Oö. Kinderbetreuungs-Novelle 2019
LGBLA_OB_20190314_25Oö. Kinderbetreuungs-Novelle 2019Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Kinderbetreuungsgesetz (Oö. KBG), LGBl. Nr. 39/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, wird wie folgt geändert:
Der Titel lautet:
Im Inhaltsverzeichnis lauten die Eintragungen zu den nachstehenden Bestimmungen:
„§ 3c
Meldepflicht bei Verdacht auf Verletzung der Kindergartenpflicht
§ 12
Aufnahme und Widerruf der Aufnahme in eine Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung
§ 22
Saisonale Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen
§ 25a
Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 30
Landesbeitrag für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen
§ 33
Kostenersatz für heilpädagogische Gruppen und alterserweiterte heilpädagogische Kindergartengruppen
§ 35
Assistenz für Integration; Kostenersatz“
„§ 25b
Übermittlung personenbezogener Daten“
Im § 1 Abs. 2 Z 4 wird das Wort „Kinderbetreuungsangebots“ durch die Wendung „Kinderbildungs- und -betreuungsangebots“ ersetzt.
Im § 2 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5, 7a, 7b, 8 und 11, § 3 Abs. 3 und 6, § 5 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 4, 5, 6 und 8, § 9 Abs. 2 (zweimal), 3 und 4, § 10 Abs. 1, 2 (zweimal) und 3 (zweimal), § 11 Abs. 5, § 12 Abs. 3 (zweimal), § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 (zweimal) und 3, § 17 Abs. 1 Z 2, § 18 Abs. 1, 2 (dreimal) und 4 (zweimal), § 19 Abs. 1 (zweimal), 2 (zweimal) und 3, § 20 Abs. 1 und 5, § 21 Abs. 1 (dreimal), § 21a, § 22 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 1a, § 28 Abs. 1 (dreimal), § 29 erster Halbsatz und § 29 Z 3 und 5, § 30 Abs. 1, 7 und 11 und § 39 Abs. 1 Z 3, 5 und 6 wird das Wort „Kinderbetreuungseinrichtung“ jeweils durch die Wendung „Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung“ ersetzt.
Im § 2 Abs. 1 Z 1a (zweimal) und 1b (zweimal), § 3 Abs. 1, 3b, 4, 7 und 8, § 4 Abs. 1 und 7, § 6 Abs. 1 (zweimal), 2 und 3, § 11 Abs. 4, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 2 und 5, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 3, § 24 Abs. 1, § 25, § 26 Abs. 1, § 29 Z 4 und 5, § 30 Abs. 7, 8 und 12 (zweimal) und § 35 Abs. 2 wird das Wort „Kinderbetreuungseinrichtungen“ jeweils durch die Wendung „Kinderbildungs- und -betreuungsein-richtungen“ ersetzt.
Im § 2 Abs. 1 Z 1a wird das Wort „ausschließlich“ durch das Wort „grundsätzlich“ ersetzt.
Nach § 2 Abs. 1 Z 6 wird folgende Z 6a eingefügt:
Nach § 2 Abs. 1 Z 8 wird folgende Z 8a eingefügt:
§ 2 Abs. 1 Z 9a lautet:
Im § 2 Abs. 1 Z 10 und im § 29 Z 2 wird jeweils das Zitat „Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz 2014“ durch das Zitat „Oö. Kinderbildungs- und -betreuungs-Dienstgesetz“ ersetzt.
Nach § 2 Abs. 1 Z 10 werden folgende Z 10a und 10b eingefügt:
§ 2 Abs. 3 lautet:
„(3) Im Zusammenhang mit der Kinderbildung und -betreuung ist die Führung der Bezeichnungen „Krabbelstube“, „Kindergarten“, „Hort“ oder „Tagesmutter“ bzw. „Tagesmütter“ oder „Tagesvater“ bzw. „Tagesväter“ alleine oder in Verbindung mit anderen Begriffen nur für Kinderbildung und -betreuung im Sinn dieses Landesgesetzes zulässig.“
„(2) In Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen erfolgt die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege aller Kinder unabhängig von eventuell bestehenden Beeinträchtigungen (Integration).“
Im § 3 Abs. 3a wird nach der Wortfolge „und einer heilpädagogischen Kindergartengruppe“ die Wortfolge „bzw. einer alterserweiterten heilpädagogischen Kindergartengruppe“ eingefügt.
