Oö. Natur- und Landschaftsschutzrechtsnovelle 2019
LGBLA_OB_20190718_54Oö. Natur- und Landschaftsschutzrechtsnovelle 2019Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 49/2017, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag „§ 4 Naturschutzrahmenpläne“.
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 15:
„§ 15
Landschaftspflegepläne“
„§ 39a
Zuerkennung von Beteiligten- und Beschwerderechten an Umweltorganisationen
§ 39b
Beteiligung von berechtigten Umweltorganisationen an Verwaltungsverfahren und Rechtsmittelbefugnis“
„§ 44
Erlöschen von Bewilligungen“
„(3) Einer naturschutzbehördlichen Bewilligung oder einer Anzeige nach diesem Landesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen bedürfen nicht
Im § 3 entfällt die Z 2.
Nach § 3 Z 4 werden folgende Z 4a und 4b eingefügt:
Nach § 3 Z 11a wird folgende Z 11b eingefügt:
§ 4 entfällt.
Im § 5 lautet der Einleitungssatz:
§ 5 Z 2 lautet:
Im § 5 Z 12 wird nach dem Wort „Feuchtwiesen“ die Wortfolge „und Feuchtbrachen“ eingefügt.
Im § 5 Z 15 wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:
Im § 6 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz:
Im § 6 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Bauwerken“ die Wortfolge „sowie von Aussichtstürmen und Aussichtsplattformen - die Anzeigepflicht gilt nicht für widmungsneutrale Bauwerke gemäß § 27a Oö. BauO 1994“ angefügt.
Im Einleitungssatzteil des § 7 Abs. 1 wird anstelle der Wortfolge „gemäß § 5“ die Wortfolge „gemäß den §§ 5, 9 und 10“ eingefügt.
§ 7 Abs. 4 entfällt.
Die §§ 9 und 10 lauten:
(1) An allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts (Seeuferschutzbereich) gelten im Grünland die Bewilligungspflichten gemäß § 5 und die Anzeigepflichten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 bis 9. Die Ausnahme von der Anzeigepflicht für das Auf- und Abstellen jeweils eines Verkaufswagens, Mobilheims, Wohnwagens oder sonstigen Fahrzeugs, das für Wohnzwecke eingerichtet ist, in einer Entfernung bis zu 40 m von einem Wohngebäude gilt im Seeuferschutzbereich nicht.
(2) Im Seeuferschutzbereich bedürfen überdies folgende Vorhaben zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde:
(3) Unterirdische Leitungsführungen von Kabelleitungen einschließlich von Gewässerquerungen in Form von Unterführungen im grabungslosen Bohr- und Pressverfahren bedürfen außerhalb von Mooren, Sümpfen, Quelllebensräumen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen keiner Bewilligung.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung Gebiete zu bezeichnen, die geschlossene Ortschaften darstellen. In diesen Gebieten entfällt die Bewilligungspflicht gemäß Abs. 2 für solche Vorhaben, die in der Verordnung angegeben sind. Die Landesregierung kann durch Verordnung auch für weitere örtliche Bereiche festlegen, dass
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung zum Schutz des Landschaftsbildes
(1) Im Fließgewässeruferschutzbereich, das ist der Bereich von
(2) Im Fließgewässeruferschutzbereich bedürfen überdies folgende Vorhaben außerhalb von geschlossenen Ortschaften oder außerhalb von Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist, wenn nicht § 9 anzuwenden ist, vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde:
(3) Unterirdische Leitungsführungen von Kabelleitungen einschließlich von Gewässerquerungen in Form von Unterführungen im grabungslosen Bohr- und Pressverfahren bedürfen außerhalb von Mooren, Sümpfen, Quelllebensräumen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen keiner Bewilligung.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung für einzelne örtliche Bereiche festlegen, dass
Im § 11 Abs. 2 wird anstelle der Wortfolge „im § 5“ die Wortfolge „in den §§ 5, 9 und 10“ eingefügt.
Im § 13 Abs. 4 entfällt die Z 1.
Im § 14 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „§§ 5, “ die Wortfolge „9, 10,“ eingefügt.
