Landesgesetz, mit dem das Landesgesetz betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen geändert wird
LGBLA_OB_20190228_19Landesgesetz, mit dem das Landesgesetz betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Landesgesetz betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen, LGBl. Nr. 41/2008, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, wird wie folgt geändert:
Dem § 51 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Ab 1. Jänner 2018 sind Ersatzansprüche aus Vermögen gegenüber Empfängerinnen oder Empfängern von Hauptleistungen gemäß § 9, § 11 Abs. 2 Z 2, 3 und 5, § 13 und § 14, deren Angehörigen, Erbinnen und Erben, Geschenknehmerinnen und Geschenknehmern zur Abdeckung von Kosten für diese Leistungen unzulässig; laufende Verfahren sind einzustellen.“
Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Viktor Sigl
Mag. Stelzer
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