Nach § 3 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) In Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen ist Kindern bis zum Schuleintritt das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Kleidung, die mit der Verhüllung des Hauptes verbunden ist, verboten.“
(1) Abweichend vom § 3 Abs. 3 sind alle Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in Oberösterreich haben und bis zum 31. August des jeweiligen Jahres das 5. Lebensjahr vollendet haben, zum Besuch eines Kindergartens oder einer bewilligten Einrichtung gemäß § 23 verpflichtet (allgemeine Kindergartenpflicht). Die Kindergartenpflicht dauert bis zum 31. August nach Vollendung des sechsten Lebensjahres. Kinder, die die Schule vorzeitig besuchen, sind von der Kindergartenpflicht ausgenommen.
(2) Die Kindergartenpflicht gilt während des gesamten Arbeitsjahres mit Ausnahme der gemäß Oö. Schulzeitgesetz 1976 geregelten schulfreien Tage.
(3) Die allgemeine Kindergartenpflicht ist an fünf Werktagen und im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche grundsätzlich an Vormittagen zu erfüllen. Die Eltern haben ihr Kind so rechtzeitig in einem Kindergarten der Hauptwohnsitzgemeinde anzumelden, dass die Erfüllung der allgemeinen Kindergartenpflicht möglich ist. Besucht das Kind einen Kindergarten oder eine bewilligte Einrichtung gemäß § 23 in einer anderen Gemeinde als der Hauptwohnsitzgemeinde oder ist es dazu angemeldet, haben die Eltern die Hauptwohnsitzgemeinde darüber bis zum 31. März vor Beginn der Kindergartenpflicht in Kenntnis zu setzen.
(4) Ein Unterschreiten der Mindestanwesenheit nach Abs. 3 ist nur bei gerechtfertigter Verhinderung des Kindes zulässig, insbesondere bei
„(1) Kindergartenpflichtige Kinder können vom Besuch eines Kindergartens oder einer bewilligten Einrichtung gemäß § 23 bei der Landesregierung abgemeldet werden, wenn
(1) Die Hauptwohnsitzgemeinden haben der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Namen, Geburtsdaten und den jeweiligen Hauptwohnsitz jener Kinder, die trotz bestehender Kindergartenpflicht im laufenden Arbeitsjahr keine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besuchen, sowie die Namen und den jeweiligen Hauptwohnsitz ihrer Eltern bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres mitzuteilen. Änderungen sind bis spätestens 15. Februar des Folgejahres zu übermitteln.
(2) Die Rechtsträger haben der Bezirksverwaltungsbehörde die Namen, Geburtsdaten, den jeweiligen Hauptwohnsitz und die Besuchszeiten jener kindergartenpflichtigen Kinder, die ohne gerechtfertigten Verhinderungsgrund die Mindestanwesenheit nach § 3a Abs. 3 unterschreiten, sowie die Namen und den jeweiligen Hauptwohnsitz ihrer Eltern zu melden.“
Im § 4 Abs. 7 wird nach der Wortfolge „Heilpädagogische Gruppen“ die Wortfolge „und alterserweiterte heilpädagogische Kindergartengruppen“ eingefügt.
