Oö. Bauordnungs-Novelle 2019
LGBLA_OB_20190529_44Oö. Bauordnungs-Novelle 2019Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Die Oö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 95/2017, wird wie folgt geändert:
Die Eintragung zu § 27b lautet: „Sonderbestimmungen für Dauerkleingärten und Heimbienenstände“
§ 1 Abs. 3 Z 13 lautet:
Die Überschrift zu § 27b lautet:
„(3) Im Wohngebiet (§ 22 Abs. 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) darf auf einem Bauplatz bzw. einem zu bebauenden oder bereits bebauten Grundstück ein Heimbienenstand mit bis zu drei Bienenstöcken nach Maßgabe des Oö. Bienenzuchtgesetzes errichtet werden, sofern die Errichtung im Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.“
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Artikel I Z 1, 3 und 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl
Mag. Stelzer
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