Im § 14 Abs. 3 und 4 wird jeweils nach der Wortfolge „§ 5 Z 1, 6, 7, 11“ der Klammerausdruck „(hinsichtlich jener Teilflächen, die nicht wieder rekultiviert werden)“ und nach der Wortfolge „12, 18, 20 oder 21“ die Wortfolge „oder § 9 Abs. 2 Z 2 lit. e und § 10 Abs. 2 Z 2 lit. f“ eingefügt.
Die Überschrift zu § 15 lautet:
§ 15 Abs. 3 entfällt.
§ 24 Abs. 3 und 4 lauten:
„(3) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks eines Europaschutzgebiets oder eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinn des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 3 der FFH-Richtlinie führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung der Bewilligung der Landesregierung (Naturverträglichkeitsprüfung). Auf Antrag der Projektwerberin bzw. des Projektwerbers hat die Landesregierung innerhalb von acht Wochen mit Bescheid festzustellen, ob eine Bewilligungspflicht gemäß dem ersten Satz besteht (Screening).
(4) Eine Bewilligung gemäß Abs. 3 ist zu erteilen, wenn
Im § 24 Abs. 7 entfällt nach dem Wort „Bewilligungen“ der Beistrich und das Wort „Feststellungen“.
§ 28 Abs. 4 lautet:
„(4) Jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten geschützter Tiere ist verboten.“
Im § 37 Abs. 4 entfallen die letzten vier Sätze.
Dem § 38 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Der erste Satz des § 38 Abs. 3 lautet:
§ 38 Abs. 3a entfällt.
Im § 38 Abs. 3b entfällt nach dem Zitat „§ 14“ der Beistrich und die Wortfolge „bescheidmäßigen Feststellungen gemäß §§ 9 und 10“.
Dem § 38 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
„(6) Kann eine Bewilligung nur unter Anwendung des § 14 Abs. 3 oder 4 erteilt werden, sind die Antragsunterlagen auf Verlangen der Behörde dahingehend zu ergänzen, dass geeignete Ausgleichsmaßnahmen vorgeschlagen werden.
(7) Kann eine Bewilligung nur unter Anwendung des § 24 Abs. 4 Z 2 erteilt werden, sind die Antragsunterlagen auf Verlangen der Behörde dahingehend zu ergänzen, dass
Die Oö. Umweltanwaltschaft hat in Verfahren zur Erteilung von Bewilligungen gemäß den §§ 14 und 25 Abs. 5 in Naturschutzgebieten, die nicht gleichzeitig Europaschutzgebiete oder Teile von Europaschutzgebieten sind, sowie gemäß § 31 Parteistellung nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Oö. Umweltschutzgesetz 1996.“
(1) Berechtigte Umweltorganisationen im Sinn dieses Landesgesetzes sind Vereine oder Stiftungen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, zur Ausübung von Parteienrechten in Oberösterreich befugt sind.
(2) Auf Antrag hat die Landesregierung einer berechtigten Umweltorganisation die erforderlichen Informationen für die Ausübung der Zugriffsberechtigung zu einer elektronischen Plattform zur Verfügung zu stellen. Diese elektronische Plattform steht nur den Behörden und berechtigten Umweltorganisationen offen und dient der Bereitstellung von verfahrenseinleitenden Anträgen, von Sachverständigengutachten und von Bescheiden zur Ermöglichung der Ausübung der Beteiligtenrechte und des Beschwerderechts gemäß § 39b.
(1) Bei
(2) Bis zum Ablauf von vier Wochen ab dem Tag der gemäß Abs. 1 erfolgten Bereitstellung des von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens, im Fall der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung spätestens bei dieser, können berechtigte Umweltorganisationen eine begründete Stellungnahme zum Vorhaben abgeben.
(3) Begründete Stellungnahmen sind bei der Entscheidung über Anträge für die im Abs. 1 genannten Vorhaben zu berücksichtigen.
(4) Berechtigte Umweltorganisationen haben das Recht, gegen Bescheide gemäß
(5) Bescheide gemäß Abs. 4 sind auf der elektronischen Plattform gemäß § 39a Abs. 2 bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den berechtigten Umweltorganisationen als zugestellt. Ab dem Tag der Bereitstellung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(6) Beschwerden von berechtigten Umweltorganisationen sind binnen vier Wochen ab der Zustellung (Abs. 5) schriftlich bei der Behörde einzubringen.