§ 7 Abs. 1 lautet:
„(1) Die zulässige Zahl der Kinder pro Gruppe und die jeweilige Zusammensetzung einer Gruppe beträgt:
Organisationsform
mindestens
höchstens
Krabbelstubengruppe
6
10
Kindergartengruppe
10
23
Hortgruppe
10
23
Alterserweiterte Kindergartengruppe mit höchstens fünf Kindern unter drei Jahren
11
18
Alterserweiterte Kindergartengruppe mit höchstens neun Kindern im volksschulpflichtigen Alter
11
23
Alterserweiterte Kindergartengruppe mit höchstens fünf Kindern im volksschulpflichtigen Alter und höchstens fünf Kindern unter drei Jahren
12
20
Integrationsgruppe in einer Krabbelstube
6
8
Integrationsgruppe in einem Kindergarten oder Hort mit einem Kind mit Beeinträchtigung
10
20
Integrationsgruppe in einem Kindergarten oder Hort mit zwei bis vier Kindern mit Beeinträchtigung
10
15
Heilpädagogische Gruppe
5
12
Heilpädagogische Gruppe mit Kindern mit schwerster Beeinträchtigung
5
8
Alterserweiterte heilpädagogische Kindergartengruppe
6
8“
„(3a) Eine heilpädagogische Kindergartengruppe darf als alterserweiterte Gruppe geführt werden, wobei mindestens fünf Kinder im Kindergartenalter sein müssen. Eine alterserweiterte heilpädagogische Kindergartengruppe darf von Kindern ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr, in begründeten Fällen und im Einvernehmen mit dem pädagogischen Aufsichtsorgan (§ 25) ab Vollendung des 18. Lebensmonats besucht werden.“
(1) Das Arbeitsjahr ganzjährig geführter Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen beginnt jeweils am 1. September und dauert bis zum 31. August des Folgejahres.
(2) Die Hauptferien sowie die Weihnachts-, Oster- und Pfingstferien sind unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Bedürfnisse vom Rechtsträger festzulegen. Die Hauptferien dauern ununterbrochen vier Wochen. Der Rechtsträger darf aber entsprechend dem Bedarf der Eltern längere oder kürzere Hauptferien festsetzen oder von der Festsetzung von Hauptferien absehen.“
Im § 11 Abs. 1 wird vor der Wortfolge „das Alter“ die Wortfolge „die Öffnungszeiten,“ eingefügt.
§ 11 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Rechtsträger hat die erforderlichen pädagogischen Fachkräfte, das für die Mitarbeit in der Gruppe erforderliche Hilfspersonal, die für die Integration erforderlichen Assistenzkräfte für Integration und das notwendige Hauspersonal zu bestellen. Das Personal muss eigenberechtigt sowie körperlich, persönlich und fachlich für die jeweilige Tätigkeit geeignet sein.“
„(3) Der Mindestpersonaleinsatz je Gruppe beträgt:
Organisationsform
Mindestpersonaleinsatz
Krabbelstubengruppe
eine pädagogische Fachkraft und eine Hilfskraft ab dem sechsten gleichzeitig anwesenden Kind
Kindergartengruppe oder Hortgruppe
eine pädagogische Fachkraft und erforderliche Hilfskräfte
Alterserweiterte Kindergartengruppe
eine pädagogische Fachkraft und bei mehr als einem Kind außerhalb des Kindergartenalters eine zusätzliche pädagogische Fachkraft und erforderliche Hilfskräfte
Integrationsgruppe in einer Krabbelstube
eine pädagogische Fachkraft und erforderliche Assistenzkräfte für Integration und erforderliche Hilfskräfte
Integrationsgruppe in einem Kindergarten oder Hort
eine pädagogische Fachkraft und erforderliche Assistenzkräfte für Integration und erforderliche Hilfskräfte
Heilpädagogische Gruppe oder alterser-weiterte heilpädagogische Kindergarten-gruppe
eine pädagogische Fachkraft und erforderliche Fach/Hilfskräfte“
Im § 11 Abs. 5 wird das Wort „Kindergartenpädagogik“ durch das Wort „Elementarpädagogik“ ersetzt.
§ 11a lautet:
(1) Die Tätigkeit der Betreuung von Minderjährigen als Tagesmutter bzw. Tagesvater ist nur zulässig, wenn
(2) Für Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern bzw. ihre vertretungsbefugten Organe gilt § 19 Abs. 2 erster Satz sinngemäß. Von dieser Voraussetzung kann die Landesregierung auf Antrag Nachsicht erteilen, wenn keine nachteiligen Auswirkungen auf die Kinderbetreuung bei Tagesmüttern und Tagesvätern zu erwarten sind.
(3) Die Tätigkeit der Betreuung von Minderjährigen als angestellte Tagesmutter bzw. als angestellter Tagesvater im eigenen Haushalt oder als selbständige Tagesmutter bzw. als selbständiger Tagesvater bedarf einer Bewilligung, die von der Tagesmutter bzw. dem Tagesvater schriftlich zu beantragen und binnen vier Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen für eine bestimmte Anzahl von Kindern, allenfalls unter Bedingungen und Auflagen oder befristet, von der Landesregierung zu erteilen ist, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen.
