Oö. Landes-Verfassungsgesetz-Novelle 2019
LGBLA_OB_20190430_39Oö. Landes-Verfassungsgesetz-Novelle 2019Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Nr. 39 Landesverfassungsgesetz:Oö. Landes-Verfassungsgesetz-Novelle 2019 (XXVIII. Gesetz-gebungsperiode: Initiativanträge Beilagen Nr. 192/2016, 488/2017, 574/2017, 764/2018, Regierungsvorlage Beilage Nr. 883/2018, Ausschussbericht Beilage Nr. 1014/2019; 35. Landtagssitzung)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Landes-Verfassungsgesetz (Oö. L-VG), LGBl. Nr. 122/1991, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 41/2015, wird wie folgt geändert:
„(2) Das Land Oberösterreich bekennt sich zu einer leistungsfähigen Wirtschaft, die sowohl von Dienstgeberinnen und Dienstgebern als auch von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern getragen wird, und zum Unternehmertum als unverzichtbare Voraussetzung für Arbeitsplätze, Einkommen und Wohlstand.“
„(1) Das Land Oberösterreich bekennt sich zur Heimatpflege durch das Bewahren landestypischer und regionaler Bräuche und Traditionen und zum Zugang der Allgemeinheit zu Wäldern, Bergen, Seen, Flüssen und anderen Naturschönheiten.“
Im Art. 54 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „mit Zustimmung der Bundesregierung“ und wird das Wort „Verwaltungsbeamten“ durch die Wortfolge „Bediensteten des Amtes der Landesregierung“ ersetzt.
Im Art. 54 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „rechtskundiger Verwaltungsbeamter als“.
Art. 55 lautet:
(1) Die Landesregierung verwaltet das Landesvermögen, soweit nicht dem Landtag im Voranschlag die Verfügung über einzelne Mittelaufbringungen oder Mittelverwendungen zugewiesen ist.
(2) Die Landesregierung hat alljährlich dem Landtag einen Voranschlag über den Landeshaushalt des folgenden Kalenderjahres (= Finanzjahres) vorzulegen. Die Landesregierung kann dem Landtag gemeinsam mit dem Voranschlag über den Landeshaushalt des folgenden Finanzjahres auch einen Voranschlag über den Landeshaushalt des nächstfolgenden Finanzjahres vorlegen, sofern dies aus Gründen der Planbarkeit und Steuerbarkeit zweckmäßig und im Hinblick auf die Einschätzbarkeit der Finanzentwicklung über diesen längeren Zeitraum sinnvoll ist. Der Voranschlag hat den Ergebnisvoranschlag und den Finanzierungsvoranschlag zu enthalten. Die Landesregierung kann dem Landtag im Lauf eines Finanzjahres Nachträge zum Voranschlag vorlegen.
(3) Der vom Landtag beschlossene Voranschlag ist die Grundlage für die Gebarung des Landes.
(4) Wird der Voranschlag nicht vor Beginn des betroffenen Finanzjahres beschlossen, so ist die Landesregierung ermächtigt, den Landeshaushalt unter sinngemäßer Anwendung des Voranschlags für das vorangegangene Finanzjahr zu führen. Dabei dürfen Mittelverwendungen, sofern ihre Höhe nicht durch Gesetze oder sonstige generelle Normen zwingend vorgeschrieben ist, für einen Monat ein Zwölftel der veranschlagten entsprechenden Mittelverwendungen des vorangegangenen Finanzjahres nicht übersteigen. Spätestens nach Ablauf von drei Monaten des von einem Budgetprovisorium betroffenen Finanzjahres hat der Landtag durch Beschluss Vorkehrungen für die Haushaltsführung zu treffen.
(5) Der Landtag kann die Landesregierung ermächtigen, im unbedingt erforderlichen Ausmaß innerhalb der von ihm bestimmten Schranken
(6) Von den Anteilsrechten an der Energie AG Oberösterreich müssen mindestens 51 % des Grundkapitals im Eigentum des Landes Oberösterreich oder von Unternehmungen stehen, die sich im Alleineigentum des Landes Oberösterreich befinden.
(7) Die Landesregierung hat dem Landtag jedenfalls jährlich eine mittelfristige Finanzplanung vorzulegen.
(8) Die Landesregierung ist verpflichtet, dem Landtag den Rechnungsabschluss des abgelaufenen Kalenderjahres zur Kenntnis zu bringen. Der Rechnungsabschluss hat jedenfalls auch eine Vermögensrechnung zu enthalten.“
„(3) Art. 30 Abs. 3 dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.9.2015, S 1 ff.“
(1) Dieses Landesverfassungsgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Art. 55 Oö. L-VG in der Fassung dieses Landesverfassungsgesetzes ist erstmals auf die Erstellung und den Vollzug des Voranschlags für das Finanzjahr 2020 anzuwenden.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl
Mag. Stelzer
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