(7) Die Beschwerde einer berechtigten Umweltorganisation gegen Bescheide gemäß Abs. 4 Z 2 oder 3 erster Spiegelstrich ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn die Berechtigung der Umweltorganisation bereits vor der Bereitstellung des von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens auf der elektronischen Plattform gemäß § 39a Abs. 2 bestanden hat und die Umweltorganisation innerhalb der Frist des Abs. 2 keine begründete Stellungnahme abgegeben hat oder in der Beschwerde nicht zumindest glaubhaft gemacht wird, dass die Umweltorganisation kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens daran trifft, dass die Beschwerdegründe nicht bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geltend gemacht werden konnten.“
Vor Erlassung von Bewilligungen und bescheidmäßigen Feststellungen auf Grund dieses Landesgesetzes hat die Behörde das Gutachten einer bzw. eines geeigneten Sachverständigen einzuholen. Dies gilt nicht für Verfahren
Im § 41 entfällt das Zitat „§ 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2,“ sowie die Wortfolge „oder der Eingriff in das Landschaftsbild oder in den Naturhaushalt“.
Im § 42 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „eine Feststellung gemäß den §§ 9 oder 10 getroffen oder“.
Im § 42a Abs. 1 wird nach dem Zitat „§ 5 Z 1, 6, 7, 11, 12, 18, 20 und 21“ ein Beistrich und das Zitat „§ 9 Abs. 2 Z 2 lit. e und § 10 Abs. 2 Z 2 lit. f“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „und in Feststellungsbescheiden gemäß den §§ 9 und 10 bei Eingriffen in den Naturhaushalt gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 und Z 8,“.
Die Überschrift zu § 44 lautet:
§ 44 Abs. 4 entfällt.
Im § 48 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „oder Feststellungen“.
§ 48 Abs. 4 Z 3 lautet:
§ 50 lautet:
(1) Als geeignete Sachverständige im Sinn des § 40 gelten Personen, die über besondere Kenntnisse auf einzelnen oder mehreren folgenden fachlichen Gebieten verfügen:
(2) Die Landesregierung kann Vertrauensleute für Natur- und Landschaftsschutz als sachverständige Organe zur Unterstützung von Amtssachverständigen in Teilbereichen ihrer Aufgaben bestellen.
(3) Die Vertrauensleute für Natur- und Landschaftsschutz üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Wenn ihre Mitwirkung durch die zuständige Behörde (§ 48 Abs. 1 und 3) ausdrücklich in schriftlicher Form veranlasst wurde, haben sie Anspruch auf Ersatz der Reise(Fahrt)auslagen und auf eine angemessene Aufwandsentschädigung. Durch die Aufwandsentschädigung sind die Aufenthaltskosten und der Verdienstentgang abzugelten. Die Aufwandsentschädigung ist in Pauschbeträgen festzusetzen. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung der Landesregierung zu erlassen.“
Im § 56 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „wenn nicht Abs. 3 Z 3 anzuwenden ist“ durch die Wortfolge „wenn nicht Abs. 3 Z 1 oder 3 anzuwenden ist“ ersetzt.
Im § 56 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „wenn nicht Abs. 3 Z 4 anzuwenden ist“ durch die Wortfolge „wenn nicht Abs. 3 Z 2 oder 4 anzuwenden ist“ ersetzt.
Im § 56 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „wenn nicht Abs. 3 Z 5 anzuwenden ist“ durch die Wortfolge „wenn nicht Abs. 3 Z 2a oder 5 anzuwenden ist“ ersetzt.
Im § 56 Abs. 3 werden die Z 1 und 2 durch folgende Z 1 bis 2a ersetzt:
Im § 56 Abs. 4 entfällt nach dem Wort „Bewilligung“ der Beistrich und die Wortfolge „der begünstigenden Feststellung gemäß §§ 9 oder 10“.
Im § 58 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „die verfügungsberechtigte Person“ und der daran anschließende Beistrich durch die Wortfolge „der verfügungsberechtigten Person“ ersetzt.
