Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der „Burgberg in Losenstein“ in der Gemeinde Losenstein als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
LGBLA_OB_20190412_36Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der „Burgberg in Losenstein“ in der Gemeinde Losenstein als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschafts-schutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 49/2017, wird verordnet:
Der „Burgberg in Losenstein“ in der Gemeinde Losenstein (offizielle Gebietskennziffer AT3148000) ist gemäß des Durchführungsbeschlusses der Europäischen Kommission vom 14. Dezember 2018 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet ,Burgberg in Losenstein‘“ bezeichnet.
Das Europaschutzgebiet „Burgberg in Losenstein“ umfasst jenes Gebiet, das mit Verordnung der Oö. Landesregierung LGBl. Nr. 92/2017 als Naturschutzgebiet „Burgberg in Losenstein“ in der Gemeinde Losenstein festgestellt wurde.
Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Burgberg in Losenstein“ (§ 1) ist die Erhaltung und gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in der Tabelle 1 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs I der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1)
Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“)
Bezeichnung des Lebensraums
6210
Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungs-stadien (Festuco Brometalia)
8210
Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation
9180*
Schlucht- und Hangmischwälder Tilio-Acerion
Die im § 2 der Verordnung, mit der der „Burgberg in Losenstein“ in der Gemeinde Losenstein als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 92/2017, festgelegten erlaubten Eingriffe führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß Tabelle 1 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind, einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 2 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten
Bezeichnung des Lebensraums
Pflegemaßnahmen
6210
Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia)
Extensive düngerfreie Bewirtschaftung mit jährlicher später Mahd sowie rascher Abtransport des Mähgutes oder Beweidung mit Schafen und Ziegen; Freihaltung von Bewuchs und randlicher Beschattung
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landeshauptmann-Stellvertreter
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