(4) Für die Nutzung von sonstigen Räumlichkeiten zur Betreuung von Minderjährigen durch angestellte Tagesmütter bzw. angestellte Tagesväter bedarf es einer Bewilligung, die von einem Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern schriftlich zu beantragen und binnen vier Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, allenfalls unter Bedingungen und Auflagen oder befristet, von der Landesregierung zu erteilen ist. § 20 Abs. 2, 3 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Nutzung von bereits gemäß § 20 bewilligten Räumlichkeiten für Krabbelstuben- und Kindergartengruppen für die Betreuung von Minderjährigen durch eine angestellte Tagesmutter bzw. einen angestellten Tagesvater bedarf keiner neuerlichen Bewilligung.
(6) Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 3 und 4 binnen vier Monaten zu entscheiden.
(7) Ergibt sich nach Aufnahme der Tätigkeit als Tagesmutter bzw. Tagesvater, dass trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid gemäß Abs. 3 vorgeschriebenen Auflagen die räumlichen und hygienischen Erfordernisse nicht gegeben sind oder die Sicherheit und das Wohl der zu betreuenden Minderjährigen nicht gewährleistet ist, ist die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig.
(8) Das Land Oberösterreich fördert den Einsatz von Tagesmüttern und Tagesvätern, die der Bedarfsdeckung (§§ 16 und 17) dienen.
(9) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen erlassen über:
„(1) Für die Aufnahme in eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist eine Anmeldung des Kindes durch die Eltern grundsätzlich bis spätestens 31. März des Jahres für das darauf folgende Arbeitsjahr erforderlich.“
„(4) Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 3 innerhalb eines Monats zu entscheiden.“
Im § 14 Abs. 2 werden die Wortfolge „Trägerorganisationen der Tagesmütter und Tagesväter“ durch die Wortfolge „Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern“ und das Wort „Kinderbetreuung“ durch die Wendung „Kinderbildung und -betreuung“ ersetzt.
Nach § 15 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Der Rechtsträger hat mit den Eltern zu vereinbaren, dass die Bekleidungsvorschriften gemäß § 3 Abs. 4a einzuhalten sind. Bei Nichteinhaltung sind die Eltern vom Rechtsträger schriftlich auf die Einhaltung der Bekleidungsvorschriften hinzuweisen. Der Rechtsträger hat der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und der Aufsichtsbehörde die Namen, Geburtsdaten und den jeweiligen Hauptwohnsitz jener Kinder, die trotz dieses Hinweises die Bekleidungsvorschriften nicht einhalten, sowie die Namen und den jeweiligen Hauptwohnsitz ihrer Eltern mitzuteilen.“
Im § 15 Abs. 4 wird nach dem Wort „Elternversammlung“ die Wortfolge „für diese Gruppe“ eingefügt.
§ 16 Abs. 2 lautet:
„(2) Jährlich nach Ende der Anmeldefrist (§ 12) hat die Wohnsitzgemeinde festzustellen, ob alle für den Besuch angemeldeten Kinder aufgenommen werden können. Steht nicht für alle diese Kinder ein Betreuungsplatz zur Verfügung, hat die Gemeinde für ein entsprechendes Kinderbildungs- und -betreuungsangebot zu sorgen.“
Im § 17 Abs. 1 (zweimal) und 2 wird das Wort „Kinderbetreuungsplätzen“ jeweils durch die Wendung „Kinderbildungs- und -betreuungsplätzen“ ersetzt.
Im § 17 Abs. 2 Z 3 wird das Wort „Kinderbetreuungsplätze“ durch die Wendung „Kinderbildungs- und -betreuungsplätze“ ersetzt.
Im § 20 Abs. 3 und 5 wird das Wort „Kinderbetreuung“ durch die Wendung „Kinderbildung und -betreuung“ ersetzt.