Im § 58 Abs. 1 wird der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt:
§ 58 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Auftrag gemäß Abs. 1 Z 2 wird nach Ablauf der darin genannten Frist vollstreckbar, wenn innerhalb der nach Abs. 1 Z 1 gesetzten Frist kein Antrag auf Erteilung einer nachträglichen Bewilligung gestellt wurde. Wenn gemäß Abs. 1 Z 1 um die nachträgliche Erteilung der Bewilligung angesucht, der Antrag aber zurückgezogen, zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, wird der Auftrag gemäß Abs. 1 Z 2 nach Ablauf der darin genannten Frist mit der Maßgabe vollstreckbar, dass diese Frist mit der Rechtswirksamkeit der Zurückziehung oder der Zurückweisung oder Abweisung beginnt.“
Das Oö. Nationalparkgesetz (Oö. NPG), LGBl. Nr. 20/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 40/2018, wird wie folgt geändert:
Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:
(1) Berechtigte Umweltorganisationen im Sinn dieses Landesgesetzes sind Vereine oder Stiftungen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, zur Ausübung von Parteienrechten in Oberösterreich befugt sind.
(2) Bei Vorhaben gemäß § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 ist der verfahrenseinleitende Antrag und in weiterer Folge das dazu von der Behörde eingeholte Sachverständigengutachten auf der für berechtigte Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform (§ 39a Abs. 2 Oö. NSchG 2001) bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung des verfahrenseinleitenden Antrags ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(3) Bis zum Ablauf von vier Wochen ab dem Tag der gemäß Abs. 2 erfolgten Bereitstellung des von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens, im Fall der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung spätestens bei dieser, können berechtigte Umweltorganisationen eine begründete Stellungnahme zum Vorhaben abgeben.
(4) Begründete Stellungnahmen sind bei der Entscheidung über einen Antrag gemäß § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 zu berücksichtigen.
(5) Berechtigte Umweltorganisationen haben das Recht, gegen Bescheide gemäß § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben, und zwar wegen Verletzung von Vorschriften dieses Landesgesetzes, soweit sie Bestimmungen der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie umsetzen.
(6) Bescheide gemäß § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 sind auf der im Abs. 2 genannten elektronischen Plattform bereit zu stellen. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den berechtigten Umweltorganisationen als zugestellt. Ab dem Tag der Bereitstellung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(7) Beschwerden von berechtigten Umweltorganisationen sind binnen vier Wochen ab der Zustellung (Abs. 6) schriftlich bei der Behörde einzubringen.
(8) Die Beschwerde einer berechtigten Umweltorganisation gegen Bescheide gemäß § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn die Berechtigung der Umweltorganisation bereits vor der Bereitstellung des von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens auf der elektronischen Plattform gemäß § 39a Abs. 2 bestanden hat und die Umweltorganisation innerhalb der Frist des Abs. 3 keine begründete Stellungnahme abgegeben hat oder in der Beschwerde nicht zumindest glaubhaft gemacht wird, dass die Umweltorganisation kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens daran trifft, dass die Beschwerdegründe nicht bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geltend gemacht werden konnten.“
Das Oö. Umwelthaftungsgesetz (Oö. UHG), LGBl. Nr. 95/2009, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:
Im § 4 Z 1 lit. a erster Spiegelstrich wird nach der Wortfolge „eine begünstigende Feststellung gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 oder § 10 Abs. 2 Z 2 Oö. NSchG 2001“ das Zitat „in der Fassung vor der Oö. Natur- und Landschaftsschutzrechtsnovelle 2019, LGBl. Nr. 54/2019“ sowie ein Beistrich eingefügt.
Im § 4 Z 1 lit. a erster Spiegelstrich entfällt die Wortfolge „oder die nicht gemäß § 6 Oö. NSchG 2001 oder § 4 Oö. Gt-VG 2006 untersagt wurden“.
Im § 4 Z 1 lit. a zweiter Spiegelstrich wird das Zitat „BGBl. I Nr. 2/2008“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 80/2018“ und das Zitat „BGBl. I Nr. 54/2008“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 44/2018“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 5 und im § 6 Abs. 4 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 123/2006“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 44/2018“ ersetzt.
Im § 10 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Kommission der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wortfolge „der Europäischen Kommission“ ersetzt.
