Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 2019
LGBLA_OB_20190314_26Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 2019Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 94/2017, wird wie folgt geändert:
§ 30 entfällt.
Nach § 68 wird folgender § 69 angefügt:
Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2019 entfallen auch bestehende Gehaltskürzungen nach § 30 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2019, ohne dass es eines individuellen Rechtsaktes bedarf.“
Das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, LGBl. Nr. 52/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 93/2018, wird wie folgt geändert:
§ 192 entfällt.
Nach § 234 wird folgender § 235 angefügt:
(1) § 192 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2019 ist für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. April 2019 begonnen haben, weiterhin anzuwenden.
(2) Der Gemeindevorstand bzw. der Verbandsvorstand kann beschließen, dass am 1. April 2019 bestehende Gehaltskürzungen nach § 192 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2019 mit Wirksamkeit vom 1. April 2019 entfallen, ohne dass es eines individuellen Rechtsaktes bedarf.
(3) Der Gemeindevorstand bzw. der Verbandsvorstand kann beschließen, dass die Gehaltskürzung nach § 192 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2019 für Dienstverhältnisse, die ab dem 1. Jänner 2019 begonnen haben, bereits mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2019 entfällt, ohne dass es eines individuellen Rechtsaktes bedarf.
(4) Der Gemeindevorstand bzw. der Verbandsvorstand kann beschließen, dass am 1. Jänner 2019 bestehende Gehaltskürzungen nach § 192 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2019 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2019 entfallen, ohne dass es eines individuellen Rechtsaktes bedarf.“
Das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, LGBl. Nr. 48/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 93/2018, wird wie folgt geändert:
§ 134d Abs. 5 entfällt.
Nach § 172 wird folgender § 173 angefügt:
(1) § 134d Abs. 5 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2019 ist für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. April 2019 begonnen haben, weiterhin anzuwenden.
(2) Der Gemeindevorstand bzw. der Verbandsvorstand kann beschließen, dass am 1. April 2019 bestehende Gehaltskürzungen nach § 134d Abs. 5 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2019 mit Wirksamkeit vom 1. April 2019 entfallen, ohne dass es eines individuellen Rechtsaktes bedarf.
(3) Der Gemeindevorstand bzw. der Verbandsvorstand kann beschließen, dass die Gehaltskürzung nach § 134d Abs. 5 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2019 für Dienstverhältnisse, die ab dem 1. Jänner 2019 begonnen haben, bereits mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2019 entfällt, ohne dass es eines individuellen Rechtsaktes bedarf.
(4) Der Gemeindevorstand bzw. der Verbandsvorstand kann beschließen, dass am 1. Jänner 2019 bestehende Gehaltskürzungen nach § 134d Abs. 5 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2019 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2019 entfallen, ohne dass es eines individuellen Rechtsaktes bedarf.“
(1) Art. I (Entfall des § 30 und Einfügung des § 69 Oö. GG 2001) tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Art. II Z 1 (Entfall des § 192 Oö. GDG 2002) und Art. III Z 1 (Entfall des § 134d Abs. 5 Oö. GBG 2001) treten mit 1. April 2019 in Kraft.
(3) Art. II Z 2 (§ 235 Oö. GDG 2002) und Art. III Z 2 (§ 173 Oö. GBG 2001) treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl
Mag. Stelzer
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