Die Überschrift des § 22 lautet:
„(3) Werden von der Landesregierung Mängel festgestellt, ist der Rechtsträger, der Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern oder die Tagesmutter bzw. der Tagesvater zur Behebung dieser Mängel aufzufordern. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, ist die Behebung der Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen, wobei der Bescheid den Hinweis zu enthalten hat, dass die Bewilligung nach § 11a Abs. 3 oder 4 bzw. § 20 bei Nichterfüllung dieses Auftrags gemäß Abs. 4 zu widerrufen bzw. dem Rechtsträger die Kinderbildung und -betreuung, dem Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern die Beschäftigung von Tagesmüttern und Tagesvätern oder der Tagesmutter bzw. dem Tagesvater die Kinderbetreuung zu untersagen ist.
(4) Wird dem bescheidmäßigen Mängelbeseitigungsauftrag nach Abs. 3 nicht nachgekommen, sind die festgestellten Mängel einer Behebung überhaupt nicht zugänglich oder ist Gefahr im Verzug, hat die Aufsichtsbehörde die Bewilligung nach § 11a Abs. 3 oder 4 bzw. § 20 unverzüglich zu widerrufen bzw. dem Rechtsträger die Kinderbildung und -betreuung, dem Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern die Beschäftigung von Tagesmüttern und Tagesvätern oder der Tagesmutter bzw. dem Tagesvater die Kinderbetreuung zu untersagen.“
(1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dürfen personenbezogene Daten für folgende Zwecke verarbeitet werden, sofern diese Daten für die Erfüllung dieser Zwecke und der in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben jeweils erforderlich sind:
(2) Die Rechtsträger sind ermächtigt und verpflichtet, zu den im Abs. 1 genannten Zwecken folgende personenbezogene Daten, die sich auf die bei ihnen angemeldeten Kinder beziehen, zu verarbeiten:
(3) Die Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern sind ermächtigt und verpflichtet, zu den im Abs. 1 genannten Zwecken folgende personenbezogene Daten, die sich auf die bei ihnen angemeldeten Tageskinder beziehen, zu verarbeiten:
(4) Die Ermächtigung und Verpflichtung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die sich auf die angemeldeten Kinder beziehen, nach Abs. 3 gilt bei selbständigen Tagesmüttern bzw. Tagesvätern für diese.
(5) Die Rechtsträger sind ermächtigt und verpflichtet, zu den im Abs. 1 genannten Zwecken folgende personenbezogene Daten der bei ihnen tätigen Personen zu verarbeiten:
(6) Die Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern sind ermächtigt und verpflichtet, zu den im Abs. 1 genannten Zwecken folgende personenbezogene Daten der bei ihnen tätigen Tagesmütter bzw. Tagesväter zu verarbeiten:
(7) Die Rechtsträger sind ermächtigt und verpflichtet, zu den im Abs. 1 genannten Zwecken folgende personenbezogene Daten der Assistenzkräfte für Integration ihrer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen zu verarbeiten:
(8) Die Rechtsträger und geeignete Dritte, derer sich das Land im Sinn des § 26 Abs. 3 bedient, sind weiters ermächtigt und verpflichtet, zu den im Abs. 1 genannten Zwecken folgende personenbezogene Daten der Fachberaterinnen und Fachberater für Integration zu verarbeiten:
(9) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, sind zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen. Personenbezogene Daten nach Abs. 2 sind sieben Jahre nach dem Austritt des Kindes von der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu löschen. Personenbezogene Daten nach Abs. 3 sind sieben Jahre nach Beendigung der Betreuung des Kindes durch beim jeweiligen Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern angestellte Tagesmütter bzw. Tagesväter zu löschen. Selbständige Tagesmütter bzw. Tagesväter haben die personenbezogenen Daten nach Abs. 3 sieben Jahre nach Beendigung der Betreuung des Kindes durch sie selbst zu löschen. Personenbezogene Daten nach Abs. 5 bis 8 sind sieben Jahre nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu löschen.“
(1) Zu statistischen Zwecken und zum Zweck der Planung und Steuerung haben die Rechtsträger die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten nach § 25a Abs. 2 sowie nach § 25a Abs. 5 auf Verlangen der Landesregierung zu melden. Die Landesregierung ist ermächtigt, diese Daten zum Zweck der Planung und Steuerung der bundesweiten Kinderbildung und betreuung anonymisiert an die zuständigen Bundesbehörden zu übermitteln.
