-Süd“Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 11 Abs. 1, 2 und 3a Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 69/2015, wird verordnet:
Der Planungsbereich bezieht sich auf Grundstücksflächen der Gemeinden Jeging, Munderfing und Lengau (alle Bezirk Braunau) und der Gemeinde Pöndorf (Bezirk Vöcklabruck).
Ziel ist die Freihaltung von Grundstücksflächen von Widmungen und Bauführungen, die in weiterer Folge die Errichtung der Umfahrungen Friedburg-Heiligenstatt (Gemeinde Lengau, Gemeinde Munderfing) sowie der Spangen Jeging (Gemeinde Jeging, Gemeinde Munderfing) und Höcken (Gemeinde Pöndorf, Gemeinde Lengau) sowie der zugehörigen Anschlussstellen verhindern, erheblich erschweren oder wesentlich verteuern würden.
(1) In den in den Anlagen 1, 2/1, 2/2, 2/3 und 2/4 festgelegten Freihaltebereichen ist vorbehaltlich des Abs. 2 die Neuwidmung von Bauland und die Festlegung von möglichen Baulanderweiterungen im örtlichen Entwicklungskonzept verboten.
(2) In den in den Anlagen 1, 2/1, 2/2, 2/3 und 2/4 festgelegten Freihaltebereichen ist
(1) Die Dienststellen des Landes haben die in dieser Verordnung festgelegten Ziele zu berücksichtigen und durch geeignete Maßnahmen auf deren Erreichung hinzuwirken.
(2) Die Gemeinden gemäß § 1 haben die Zielsetzungen dieser Verordnung zu berücksichtigen. Der in der Anlage dargestellte Freihaltebereich ist im Flächenwidmungsteil des Flächenwidmungsplans unter Verwendung der folgenden Signatur ersichtlich zu machen:
Freihaltebereich gemäß Raumordnungsprogramm - Flächenfreihaltung für die Errichtung der Umfahrung Friedburg-Heiligenstatt (Gemeinde Lengau, Gemeinde Munderfing), der Spange Jeging (Gemeinde Jeging, Gemeinde Munderfing), der Spange Höcken (Gemeinde Pöndorf, Gemeinde Lengau)
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Strichpunktlinie 1,2 mm stark
Gray 40 %
RGB 156-156-156
CMYK 0-0-0-39
Farbe entsprechend der Widmung
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Achleitner
Landesrat
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