Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Hangwälder Ritzlhof“ in der Gemeinde Ansfelden als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
LGBLA_OB_20190628_49Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Hangwälder Ritzlhof“ in der Gemeinde Ansfelden als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 49/2017, wird verordnet:
Die „Hangwälder Ritzlhof“ in der Gemeinde Ansfelden (offizielle Gebietskennziffer AT 3147000) sind gemäß des Durchführungsbeschlusses der Europäischen Kommission vom 14. Dezember 2018 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und werden als „Europaschutzgebiet ,Hangwälder Ritzlhof‘“ bezeichnet.
Das Europaschutzgebiet „Hangwälder Ritzlhof“ umfasst jenes Gebiet, das mit Verordnung der Oö. Landesregierung LGBl. Nr. 34/2018 als Naturschutzgebiet „Hangwälder Ritzlhof“ in der Gemeinde Ansfelden festgestellt wurde.
Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Hangwälder Ritzlhof“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands des nachstehend angeführten natürlichen Lebensraums des Anhangs I der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1)
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“)
Bezeichnung des Lebensraums
9180*
Schlucht- und Hangmischwälder
Die im § 2 der Verordnung, mit der die „Hangwälder Ritzlhof“ in der Gemeinde Ansfelden als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 34/2018, festgelegten erlaubten Eingriffe führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand des in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtyps gemäß § 3 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind, einen günstigen Erhaltungszustand des nachstehend genannten natürlichen Lebensraums zu gewährleisten
Bezeichnung des Lebensraums
Pflegemaßnahmen
9180*
Schlucht- und Hangmischwälder
Entnahme von Fichten und Hybridpappeln; in Zone 3 Entwicklung der Hangwälder als Hochwälder bis zur Terminalphase und bei im Rahmen der Verkehrssicherungspflichten notwendigen Baumfällungen Belassen von starkem, liegendem Totholz in möglichst großem Umfang im Bestand; in den Zonen 1 und 2 Belassen eines Altbestands an autochthonen Gehölzen
(1) Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:
(2) „Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 14. Dezember 2018“: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/18 der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Annahme einer zwölften aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region, ABl. Nr. L 7 vom 9.1.2019, S 77 ff.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landeshauptmann-Stellvertreter
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