(2) Zu Zwecken der Planung, Steuerung und Abrechnung der Landesbeiträge für die Betreuung durch Tagesmütter bzw. Tagesväter sowie zum Zweck der rechtlichen und pädagogischen Aufsicht über Tagesmütter bzw. Tagesväter haben die Rechtsträger von Tagesmüttern bzw. Tagesvätern und selbständige Tagesmütter bzw. Tagesväter die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten nach § 25a Abs. 3 und 6 auf Verlangen der Landesregierung zu übermitteln.
(3) Zum Zweck der Planung und Steuerung der Bedarfsdeckung (§§ 16 und 17) haben die Gemeinden und Rechtsträger die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten nach § 25a Abs. 2 sich gegenseitig und der Landesregierung zu übermitteln.
(4) Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Kindergartenpflicht sind die Rechtsträger ermächtigt und verpflichtet, die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten nach § 25a Abs. 2 bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres und bis zum 1. Februar des Folgejahres an die jeweilige Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes zu übermitteln. Weiters sind die Gemeinden ermächtigt, für alle Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in dieser Gemeinde haben, eine Abfrage aus dem Zentralen Melderegister nach dem Auswahlkriterium des Alters (Vollendung des fünften Lebensjahres) durchzuführen (Verknüpfungsabfrage nach § 16a Abs. 3 Meldegesetz). Diese Kinder sind mit Vor- und Familiennamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Hauptwohnsitz zu erfassen, wobei diese personenbezogenen Daten aus dem Zentralen Melderegister mit den übermittelten personenbezogenen Daten der Rechtsträger abzugleichen sind.
(5) Zum Zweck der Vollziehung von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG ist die Landesregierung ermächtigt, die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten nach § 25a Abs. 2 an die zuständigen Bundesbehörden zu übermitteln.
(6) Zum Zweck der Zusammenarbeit mit den Pflichtschulen sind die Rechtsträger von Kindergärten ermächtigt und verpflichtet, für den Fall, dass die Eltern ihrer Vorlagepflicht gemäß § 6 Abs. 1a Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018, nicht nachkommen, die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß § 25a Abs. 2 sowie allfällige Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Kindergartenbesuchs zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstands, insbesondere des Sprachstands, erstellt, durchgeführt bzw. erhoben wurden, auf Verlangen der Pflichtschule, bei der das jeweilige Kind zum Besuch angemeldet wurde, an diese zu übermitteln.
(7) Zum Zweck der Zusammenarbeit mit den Pflichtschulen sind die Rechtsträger von Horten ermächtigt und verpflichtet, die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß § 25a Abs. 2 sowie allfällige Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Hortbesuchs zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstands, insbesondere des Sprachstands, erstellt, durchgeführt bzw. erhoben wurden, auf Verlangen der Pflichtschule, bei der das jeweilige Kind zum Besuch angemeldet wurde, an diese zu übermitteln.
(8) Zum Zweck der Zusammenarbeit zwischen einzelnen Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen sowie zur Sicherstellung der Erfüllung der Bildungsaufträge der einzelnen Einrichtungen sind die Rechtsträger von Krabbelstuben ermächtigt und verpflichtet, die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß § 25a Abs. 2 sowie allfällige Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Krabbelstubenbesuchs zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstands erstellt, durchgeführt bzw. erhoben wurden, auf Verlangen des Rechtsträgers des Kindergartens, bei dem das jeweilige Kind zum Besuch angemeldet wurde, an diesen zu übermitteln.
(9) Zum Zweck der Zusammenarbeit zwischen einzelnen Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen sowie zur Sicherstellung der Erfüllung der Bildungsaufträge der einzelnen Einrichtungen sind die Rechtsträger von Kindergärten ermächtigt und verpflichtet, die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß § 25a Abs. 2 sowie allfällige Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Kindergartenbesuchs zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstands, insbesondere des Sprachstands, erstellt, durchgeführt bzw. erhoben wurden, auf Verlangen des Rechtsträgers des Hortes, bei dem das jeweilige Kind zum Besuch angemeldet wurde, an diesen zu übermitteln.
(10) Wenn dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit erforderlich ist, kann die Landesregierung mit Verordnung besondere Übermittlungsformen, technische Voraussetzungen oder sonstige organisatorische Beschränkungen zum Zweck der elektronischen Datenerfassung und übermittlung festlegen.“
§ 26 Abs. 2 Z 1 lautet:
Im § 26 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Die Fachberatung unterliegt der“ das Wort „Steuerung,“ eingefügt.