§ 11 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Natürliche oder juristische Personen, die durch einen eingetretenen Umweltschaden
(2) Als Rechte im Sinn von Abs. 1 gelten
Im Verfahren gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 hat die Betreiberin bzw. der Betreiber Parteistellung zur Wahrung subjektiver Rechte.
Im Verfahren gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 haben
„(3) Die in diesem Landesgesetz zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:
Im Anhang 1 Z 6 zweiter Spiegelstrich wird die Wortfolge „Pflanzenschutzmitteln im Sinn des § 2 Abs. 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60,“ durch die Wortfolge „Pflanzenschutzmitteln im Sinn des Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009, S 1 ff.“ ersetzt.
Anhang 1 Z 12 lautet:
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die in dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes jeweils anhängigen Feststellungsverfahren gemäß den §§ 9 und 10 Oö. NSchG 2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 49/2017, sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
(3) § 39b Abs. 1 bis 3 Oö. NSchG 2001 und § 24a Abs. 2 bis 4 Oö. NPG, jeweils in der Fassung dieses Landesgesetzes, sind für Verfahren, die in dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits anhängig sind, nicht anzuwenden.
(4) Für Bescheide, die ein Verfahren gemäß § 39b Abs. 4 Oö. NSchG 2001 oder gemäß § 24a Abs. 5 Oö. NPG, jeweils in der Fassung dieses Landesgesetzes, das in dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits anhängig ist, abschließen, sind die Abs. 5 und 6 des § 39b Oö. NSchG 2001 bzw. die Abs. 6 und 7 des § 24a Oö. NPG, jeweils in der Fassung dieses Landesgesetzes, anzuwenden.
(5) Für Umweltorganisationen, die binnen vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes einen Antrag auf Zurverfügungstellung der erforderlichen Informationen für die Ausübung der Zugriffsberechtigung zu der elektronischen Plattform gemäß § 39a Abs. 2 Oö. NSchG 2001 in der Fassung dieses Landesgesetzes stellen, gelten die gemäß Abs. 4 auf der elektronischen Plattform bereit gestellten Bescheide mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Zurverfügungstellung der erforderlichen Informationen für die Ausübung der Zugriffsberechtigung als zugestellt.
(6) Umweltorganisationen, die ihre Zugriffsberechtigung auf die elektronische Plattform gemäß § 39a Abs. 2 Oö. NSchG 2001 im Weg des Abs. 5 erlangt haben, können binnen zwei Wochen ab dem Tag der Zurverfügungstellung der erforderlichen Informationen für die Ausübung der Zugriffsberechtigung verlangen, dass ihnen Bescheide, die ein Verfahren gemäß § 39b Abs. 4 Oö. NSchG 2001 oder gemäß § 24a Abs. 5 Oö. NPG, jeweils in der Fassung dieses Landesgesetzes, abgeschlossen haben und die zwischen dem 23. November 2017 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in Rechtskraft erwachsen sind, zugestellt werden. Sie können binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht durch schriftliche Einbringung bei der Behörde erheben. Ab dem Tag der Zustellung des Bescheids ist der berechtigten Umweltorganisation Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(7) Bescheide gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 bis 5 Oö. NSchG 2001 in der Fassung vor dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gelten mit dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes als aufgehoben.
(8) Die in dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes jeweils anhängigen Verfahren gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 Oö. UHG sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe weiterzuführen, dass jene im § 11 Abs. 1 Z 2 Oö. UHG genannten Personen, die innerhalb von zwei Wochen nach dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes schriftlich erklärt haben, dass sie am Verfahren als Beteiligte teilnehmen wollen, Beteiligtenstellung gemäß § 13 erhalten.
(9) Die Beteiligtenstellung gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 iVm. § 13 Oö. UHG in der Fassung dieses Landesgesetzes steht in Verfahren gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 Oö. UHG zu, die nach dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes eingeleitet werden.
(10) Folgende Verordnungen der Landesregierung bleiben mit neuer Rechtsgrundlage insoweit in Kraft als sie sich auf Vorhaben beziehen, die nach dem gemäß Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes einer Anzeige- oder Bewilligungspflicht unterliegen würden:
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl
Mag. Stelzer
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