Im § 27 Abs. 1a entfällt die Wendung „gemäß § 3a“.
Die Überschrift des § 30 lautet:
„(1) Die Rechtsträger von heilpädagogischen Gruppen und alterserweiterten heilpädagogischen Kindergartengruppen (§ 2 Abs. 1 Z 6 und 6a) haben Anspruch auf einen Kostenersatz in der Höhe des festgestellten unbedingt notwendigen Aufwands abzüglich der Einnahmen.“
Im § 33 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „heilpädagogische Gruppen“ die Wortfolge „, alterserweiterte heilpädagogische Kindergartengruppen“ eingefügt.
Die Überschrift des § 35 lautet:
Im § 35 werden das Wort „Stützkräftestunden“ durch die Wortfolge „Stunden der Assistenzkräfte für Integration“ und das Wort „Stützkräfte“ durch die Wortfolge „Assistenzkräfte für Integration“ ersetzt.
§ 37 lautet:
Das Land fördert die Fortbildung der pädagogischen Fachkräfte sowie der Hilfskräfte und Assistenzkräfte für Integration in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie der Tagesmütter und Tagesväter. Zu diesem Zweck sind Fortbildungsveranstaltungen im erforderlichen Ausmaß anzubieten.“
Nach § 39 Abs. 1 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:
§ 39 Abs. 2 lautet:
„(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis zu 440 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen,
Das Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz 2014 (Oö. KB-DG 2014), LGBl. Nr. 19/2014, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 49/2017, wird wie folgt geändert:
Der Titel lautet:
Im Inhaltsverzeichnis lauten die Eintragungen zu den nachstehenden Bestimmungen:
„§ 5
Fachliches Anstellungserfordernis für die Leitung einer Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung
§ 9
Dienstzeit für die Leitung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung“
Im § 1 Abs. 1 wird das Zitat „Oö. Kinderbetreuungsgesetz (Oö. KBG)“ durch das Zitat „Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (Oö. KBBG)“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 2 und § 9 wird das Wort „Kinderbetreuungseinrichtungen“ jeweils durch die Wendung „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen“ ersetzt.
Im § 3 Z 1, § 5 Abs. 1 (zweimal) und 2, § 6 Z 6, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 4, § 9, § 10 (zweimal) sowie § 11 Abs. 3 wird das Wort „Kinderbetreuungseinrichtung“ jeweils durch die Wendung „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung“ ersetzt.
§ 4 Abs. 1 lautet:
„(1) Fachliche Anstellungserfordernisse sind:
Im § 5 Abs. 1 und 2 sowie im § 7 Abs. 4 wird das Zitat „Oö. KBG“ jeweils durch das Zitat „Oö. KBBG“ ersetzt.
Im § 6 Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 4 lit. a wird das Zitat „§ 11 Abs. 2 Oö. KBG“ jeweils durch das Zitat „§ 2 Abs. 1 Z 10b Oö. KBBG“ ersetzt.
Die Überschrift des § 9 lautet:
„(2a) Pädagogische Fachkräfte, die eine Kindergartengruppe im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 3, 4, 6, 6a und 7 Oö. KBBG führen, haben pro Arbeitsjahr Fortbildungsveranstaltungen im Gesamtausmaß von mindestens 16 Unterrichtseinheiten während der Dienstzeit zu absolvieren.“
Im § 11 Abs. 5 wird der Verweis „Abs. 3 und 4“ durch den Verweis „Abs. 2a bis 4“ ersetzt.
Im § 12 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 75/2013“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 101/2018“ ersetzt.
(1) Dieses Landesgesetz tritt, soweit sich aus Abs. 2 nicht anderes ergibt, mit 15. März 2019 in Kraft.
(2) Art. II Z 6 und 13 dieses Landesgesetzes treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(3) Soweit Landesgesetze auf das Oö. Kinderbetreuungsgesetz und das Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz 2014 verweisen, ist dies als Verweis auf die Bestimmungen des Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes und des Oö. Kinderbildungs- und -betreuungs-Dienstgesetzes zu verstehen.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl
Mag. Stelzer
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